§ 120 EStG 1988 Sonstige Einkünfte

EStG 1988 - Einkommensteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
§ 120.Paragraph 120,

Die §§ 30 und 31 gelten für Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 1988. Die Paragraphen 30 und 31 gelten für Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 1988.

In Kraft seit 30.07.1988 bis 31.12.9999
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