Gesamte Rechtsvorschrift KGG 1992

Konsulargebührengesetz 1992

KGG 1992
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Stand der Gesetzesgebung: 20.05.2018

§ 1 KGG 1992 Gegenstand


(1) Für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten sind Konsulargebühren gemäß diesem Bundesgesetz und dem einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Konsulargebührentarif (Anlage) zu entrichten.

(2) Auslagen, die den Vertretungsbehörden im Zusammenhang mit Amtshandlungen in konsularischen Angelegenheiten erwachsen, sind zu ersetzen, sofern sie über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehen und nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften von Amts wegen zu tragen sind. Dies gilt auch für Auslagen, die den Vertretungsbehörden im Zusammenhang mit beantragten Amtshandlungen erwachsen, die aus der antragstellenden Person zuzurechnenden Gründen nicht zustande kommen.

(3) Darüber hinaus sind Auslagen bis zu einer Höhe von 10 000 Euro pro Person zu ersetzen, die den Vertretungsbehörden oder sonstigen Dienststellen des Bundes im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz österreichischer Staatsbürger im Ausland erwachsen, die sich zu anderen als humanitären oder sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken schuldhaft in eine Situation begeben haben, die diese Maßnahmen nach Einschätzung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten erforderlich gemacht hat. Auslagenersatz von mehr als 10 000 Euro bis maximal 50 000 Euro pro Person ist nur zu leisten, wenn sich die betroffene Person grob schuldhaft in die genannte Situation begeben hat. Als grob schuldhaft gilt in diesem Zusammenhang insbesondere die unzureichende Berücksichtigung allgemein zugänglicher Informationen über Gefahrensituationen.

(4) Soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, sind die für die Konsulargebühren geltenden Vorschriften auch auf die Auslagenersätze anzuwenden. Diese Vorschriften sind auch von den sonstigen Dienststellen des Bundes, die einen Auslagenersatz gemäß Abs. 3 geltend machen, sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen tatsächlichen Höhe der anfallenden Kosten durch Verordnung die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 genannten Auslagen von Vertretungsbehörden festzulegen.

§ 2 KGG 1992 Befreiungen


(1) Von den Konsulargebühren sind befreit:

1.

Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwider liefe;

2.

Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigem Verhalten ausländischer Behörden betreffen; dasselbe gilt bei einem allgemeinen Ausnahme- oder Notzustand in dem Gebiet, in dem sich der Betroffene aufhält; diese Befreiung gilt nicht, wenn § 1 Abs. 3 zur Anwendung kommt.

3.

Amtshandlungen im Zusammenhang mit den im Krieg 1939 bis 1945 vermissten österreichischen Staatsbürgern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung bis 1945.

4.

Amtshandlungen nach dem Asylgesetz 2005, mit Ausnahme der Amtshandlungen gemäß TP 7 Abs. 1 Z 3 und 4 der Anlage.

5.

Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und Reisedokumenten), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt vorgenommen werden.

6.

Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige.

7.

Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Wahl des Bundespräsidenten, Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen und zum Europäischen Parlament sowie mit Volksabstimmungen und Volksbefragungen.

8.

Amtshandlungen, die für die in § 2 Z 1 und 2 Gebührengesetz 1957 genannten Gebietskörperschaften vorgenommen werden.

(2) Personen, denen ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im In- oder Ausland für eine bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt hat, sind von den damit zusammenhängenden Konsulargebühren befreit.

§ 3 KGG 1992 Entstehung des Abgabenanspruchs


Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn der Amtshandlung. Eine Amtshandlung ist als begonnen anzusehen, sobald die Tätigkeit der Vertretungsbehörde tatsächlich einsetzt.

§ 4 KGG 1992 Abgabenschuldner


(1) Zur Entrichtung der Konsulargebühren sind verpflichtet:

1.

Personen, die eine Amtshandlung beantragen;

2.

Personen, in deren Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Sind zur Entrichtung der Konsulargebühren mehrere Personen verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 5 KGG 1992 Haftung


Gegenstände, auf die sich eine Amtshandlung bezieht, haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für die Konsulargebühren.

