1 Die Revisionswerberin ist - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts - im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Türkei (DBA-Türkei) in der Türkei ansässig (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Die Revisionswerberin hat einen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 in Österreich und ist somit unbeschränkt steuerpflichtig. Sie bezieht u.a. Einkünfte aus einer - teilweise in Österreich, teilweise in der Türkei oder Drittstaaten ausgeübten - nichtselbständiger Arbeit... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag39/03 Doppelbesteuerung
Norm: DBAbk Türkei 2009DBAbk Türkei 2009 §22EStG 1988 §1 Abs2 EStG 1988 §3 EStG 1988 §3 Abs3 EStG 1988 § 3 heute EStG 1988 § 3 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022 EStG 1988 § 3 gültig von 15.02.... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §1 Abs2 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2010/15/0021 E 29. Juli 2010 VwSlg 8574 F/2010 RS 3 Stammrechtssatz Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Ein... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag39/03 Doppelbesteuerung
Norm: DBAbk Türkei 2009 §22DBAbk Türkei 2009 §22 Abs1 litdDBAbk Türkei 2009 §22 Abs2 litbEStG 1988 §1 Abs2OECD-MusterAbk 1977 Art23a Abs3VwRallg
Rechtssatz: Das DBAbk Türkei 2009 steht der Anwendung des Progressionsvorbehaltes für den Quellenstaat nicht entgegen. Das Abkommen enthält zu der Frage des Progressio... mehr lesen...
1 Der Zweitrevisionswerber ist - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - tschechischer Staatsangehöriger und war im Streitjahr 2019 in Tschechien wohnhaft, wo er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 204.704,00 CZK (umgerechnet 7.854,90 €) erzielte, die in seinem Ansässigkeitsstaat der Besteuerung unterlagen. In Österreich bezog er vom 17. Juni bis 20. Dezember 2019 nichtselbstständige Einkünfte in Höhe von 10.893,18 € (nach Abzug des Werbungskost... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §1 Abs2EStG 1988 §1 Abs4EStG 1988 §33 Abs8EStG 1988 §33 Abs8 Z4EStG 1988 §98VwRallg Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2021/15/0010
Rechtssatz: Die Ausübung des Antragsrechts nach § 1 Abs. 4 EStG 1988 führt dazu, dass im Wege einer gesetzlichen Fiktion für die I... mehr lesen...
1 Der Mitbeteiligte, ein deutscher Staatsangehöriger, beantragte am 24. September 2018 die Gewährung von Studienbeihilfe für sein an der Universität Wien betriebenes Studium der Rechtswissenschaften. 2 Mit (im Vorstellungswege ergangenem) Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: Behörde) vom 4. März 2019 wurde ihm ab September 2018 eine monatliche Studienbeihilfe in Höhe von € 250,-- gewährt und der Mitbe... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag72/13 Studienförderung
Norm: EStG 1988 §1 Abs2EStG 1988 §2 Abs2EStG 1988 §25 Abs1StudFG 1992 §10StudFG 1992 §32 Abs1StudFG 1992 §32 Abs4StudFG 1992 §4StudFG 1992 §8StudFG 1992 §8 Abs1StudFG 1992 §9VwGG §42 Abs2 Z1
Rechtssatz: Nach § 32 Abs. 1 StudFG 1992 umfasst die Bemessungsgrundlage das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibet... mehr lesen...
1 Aus dem Bericht vom 7. Februar 2017 betreffend eine beim - in Österreich ansässigen - Revisionswerber durchgeführte Außenprüfung sowie der Niederschrift über die Schlussbesprechung ergibt sich: 2 Mit Urkunde vom 16. Dezember 2004 wurde die liechtensteinische H Stiftung (im Folgenden Stiftung) mit einem Stiftungsvermögen von 30.000 SFR errichtet. Der Stiftungszweck lautete „Die Verwaltung des Stiftungsvermögens zur Unterstützung von Angehörigen bestimmter Familien, die ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag39/06 Rechtshilfe Amtshilfe
Norm: EStG 1988 §1 Abs2EStG 1988 §2SteuerAbk Liechtenstein 2014 Art8
Rechtssatz: Kommt es nicht zur pauschalen Einmalzahlung, sondern wird die Einkommensteuer von den österreichischen Behörden nach dem in der BAO vorgegebenen Verfahren vorgeschrieben, erfolgt die Zurechnung der Einkünfte nach den dem EStG 1988 zugrundeliegenden Zurechnungsgru... mehr lesen...
