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(1) Der Bewilligung der Landesregierung bedürfen ferner die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch eines Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung (§ 4 Abs. 2 lit. d bzw. § 5 Abs. 2 Z 4). Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn dagegen keine gewichtigen Bedenken bestehen.(2) Für den Erwerb von Ambulatorien durchKrankenversicherungsträger ist § 5 Abs. 9 sinngemäß anzuwendenanderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung (Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, bzw. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4,). Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn dagegen keine gewichtigen Bedenken bestehen.
(1) Der Bewilligung der Landesregierung bedürfen ferner die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch eines Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung (§ 4 Abs. 2 lit. d bzw. § 5 Abs. 2 Z 4). Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn dagegen keine gewichtigen Bedenken bestehen.(2) Für den Erwerb von Ambulatorien durchKrankenversicherungsträger ist § 5 Abs. 9 sinngemäß anzuwendenanderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung (Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, bzw. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4,). Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn dagegen keine gewichtigen Bedenken bestehen.