§ 6 KGG 1992 Sicherheitsleistung


(1) Wenn die Einhebung der Konsulargebühren gefährdet oder wesentlich erschwert erscheint, hat die Vertretungsbehörde die Durchführung der Amtshandlung von der Leistung einer entsprechenden Sicherheit abhängig zu machen, außer wenn dies einen nicht wiedergutzumachenden Schaden für den Abgabenschuldner zur Folge hätte.

(2) Österreichische Gerichte und Verwaltungsbehörden, die eine Vertretungsbehörde um die Vornahme einer abgabepflichtigen Amtshandlung ersuchen, haben vom Abgabenschuldner die Leistung einer entsprechenden Sicherheit für die zu entrichtenden Konsulargebühren und voraussichtlichen Auslagenersätze zu verlangen. Die Art und die Höhe der geleisteten Sicherheit sind im Ersuchschreiben anzugeben.

§ 7 KGG 1992 Bemessung der Konsulargebühren


(1) Unter einem Bogen ist ein Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 x 297 mm oder das im Empfangsstaat für einen Bogen übliche Ausmaß nicht überschreitet. Als ein Bogen gelten auch zwei Halbbogen (Blätter), wenn sie ihrem Inhalt nach als zusammengehörig anzusehen sind. Für Blätter, die das Ausmaß eines Bogens überschreiten, sind die Konsulargebühren im zweifachen Betrage zu entrichten.

(2) Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, daß sie in bezug auf den Gegenstand der abgabepflichtigen Amtshandlung als eine Person anzusehen sind, so sind die Konsulargebühren nur im einfachen Betrag zu entrichten.

§ 8 KGG 1992 Zwischenstaatliche Regelungen


(1) Erheben die Vertretungsbehörden eines fremden Staates von österreichischen Staatsbürgern Konsulargebühren, die höher oder niedriger sind als die durch dieses Bundesgesetz für die entsprechenden Amtshandlungen festgesetzten Konsulargebühren, so kann der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß die Konsulargebührensätze für derartige Amtshandlungen, die im Interesse eines fremden Staates oder seiner Angehörigen vorgenommen werden, den Konsulargebührensätzen des fremden Staates angeglichen werden.

(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Verhältnis zu einzelnen Staaten aus wichtigen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daß bestimmte Konsulargebühren in ermäßigtem Ausmaß oder überhaupt nicht erhoben werden.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Auslagenersätze.

§ 9 KGG 1992 Abstandnahme von der Erhebung


(1) Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, im Einzelfall von der Erhebung der Konsulargebühren gegenüber einem Abgabenschuldner ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn die volle Entrichtung in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners für diesen eine erhebliche Härte bedeuten würde. Die Abstandnahme wirkt nicht gegenüber anderen Gesamtschuldnern.

(2) Im Fall des § 1 Abs. 3 besteht diese Ermächtigung auch dann, wenn der Auslagenersatz nach der Lage des Falles unbillig wäre.

§ 10 KGG 1992 Festsetzung


(1) Die Konsulargebühren sind durch Abgabenbescheid festzusetzen. Der Abgabenbescheid kann mündlich erlassen werden, wenn der Abgabenschuldner damit einverstanden ist und einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind die Konsulargebühren gemäß Tarifpost 1 bis 8 der Anlage ohne abgabenbehördliche Festsetzung zu entrichten. Diesfalls ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Konsulargebühren nicht dem Gesetz entsprechend entrichtet worden sind.

§ 11 KGG 1992 Fälligkeit


Die Konsulargebühren werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Davon abweichend tritt in den Fällen des § 10 Abs. 2 die Fälligkeit mit der Entstehung des Abgabenanspruchs ein. § 210 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

§ 12 KGG 1992 Entrichtung


(1) Die Konsulargebühren sind durch Barzahlung, Überweisung oder zahlungshalber mittels Schecks zu entrichten. Die Entrichtungsart kann von der Vertretungsbehörde nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt werden.

(2) Die Vertretungsbehörde hat die Abgabenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie, sofern nicht Absatz 3 Anwendung zu finden hat, nach dem am Tag ihres Entstehens geltenden Kassenwert in die dort geltende Währung umzurechnen.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel oder deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde oder dem Abgabenschuldner wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht möglich ist.