1 Der Revisionswerber hat - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - in Österreich Wohnsitz und Ansässigkeit. Im Streitjahr bezog er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form einer Pension und im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses. Zudem bezog er aus einer deutschen Rentenversicherung eine Pension in Höhe von 4.486,20 €, die seitens des Finanzamts als unter Progressionsvorbehalt fallende steuerbefreite Auslandseinkünfte bei der Steuerbemessung berücksi... mehr lesen...
1 Der Revisionswerber ist Polizist und war im Jahr 2014 jeweils mehrere Monate in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf "Frontex-Einsätzen". 2 Der Dienstgeber des Revisionswerbers versteuerte im Rahmen der Lohnauszahlung die Reisezulagen (Taggelder), die von der EU-Agentur Frontex für den Revisionswerber geleistet und ihm vom Dienstgeber ausbezahlt wurden, insoweit, als diese die Höhe der Tagesgelder gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 überstiegen. 3 In seiner Arbe... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §26 Abs3EStG 1988 §1 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 26 Abs. 3 BAO sind Auslandsbeamte österreichische Staatsbürger, die in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehen und die ihren Dienstort im Ausland haben. § 26 Abs. 3 BAO enthält eine Fiktion in Bezug auf das Vorliegen eines gewöhnlic... mehr lesen...
1 Im Rahmen einer beim Revisionswerber, einem Fußballverein, durchgeführten gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) der Streitjahre 2009 bis 2013 vertrat der Prüfer die Auffassung, dass der Revisionswerber für jene Dienstnehmer, die in Österreich der beschränkten Steuerpflicht unterlägen, den Lohnsteuerabzug nach § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 vorzunehmen habe, wobei auch die den Sportlern gewährten steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen iSd § 3 Abs. 1 Z 1... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog in den streitgegenständlichen Jahren, in denen er in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig war, neben diversen steuerpflichtigen Einkünften Kapitaleinkünfte aus argentinischen, brasilianischen und griechischen Forderungswertpapieren (Staatsanleihen), die er als gemäß den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie Einkünfte erklärte. Das Finanzamt berücksichtigte diese Einkünfte im Rahmen der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes für die Einkommen... mehr lesen...
1. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den Streitjahren über je einen Wohnsitz in der Schweiz und in Österreich verfügte. In der Schweiz erzielte sie Einkünfte als Angestellte als Leiterin der Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung Luzern. In Österreich erzielte sie einerseits Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit auf Grund eines Lehrauftrages an der Pädagogischen Akademie in Innsbruck, den sie bl... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag39/03 Doppelbesteuerung
Norm: BAO §26 Abs1;DBAbk Schweiz 1975 Art4;EStG 1988 §1 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/15/0183
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Begriff "Mittelpunkt der Lebensinteressen" dahin definiert... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer - ein kroatischer Staatsbürger - war u.a. in den Jahren 2003 und 2004 bei einem liechtensteinischen Unternehmer als Fernfahrer beschäftigt. Mit Ausfertigungsdatum 16. Mai 2003 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2003 und Folgejahre. Der Beschwerdeführer beantragte die Herabsetzung der Vorauszahlungen auf Null. Er lebe in Lichtenstein, verfüge über eine Niederlassungsbewilligung für Liechtenstein und zahle dort Steuern. Er arbeite a... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: BAO §26 Abs1;EStG 1988 §1 Abs2;FrG 1997 §7 Abs1;
Rechtssatz: Es ist offensichtlich, dass mit einem inländischen Wohnsitz oder der unbeschränkten Steuerpflicht nicht schon die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel iSd § 7 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 erfüllt sind. E... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §26 Abs1;EStG 1988 §1 Abs2;
