§ 18 KGG 1992 Vollziehung

KGG 1992 - Konsulargebührengesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.07.2025
§ 18.Paragraph 18,

Mit der Vollziehung

  1. 1.Ziffer einsdes § 1 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 sowie des § 15 Abs. 4 und 5 ist der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister,des Paragraph eins, Absatz 3 und 4, Paragraph 6, Absatz 2, sowie des Paragraph 15, Absatz 4 und 5 ist der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister,
  2. 2.Ziffer 2des § 12 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,des Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,
  3. 3.Ziffer 3des § 12 Abs. 4 zweiter Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,
  4. 4.Ziffer 4der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut.
In Kraft seit 31.05.2025 bis 31.12.9999
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