1 Der Revisionswerber ist einer der 16 Kommanditisten der vermögensverwaltenden X GmbH & Co KG (in der Folge: KG) gewesen, die Eigentümerin von Grundstücken war. Im Dezember 2012 trat der Revisionswerber seinen Kommanditanteil an die Z GmbH ab. 2 Im Abtretungsvertrag vom Dezember 2012 war als Abtretungspreis für den Kommanditanteil des Revisionswerbers der Betrag von 56.854,69 € festgelegt; dazu kam noch eine Besserungszahlung von 2.075,69 €. 3 In dem an die K... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §1 Abs1
Rechtssatz: Eine Personengesellschaft ist im Ertragsteuerrecht Einkünfteermittlungssubjekt (im Falle einer Mitunternehmerschaft Gewinnermittlungssubjekt), nicht aber Steuersubjekt (vgl. VwGH 3.9.2019, Ro 2019/15/0016; 20.12.2016, Ro 2015/15/0020). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150036.L0... mehr lesen...
1 In einer Abgabenerklärung betreffend Grunderwerb wurde u.a. ausgeführt, die Revisionswerberin, eine Kommanditgesellschaft, habe aufgrund eines Tauschvertrags vom 28. September 2015 eine Liegenschaft veräußert. Im Rahmen dieser Erklärung wurde die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 geltend gemacht. Eine Abfuhr von Immobilienertragsteuer erfolgte nicht. 2 Aufgrund eines Ergänzungsersuchens des Finanzamts teilte die Revisionswerberin mit, drei Grundeigentü... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §1 Abs1EStG 1988 §30b
Rechtssatz: Die Immobilienertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, 1680 BlgNR 24. GP 13: "(...) Erhebung der ESt für private Grundstücksveräußerungen in erster Linie im Wege der Immobilienertragsteuer (...)". Personengesells... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die hg. Erkenntnisse vom 29. November 1994, 93/14/0150 (Vorerkenntnis I), und vom 24. November 1998, 93/14/0151 (Vorerkenntnis II), verwiesen. In dem dem Vorerkenntnis I zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren war die belangte Behörde im Instanzenzug davon ausgegangen, dass eine zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gebildete Gesellschaft nach bürgerlichem Recht vorliege und hatte dementsprechend gegenüber dieser Gesellschaft... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1175;BAO §209;EStG 1972 §1 Abs1;EStG 1972 §23 Z2;EStG 1988 §1 Abs1;EStG 1988 §23 Z2;
Rechtssatz: Hinsichtlich Einkommensteuer ist die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zwar ein von ihren Gesellschaftern unabhängiges Subjekt der Einkunftserzielung, Einkommensteue... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist einer von drei Erben seiner am 28. Jänner 1996 verstorbenen Mutter Friederike T. Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens gab der Beschwerdeführer eine bedingte Erbserklärung ab und behielt sich die Geltendmachung des reinen Pflichtteiles vor. Am 30. Jänner 1998 bestellte das Gericht Mag. Rudolf V. zum Verlassenschaftskurator. Mit Gerichtsbeschluss vom 3. August 1998 wurde der Nachlass den Kindern der Friederike T. (u.a. dem Beschwerdeführer) zu je einem Drittel... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §19 Abs1;EStG 1988 §1 Abs1;KStG 1988 §1;
Rechtssatz: Die Beurteilung, dass die Erben das Nachlassvermögen steuerrechtlich unmittelbar vom Erblasser und nicht von der Verlassenschaft erwerben, vermeidet im Hinblick auf den jedenfalls zeitlich beschränkten (zivilrechtlichen) Bestand der Verlassenschaft und den Umsta... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §19 Abs1;EStG 1988 §1 Abs1;EStG 1988 §19;
Rechtssatz: Erwirbt der Erbe das Nachlassvermögen aus Sicht des Einkommensteuerrechts unmittelbar vom Erblasser, so folgt daraus, dass es auf den Zeitpunkt der Übertragung der Einkunftsquelle (einschließlich der vom ruhenden Nachlass erwirtschafteten Ergebnisse) auf den Er... mehr lesen...
Der am 4. November 1990 verstorbene S war u.a. Kommanditist der G GmbH & Co KG. Mit Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 5. Juli 1991 wurde über das Vermögen der Verlassenschaft nach S der Konkurs eröffnet; als Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. A. bestellt. Erbserklärungen wurden nicht abgegeben. In dem die G GmbH & Co KG betreffenden Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1992 wurde der auf die Verlassenschaft nach S entf... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §547;ABGB §797;BAO §19 Abs1;EStG 1988 §1 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/16/0050 E 12. Oktober 1989 RS 6 Stammrechtssatz Die Abgabenschuld geht auf den Gesamtrechtsnachfolger dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §531;ABGB §547;ABGB §797;ABGB §799;BAO §19 Abs1;EStG 1988 §1 Abs1;KStG 1988 §1 Abs2;
Rechtssatz: Die nach dem Tod eines Seuerpflichtigen erzielten Einkünfte werden grundsätzlich dem (den) Erben zugerechnet; deshalb ist der ruhende Nachlaß idR nicht als Steuersubjekt... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §531;ABGB §547;ABGB §797;BAO §19 Abs1;EStG 1988 §1 Abs1;
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs 1 EStG 1988 sind nur NATÜRLICHE PERSONEN einkommensteuerpflichtig. Nach herrschender Auffassung ist der Nachlaß zwischen Erbanfall und Einantwortung eine juristische Person (Hinweis K... mehr lesen...