§ 18 KGG 1992 Vollziehung

KGG 1992 - Konsulargebührengesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Mit der Vollziehung

1.

des § 1 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 sowie des § 15 Abs. 4 und 5 ist der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister,

2.

des § 12 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

3.

des § 12 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,

4.

der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut.

In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
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