§ 118 EStG 1988 Veräußerungsgewinne, Stille Reserven

EStG 1988 - Einkommensteuergesetz 1988

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
  1. (1)Absatz eins§ 24 Abs. 6 ist nur auf Gebäude (Gebäudeteile) anzuwenden, die nicht gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1972 vorzeitig abgeschrieben wurden.Paragraph 24, Absatz 6, ist nur auf Gebäude (Gebäudeteile) anzuwenden, die nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, EStG 1972 vorzeitig abgeschrieben wurden.
  2. (2)Absatz 2Die in § 12 Abs. 2 genannte Frist von fünfzehn Jahren gilt auch für Gebäude (Gebäudeteile), die nach den §§ 8 und 122 Abs. 3 EStG 1972, § 38 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes, Art. IV des Bundesgesetzes über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen, BGBl. Nr. 409/1974, oder § 19 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes vorzeitig abgeschrieben worden sind.Die in Paragraph 12, Absatz 2, genannte Frist von fünfzehn Jahren gilt auch für Gebäude (Gebäudeteile), die nach den Paragraphen 8 und 122 Absatz 3, EStG 1972, Paragraph 38, Absatz eins, des Stadterneuerungsgesetzes, Art. römisch IV des Bundesgesetzes über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen, Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1974,, oder Paragraph 19, Absatz eins, des Denkmalschutzgesetzes vorzeitig abgeschrieben worden sind.
In Kraft seit 30.07.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 118 EStG 1988


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 118 EStG 1988 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

71 Entscheidungen zu § 118 EStG 1988


Entscheidungen zu § 118 EStG 1988


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 118 EStG 1988


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 118 EStG 1988 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 117a EStG 1988
§ 119 EStG 1988