Rechtssatz: Bei aufrechter Ehe kann idR davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten einen gemeinsamen Wohnsitz dort haben, wo die Familie wohnt (vgl. Doralt, EStG9, § 1 Tz 14; Hofstätter/Reichel, Tz 7 zu § 1 EStG 1988). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §26 Abs1;EStG 1988 §1 Abs2;
Rechtssatz: Die Frage, ob eine Person in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, richtet sich nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen, sondern ausschließlich nach den inländischen steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1964, 96/64, VwSlg 3103 F/1961). ... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte steht als Polizeibeamter in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war nach seinen Angaben in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 vom 1. Jänner bis 31. Dezember bei der Bundespolizeidirektion Wien beschäftigt. Zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung gab der Mitbeteiligte bekannt, dass auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein seit Mai 2000 Beamte der ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §26 Abs3;EStG 1988 §1 Abs2;EStG 1988 §3 Abs1 Z8;EStG 1988 §3 Abs1 Z9;
Rechtssatz: § 26 Abs. 3 BAO enthält eine Fiktion in Bezug auf das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes. Durch die Bestimmung des § 26 Abs. 3 BAO wird u.a. bewirkt, dass Auslandsbeamte und die in der genannten Bestimmung umschriebenen Famil... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Dirigent, der mehrere Jahre vor dem Streitjahr seinen Wohnsitz in Wien hatte, bezog im Streitjahr u.a. inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für die Zeiträume 1. bis 18. Jänner, 1. Mai bis 12. Juni und 18. September bis 31. Dezember. Mit Schreiben vom 8. Juli 1998 teilte er dem Finanzamt mit, dass er mit 1. September 1998 seinen Wohnsitz in Wien aufgeben und seine berufliche Tätigkeit nach Genf verlagern werde. Die unbeschränkte Steuerpflicht we... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §26 Abs1;EStG 1988 §1 Abs2;
Rechtssatz: Unter dem "Innehaben" einer Wohnung ist die rechtliche und/oder tatsächliche Möglichkeit zu verstehen, über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §26 Abs1;EStG 1988 §1 Abs2;
Rechtssatz: Unter einer Wohnung sind eingerichtete, zum Wohnen bestimmte Räume zu verstehen. Ob eine Wohnung standesgemäß ist, ist nicht entscheidend (Hinweis Doralt, EStG9, § 1 Tz. 10 und die dort angegebene Judikatur). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §26 Abs1;EStG 1988 §1 Abs2;
Rechtssatz: Steuerrechtlich ist das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung der Innehabung einer Wohnung geknüpft. Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt eine "Konzertdirektion". Nach abgabenbehördlichen Prüfungen zog ihn das Finanzamt bescheidmäßig zur Haftung für Abzugsteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 iVm § 100 EStG 1988 heran. Die Haftung betrifft - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist - folgende Vorgänge: 1. Zahlungen an im Ausland befindliche Künstleragenturen für in Österreich abgehaltene Konzerte: Im Jahr 1989 erfolgte eine Zahlung von 140.500 S an die Prago Concer... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §1 Abs2;EStG 1988 §1 Abs3;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/15/0033 E 27. November 2003 RS 3 Stammrechtssatz Den Doppelbesteuerungsabkommen kommt lediglich die Aufgabe zu, einen nach innerstaatlichem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsanspruch zu beschränken (nicht ihn auszuweiten, Hinweis E 25. September 200... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt eine Konzertagentur. Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung schrieb ihm das Finanzamt Abzugsteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 iVm § 100 EStG 1988 für den Zeitraum 1994 bis 1996 im Ausmaß von insgesamt S 938.261,-- für die Gagen folgender Künstler vor: 1. M Chor, 2. V, 3. J. In der Berufung gegen den Bescheid wurde vorgebracht, die Künstlergagen (für V und J) seien über im Ausland befindliche zwischengeschaltete Konzertagenturen bezahlt worden. Im Falle eines im... mehr lesen...