§ 18 KGG 1992 Vollziehung

Konsulargebührengesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.05.2025 bis 31.12.9999
§ 18.Paragraph 18,

Mit der Vollziehung

  1. 1.Ziffer einsdes § 1 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 sowie des § 15 Abs. 4 und 5 ist der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister,des Paragraph eins, Absatz 3 und 4, Paragraph 6, Absatz 2, sowie des Paragraph 15, Absatz 4 und 5 ist der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister,
  2. 2.Ziffer 2des § 12 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten,des Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten,
  3. 3.Ziffer 3des § 12 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesministerdie Bundesministerin für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz der Bundesministerdie Bundesministerin für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,
  4. 4.Ziffer 4der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesministerdie Bundesministerin für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut.

Stand vor dem 30.05.2025

In Kraft vom 17.05.2018 bis 30.05.2025
§ 18.Paragraph 18,

Mit der Vollziehung

  1. 1.Ziffer einsdes § 1 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 sowie des § 15 Abs. 4 und 5 ist der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister,des Paragraph eins, Absatz 3 und 4, Paragraph 6, Absatz 2, sowie des Paragraph 15, Absatz 4 und 5 ist der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister,
  2. 2.Ziffer 2des § 12 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten,des Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerder Bundesministerin für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten,
  3. 3.Ziffer 3des § 12 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesministerdie Bundesministerin für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz der Bundesministerdie Bundesministerin für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,
  4. 4.Ziffer 4der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesministerdie Bundesministerin für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut.

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