(4) Die Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) sind, sofern der Umrechnungskurs nicht bereits durch unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht festgelegt ist, vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten festzusetzen. Die jeweils anzuwendenden Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) sind an den Amtstafeln der Vertretungsbehörden und des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.

§ 13 KGG 1992 Vermerk über die Entrichtung


(1) Die erfolgte Entrichtung der Konsulargebühren ist von der Vertretungsbehörde auf dem schriftlichen Anbringen, durch das die abgabepflichtige Amtshandlung veranlaßt wurde, oder, falls ein schriftliches Anbringen nicht vorliegt, in einem über die Amtshandlung aufzunehmenden Aktenvermerk oder im Beglaubigungsregister zu vermerken.

(2) Wird aus Anlaß einer abgabepflichtigen Amtshandlung eine Schrift ausgestellt oder durch eine Eintragung verändert, so ist auf dieser Schrift von der Vertretungsbehörde die Entrichtung der Konsulargebühren zu bestätigen.

§ 14 KGG 1992 Ausfolgung von Schriften


Die Vertretungsbehörde kann die Ausfolgung der aus Anlaß einer abgabepflichtigen Amtshandlung ausgestellten oder durch eine Eintragung veränderten Schrift von dem Nachweis der Konsulargebührenentrichtung abhängig machen.

§ 15 KGG 1992 Verfahren


(1) Bei der Erhebung der Konsulargebühren haben die Vertretungsbehörden die Befugnisse einer Abgabenbehörde im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze. Über Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(2) Werden in einer abgabepflichtigen Angelegenheit mehrere Vertretungsbehörden in Anspruch genommen, so sind die Konsulargebühren durch jene Vertretungsbehörde zu erheben, die die letzte Amtshandlung vornimmt.

(3) In Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 41 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311) sind für Auslagen die Bestimmungen des AVG anzuwenden.

(4) Für Verfahren vor einem Verwaltungsgericht in konsularischen Angelegenheiten österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 an.

(5) Die Bearbeitung einer Beschwerde, die nach § 12 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland als belangter Behörde einzubringen ist, und deren Weiterleitung an ein Verwaltungsgericht haben die Bezahlung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Gebühren zur Voraussetzung.

§ 15a KGG 1992


(1) Externe Dienstleistungserbringer, die im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach dem Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006 in der jeweils geltenden Fassung, mit einer externen Dienstleistung im Sinnes der in Art. 43 Abs. 6 Visakodex, ABl. Nr. L 243/1 vom 15.9.2009 S. 1, angeführten Aufgaben beauftragt wurden, und im Zuge eines Verfahrens gemäß § 11 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der jeweils geltenden Fassung, Dienstleistungen erbringen, können eine zusätzliche Dienstleistungsgebühr einheben.

(2) Die Dienstleistungsgebühr wird im Rahmen der Ausschreibung gemäß Abs. 1 festgelegt.

(3) Die Dienstleistungsgebühr beträgt höchstens die Hälfte der Visumgebühr gemäß TP 7 Abs. 1, ungeachtet eventueller Ermäßigungen oder Befreiungen von der Visumgebühr nach TP 7 Abs. 2 und Abs. 3.

§ 16 KGG 1992 Verweisung auf andere Bundesgesetze


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 17 KGG 1992 Inkrafttreten


(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1992 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 29. Februar 1992 entsteht.

(3) Das Konsulargebührengesetz 1967, BGBl. Nr. 380, in der geltenden Fassung ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.

(4) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(5) Die Änderungen der Tarifposten 6, 7 und 13 in der Anlage zu § 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2003 treten am 1. September 2003 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2001 noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. September 2003 entstanden ist.

(6) § 12 Abs. 3 und die Tarifpost 7 Abs. 1 und 3 in der Anlage zu § 1 sind in ihrer Fassung gemäß BGBl. I Nr. 64/2003, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem Inkrafttreten der in BGBl. I Nr. 17/2004 enthaltenen Änderungen dieser Bestimmungen entstanden ist.

(7) Tarifpost 7 Abs. 4 und 5 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft. Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 2005 entstanden ist.

