§ 1 EStG 1988

EStG 1988 - Einkommensteuergesetz 1988

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
  1. (1)Absatz einsEinkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen.
  2. (2)Absatz 2Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
  3. (3)Absatz 3Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte.Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im Paragraph 98, aufgezählten Einkünfte.
  4. (4)Absatz 4Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 12 816 EuroAuf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des Paragraph 98, haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 12 816 Euro(Anm  1)Anmerkung  1) betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 1 EStG 1988


Kommentar zum § 1 EStG 1988 von alibaba92

  • 4,0 bei 1 Bewertung

Leistungsfähigkeitsprinzip Universalitätsprinzip § 1 IIErmittlung des Einkommens für jeweils ein Kalenderjahr (Periodenprinzip)  mehr lesen...

§ 1 EStG 1988 | 1. Version | 1129 Aufrufe | 28.05.15

Sie können den Inhalt von § 1 EStG 1988 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

154 Entscheidungen zu § 1 EStG 1988


Entscheidungen zu § 1 EStG 1988


Entscheidungen zu § 1 Abs. 1 EStG 1988


Entscheidungen zu § 1 Abs. 2 EStG 1988


Entscheidungen zu § 1 Abs. 3 EStG 1988


Entscheidungen zu § 1 Abs. 4 EStG 1988


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 EStG 1988


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 EStG 1988 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 EStG 1988