2 km bis 20 km | 3 600 S jährlich |
20 km bis 40 km | 14 400 S jährlich |
40 km bis 60 km | 24 480 S jährlich |
über 60 km | 34 560 S jährlich. |
ris-attachment://hauptdokument.img1is.pngdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016,
ris-attachment://hauptdokument.img2is.pngdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 enden.
Strichaufzählungals erstmaliger Stand der Innenfinanzierung der Unterschiedsbetrag zwischen dem als Eigenkapital ausgewiesenen Betrag gemäß § 224 Abs. 3 des Unternehmensgesetzbuches und den vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015 undals erstmaliger Stand der Innenfinanzierung der Unterschiedsbetrag zwischen dem als Eigenkapital ausgewiesenen Betrag gemäß Paragraph 224, Absatz 3, des Unternehmensgesetzbuches und den vorhandenen Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, und
Strichaufzählungals erstmaliger Stand der Einlagen die vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015als erstmaliger Stand der Einlagen die vorhandenen Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,
ris-attachment://hauptdokument.img5is.pngdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2016 bis 2020,
ris-attachment://hauptdokument.img6is.pngdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Jänner 2021 enden.
ris-attachment://hauptdokument.img7is.pngdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,
ris-attachment://hauptdokument.img8is.pngdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2021 enden.
ris-attachment://hauptdokument.img9is.pngdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015,
ris-attachment://hauptdokument.img10is.pngdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2016 enden.mindestens 20 km bis 40 km | 29 Euro monatlich |
mehr als 40 km bis 60 km | 56,50 Euro monatlich |
mehr als 60 km | 84 Euro monatlich |
mindestens 2 km bis 20 km | 15,50 Euro monatlich |
mehr als 20 km bis 40 km | 61,50 Euro monatlich |
mehr als 40 km bis 60 km | 107 Euro monatlich |
mehr als 60 km | 153 Euro monatlich |
440.
(_________________
Anm. 1 (zu Z 346): Das Finanz-Organisationsreformgesetz wurde mit BGBl. I Nr. 104/2019 kundgemacht und ist eine Sammelnovelle mit uneinheitlichem Inkrafttreten. Offensichtlich ist für den Entfall des § 47 Abs. 1 lit. d der 1.7.2020 gemeint (vgl. Z 339).)Anmerkung 1 (zu Ziffer 346,): Das Finanz-Organisationsreformgesetz wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, kundgemacht und ist eine Sammelnovelle mit uneinheitlichem Inkrafttreten. Offensichtlich ist für den Entfall des Paragraph 47, Absatz eins, Litera d, der 1.7.2020 gemeint vergleiche Ziffer 339,).)
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