(8) Die §§ 1, 2 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind für den Ersatz von Auslagen im Zusammenhang mit Gefahrensituationen, in die sich eine Person vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.128/2006 begeben hat, weiter anzuwenden.

(9) Tarifpost 6 und 7 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2007, treten mit dem 1. Jänner 2007 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2006 noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2007 entstanden ist.

(10) § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 verwirklicht werden.

(11) Tarifpost 6 in der Anlage zu § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2009, tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 6/2009, in Kraft.

(12) Tarifpost 6 Abs. 2 in der Anlage zu § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2009, tritt mit 15. Juni 2009 in Kraft.

(13) Tarifpost 2 Abs. 3, Tarifpost 3 Abs. 3, Tarifpost 5 Abs. 3 und Tarifpost 6 Abs. 6 in der Anlage zu § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2009, treten rückwirkend mit 1. September 2009 in Kraft.

(14) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Tarifpost 1a und Tarifpost 15 in der Anlage zu § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2009, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2010, in Kraft.

(15) § 1 Abs. 2 und 5 sowie Tarifpost 1 Abs. 1, Tarifpost 1a Abs. 5, Tarifpost 4 Abs. 1 und 2, Tarifpost 6 Abs. 7 bis 11 und Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgaben- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.

(16) Tarifpost 1a Abs. 4, Tarifpost 4 Abs. 3, Tarifpost 6 Abs. 1, 3, 4 und 5 in der Anlage zu § 1, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgabe- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.

(17) § 15 Abs. 1 und Abs. 4 und Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2013, ist auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgabe- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.

(18) § 2 Abs. 1 Z 4, Z 6, Z 7 und Z 8, § 15 Abs. 4 und 5, § 15a und § 18 Z 1 sowie Tarifpost 1 Abs. 5 und Abs. 6, Tarifpost 1a Abs. 1 und 2, Tarifpost 4 samt Überschrift, die Überschrift von Tarifpost 5, Tarifpost 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 bis Abs. 6, Tarifpost 7 samt Überschrift und Tarifpost 8 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgabe- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist. § 15 Abs. 5 ist auf Beschwerden anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 erhoben werden.

§ 18 KGG 1992 Vollziehung


Mit der Vollziehung

1.

des § 1 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 sowie des § 15 Abs. 4 und 5 ist der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister,

2.

des § 12 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

3.

des § 12 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,

4.

der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut.

Anlagen

Anl. 1 KGG 1992


zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992

KONSULARGEBÜHRENTARIF UND BESTIMMTE AUSLAGENERSÄTZE

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen und damit verbundener bestimmter Auslagenersätze

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

 

Höhe der Gebühr

(1)

Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen, Einholung von Beglaubigungsvermerken, Nachlassangelegenheiten oder Ausforschung.....................................................................24 Euro

(2)

Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift an eine Privatperson

18 Euro

(3)

Für jede Beilage (Abs. 1 und 2)

6 Euro

(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.

(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage sowie die Zustellung oder Weiterleitung für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

(6) Einbringung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht in konsularischen Angelegenheiten österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland ………………………………………. 200 Euro

 

TARIFPOST 1a Aufenthaltstitel

(1)

Anbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels

120 Euro

(2)

Anbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für Kinder unter sechs Jahren

75 Euro

                            

(3)

Wird der Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet, gilt die gemäß Abs. 1 und 2 entrichtete Gebühr als Gebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2009.

(4)

Abnahme der gesamten erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung, die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind (§ 19 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2009)

20 Euro

(5) Sind weitere erkennungsdienstliche (ua. Beauftragung von DNA-Analysen) oder sonstige Maßnahmen (ua. Beauftragung von Dokumentenüberprüfungen) zur Identitätsfeststellung erforderlich, so sind die Auslagen gemäß § 1 Abs. 2 vom Antragsteller zu ersetzen.

 

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr festgesetzt ist,

1. für den ersten Bogen .................................................................................................

42 Euro

2. für jeden weiteren Bogen ..........................................................................................

24 Euro

(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.

(3) Gebührenfrei sind Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.

 

TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen

(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen ...........................................................

36 Euro

(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für jeden Bogen ....................................................

