§ 128 EStG 1988 Anmeldung des Arbeitnehmers

EStG 1988 - Einkommensteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
§ 128.Paragraph 128,

Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekanntzugeben:

In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
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