Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §1 Abs1Rechtssatz
Die Immobilienertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, 1680 BlgNR 24. GP 13: "(...) Erhebung der ESt für private Grundstücksveräußerungen in erster Linie im Wege der Immobilienertragsteuer (...)". Personengesellschaften sind im Ertragsteuerrecht zwar Einkünfteermittlungssubjekt, nicht aber Steuersubjekt (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2015/15/0020). Damit ist aber die Festsetzung von Immobilienertragsteuer (als Einkommensteuer) gegenüber einer Personengesellschaft rechtswidrig.Die Immobilienertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, 1680 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13: "(...) Erhebung der ESt für private Grundstücksveräußerungen in erster Linie im Wege der Immobilienertragsteuer (...)". Personengesellschaften sind im Ertragsteuerrecht zwar Einkünfteermittlungssubjekt, nicht aber Steuersubjekt vergleiche VwGH 20.12.2016, Ro 2015/15/0020). Damit ist aber die Festsetzung von Immobilienertragsteuer (als Einkommensteuer) gegenüber einer Personengesellschaft rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019150016.J02Im RIS seit
23.02.2021Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021