12 Euro

(3) Gebührenfrei sind Abschriften und Vervielfältigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angefertigt werden.

 

 

TARIFPOST 4 Amtshandlungen nach dem Konsularbeglaubigungsgesetz und dem Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

(1) Beglaubigung oder Überbeglaubigung einer behördlichen Unterschrift, des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der Unterschrift einer Privatperson ………….……………….………. 80 Euro

(2) Bestätigung der Richtigkeit einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung (Vidimierung) für jeden Bogen ……………………………………………………….………………………….. 40 Euro

(3) Bestätigung, dass es sich bei einem auf einer Urkunde angegebenen Übersetzer um einen im Amtsbereich der Vertretungsbehörde staatlich anerkannten Übersetzer handelt……………….80 Euro

(4) Sind für Beglaubigungen weitere Maßnahmen zur Prüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von Dokumenten erforderlich, so sind die Auslagen hiefür gemäß § 1 Abs. 2 vom Antragsteller zu ersetzen.

(5) Ausstellung einer Apostille………………………………………………………………..40 Euro

 

TARIFPOST 5 Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen

(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

1.

Staatsbürgerschaftsnachweis

48 Euro

                            

2.

sonstige Bestätigungen

42 Euro

                            

(2) Personenstandsurkunden und Registerauszüge …………………………………................42 Euro

(3) Ehefähigkeitszeugnis und Bestätigung der Fähigkeit eine Partnerschaft zu begründen……………………………………………………………………………………..……172 Euro

(4) In anderen Angelegenheiten………………………………………………..………………42 Euro

(5) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten sowie Bescheinigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.

(6) Mit der gemäß Abs. 3 zu entrichtenden Gebühr gelten die Gebühren gemäß § 14 Tarifpost 17 und 18 Gebührengesetz 1957 und die Verwaltungsabgaben gemäß Tarifpost 26 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 ebenfalls als entrichtet.

 

TARIFPOST 6 Reisedokumente

(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses ohne Datenträger gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass)

76 Euro

(2) Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz oder eines Reisepasses gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 Jahren

30 Euro

(3) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Änderungen

29 Euro

(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

29 Euro

(5) Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19 Abs. 2 Passgesetz 1992

62 Euro

(6) Personalausweis für eine Person, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ……………………………………………………………………………

27 Euro

(7) Zusätzlich zu der in Abs. 1 genannten Konsulargebühr sind vom Antragsteller gemäß § 1 Abs. 2 und 5 folgende Auslagen zu ersetzen:

1.

Auslagen, die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Reisepässen durch die Befassung von zur Abnahme biometrischer Merkmale ermächtigten Honorarkonsulaten oder ausländischen Behörden erwachsen, und

2.

Auslagen, die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Personalausweisen, die im Wege von hiezu ermächtigten Honorarkonsulaten beantragt werden, durch die Einschaltung dieser Honorarkonsulate erwachsen.

 

(8) Ausstellung eines Expresspasses …………………………………………..…………

100 Euro

(9) Ausstellung eines Expresspasses bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres ……

45 Euro

(10) Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses …………………………………………

220 Euro

(11) Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres

165 Euro

 

TARIFPOST 7 Visa und besondere Bewilligungen

(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels

1.

als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen über sechs Jahren mit Ausnahme von Anträgen gemäß Z 3

150 Euro

2.

als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter sechs Jahren mit Ausnahme von Anträgen gemäß Z 4

75 Euro

3.

für Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 Asylgesetz 2005 über sechs Jahren eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und die zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 einen Einreisetitel beantragen

200 Euro

4.

für Kinder unter sechs Jahren eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und die zwecks Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 einen Einreisetitel beantragen

100 Euro

(2) Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung eines Visum D für:

1.

Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23, zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,

2.

Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 18 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,

3.

begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 und 12 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005.

(3) Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung eines Visum D kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:

1.

für Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,

2.

für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,

3.

für Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und Stipendiaten an österreichischen Schulen, Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie, wenn Gegenseitigkeit vorliegt,

4.

für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,

5.

für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

6.

für Personen bis zum Alter von 18 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,

7.

für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder,

8.

für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist, und

9.

für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.

