§ 8 KGG 1992 Zwischenstaatliche Regelungen

Konsulargebührengesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.05.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsErheben die Vertretungsbehörden eines fremden Staates von österreichischen Staatsbürgern Konsulargebühren, die höher oder niedriger sind als die durch dieses Bundesgesetz für die entsprechenden Amtshandlungen festgesetzten Konsulargebühren, so kann der Bundesministerdie Bundesministerin für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daßdass die Konsulargebührensätze für derartige Amtshandlungen, die im Interesse eines fremden Staates oder seiner Angehörigen vorgenommen werden, den Konsulargebührensätzen des fremden Staates angeglichen werden.
  2. (2)Absatz 2Der BundesministerDie Bundesministerin für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Verhältnis zu einzelnen Staaten aus wichtigen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daßdass bestimmte Konsulargebühren in ermäßigtem Ausmaß oder überhaupt nicht erhoben werden.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten nicht für Auslagenersätze.Absatz eins und 2 gelten nicht für Auslagenersätze.

Stand vor dem 30.05.2025

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.05.2025
  1. (1)Absatz einsErheben die Vertretungsbehörden eines fremden Staates von österreichischen Staatsbürgern Konsulargebühren, die höher oder niedriger sind als die durch dieses Bundesgesetz für die entsprechenden Amtshandlungen festgesetzten Konsulargebühren, so kann der Bundesministerdie Bundesministerin für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daßdass die Konsulargebührensätze für derartige Amtshandlungen, die im Interesse eines fremden Staates oder seiner Angehörigen vorgenommen werden, den Konsulargebührensätzen des fremden Staates angeglichen werden.
  2. (2)Absatz 2Der BundesministerDie Bundesministerin für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Verhältnis zu einzelnen Staaten aus wichtigen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daßdass bestimmte Konsulargebühren in ermäßigtem Ausmaß oder überhaupt nicht erhoben werden.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten nicht für Auslagenersätze.Absatz eins und 2 gelten nicht für Auslagenersätze.

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