Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1)Absatz einsBei der Bewertung von Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, ist von den Wertansätzen des § 6 EStG 1972 auszugehen.Bei der Bewertung von Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, ist von den Wertansätzen des Paragraph 6, EStG 1972 auszugehen.
(2)Absatz 2Nach § 123 EStG 1972 vorgenommene Wertberichtigungen gelten dem Grunde nach als solche nach § 6 Z 2 lit. c dieses Bundesgesetzes.Nach Paragraph 123, EStG 1972 vorgenommene Wertberichtigungen gelten dem Grunde nach als solche nach Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c, dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 30.07.1988 bis 31.12.9999
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