(4) Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer besonderen Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots gemäß § 27a Fremdenpolizeigesetz 2005 (Wiedereinreisebewilligung) …………………………..………... 160 Euro

 

(Anm.: Tarifpost 8 aufgehoben durch Art. 10 Z 14, BGBl. I Nr. 30/2018)

 

TARIFPOST 9 Leichenpässe

(1) Ausfertigung eines Leichenpasses .................................................................................

96 Euro

(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen Österreichern.

 

TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ................................................................

72 Euro

 

TARIFPOST 11 Verwahrnisse

(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung einer Empfangsbestätigung .........

48 Euro

(2) Verwahrung und Ausfolgung

1. wenn die Verwahrung nicht länger als sechs Monate gedauert hat ......................................

36 Euro

2. wenn die Verwahrung länger als sechs, aber nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ...

84 Euro

3. für jedes weitere angefangene Jahr .......................................................................................

120 Euro

(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein Verwahrstück.

 

TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen werden

(1)

1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung einschließlich des Hin- und Rückweges ........................................................................................................................

72 Euro

 

2. wenn die Abwesenheit vom Amt länger als sechs Stunden dauert, für jede weitere begonnene Stunde ..............................................................................................................

48 Euro

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr unterliegt.

 

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

je Depoterrichtung bis 120 Euro ......................................................................................

6 Euro

je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis 600 Euro .........................................

12 Euro

je Depoterrichtung über 600 Euro ....................................................................................

24 Euro

 

TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen Rechtssachen

Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat ...................................

72 Euro

 

TARIFPOST 15 Amtshandlungen, deren Vornahme außerhalb der regulären Dienstzeiten einer Vertretungsbehörde erforderlich wird

Zuschlag von 50 % auf die jeweils zur Anwendung kommende Tarifpost.

Konsulargebührengesetz 1992 (KGG 1992) Fundstelle


Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 - KGG 1992)
StF: BGBl. Nr. 100/1992 (NR: GP XVIII RV 373 AB 380 S. 57. BR: 4211 AB 4213 S. 549.)

Änderung

BGBl. I Nr. 29/1997 (NR: GP XX RV 504 AB 593 S. 63. BR: AB 5390 S. 623.)

BGBl. I Nr. 40/1998 (NR: GP XX RV 930 AB 1046 S. 107. BR: AB 5628 S. 636.)

BGBl. I Nr. 52/1999 (NR: GP XX RV 1431 AB 1605 S. 159. BR: AB 5894 S. 651.)

BGBl. I Nr. 43/2001 (NR: GP XXI RV 427 AB 515 S. 62. BR: AB 6336 S. 676.)

BGBl. I Nr. 64/2003 (NR: GP XXII RV 96 AB 150 S. 28. BR: AB 6830 S. 700.)

BGBl. I Nr. 17/2004 (Anm.: im BGBl. steht irrtümlich "Teil II") (NR: GP XXII RV 355 AB 393 S. 50. BR: AB 6991 S. 706.)

BGBl. I Nr. 180/2004 (NR: GP XXII RV 686 AB 734 S. 89. BR: 7160 AB 7184 S. 717.)

[CELEX-Nr.: 32003L0030, 32003L0096]

BGBl. I Nr. 128/2006 (NR: GP XXII IA 775/A AB 1404 S. 146. Einspr. d. BR: 1562 AB 1601 S. 158. BR: AB 7546 S. 735.)

BGBl. I Nr. 11/2007 (NR: GP XXIII RV 11 AB 32 S. 14. BR: AB 7660 S. 743.)

BGBl. I Nr. 62/2008 (NR: GP XXIII IA 652/A AB 517 S. 55. BR: AB 7916 S. 755.)

BGBl. I Nr. 6/2009 (NR: GP XXIV IA 269/A AB 42 S. 10. BR: AB 8041 S. 764.)

BGBl. I Nr. 48/2009 (NR: GP XXIV AB 204 S. 21. BR: AB 8111 S. 771.)

BGBl. I Nr. 129/2009 (NR: GP XXIV RV 386 AB 437 S. 46. BR: AB 8211 S. 779.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 64/2013 (NR: GP XXIV AB 2234 S. 193. BR: AB 8922 S. 819.)

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