§ 8 Wr. KAG

Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

(1) Der Bewilligung der Landesregierung bedürfen ferner die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch eines Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung (§ 4 Abs. 2 lit. d bzw. § 5 Abs. 2 Z 4). Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn dagegen keine gewichtigen Bedenken bestehen.

(2) Für den Erwerb von Ambulatorien durchDer Bewilligung der Landesregierung bedürfen ferner die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch eines Teils – auf einen Krankenversicherungsträger ist § 5 Abs. 9 sinngemäß anzuwendenanderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung (Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, bzw. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4,). Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn dagegen keine gewichtigen Bedenken bestehen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023

(1) Der Bewilligung der Landesregierung bedürfen ferner die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch eines Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung (§ 4 Abs. 2 lit. d bzw. § 5 Abs. 2 Z 4). Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn dagegen keine gewichtigen Bedenken bestehen.

(2) Für den Erwerb von Ambulatorien durchDer Bewilligung der Landesregierung bedürfen ferner die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch eines Teils – auf einen Krankenversicherungsträger ist § 5 Abs. 9 sinngemäß anzuwendenanderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung (Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, bzw. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4,). Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn dagegen keine gewichtigen Bedenken bestehen.

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