Gesamte Rechtsvorschrift KGG 1992

Konsulargebührengesetz 1992

KGG 1992
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Stand der Gesetzesgebung: 03.06.2025

§ 1 KGG 1992 Gegenstand


  1. (1)Absatz einsFür Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten sind Konsulargebühren gemäß diesem Bundesgesetz und dem einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Konsulargebührentarif (Anlage) zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Auslagen, die den Vertretungsbehörden im Zusammenhang mit Amtshandlungen in konsularischen Angelegenheiten erwachsen, sind zu ersetzen, sofern sie über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehen und nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften von Amts wegen zu tragen sind. Dies gilt auch für Auslagen, die den Vertretungsbehörden im Zusammenhang mit beantragten Amtshandlungen erwachsen, die aus der antragstellenden Person zuzurechnenden Gründen nicht zustande kommen.
  3. (3)Absatz 3Darüber hinaus sind Auslagen bis zu einer Höhe von 10 000 Euro pro Person zu ersetzen, die den Vertretungsbehörden oder sonstigen Dienststellen des Bundes im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz österreichischer Staatsbürger im Ausland erwachsen, die sich zu anderen als humanitären oder sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken schuldhaft in eine Situation begeben haben, die diese Maßnahmen nach Einschätzung der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten erforderlich gemacht hat. Auslagenersatz von mehr als 10 000 Euro bis maximal 50 000 Euro pro Person ist nur zu leisten, wenn sich die betroffene Person grob schuldhaft in die genannte Situation begeben hat. Als grob schuldhaft gilt in diesem Zusammenhang insbesondere die unzureichende Berücksichtigung allgemein zugänglicher Informationen über Gefahrensituationen.
  4. (4)Absatz 4Soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, sind die für die Konsulargebühren geltenden Vorschriften auch auf die Auslagenersätze anzuwenden. Diese Vorschriften sind auch von den sonstigen Dienststellen des Bundes, die einen Auslagenersatz gemäß Abs. 3 geltend machen, sinngemäß anzuwenden.Soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, sind die für die Konsulargebühren geltenden Vorschriften auch auf die Auslagenersätze anzuwenden. Diese Vorschriften sind auch von den sonstigen Dienststellen des Bundes, die einen Auslagenersatz gemäß Absatz 3, geltend machen, sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen tatsächlichen Höhe der anfallenden Kosten durch Verordnung die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 genannten Auslagen von Vertretungsbehörden festzulegen.Die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen tatsächlichen Höhe der anfallenden Kosten durch Verordnung die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Absatz 7, in der Anlage zu Paragraph eins, genannten Auslagen von Vertretungsbehörden festzulegen.

§ 2 KGG 1992 Befreiungen


  1. (1)Absatz einsVon den Konsulargebühren sind befreit:
    1. 1.Ziffer einsAmtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwiderliefe;
    2. 2.Ziffer 2Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigem Verhalten ausländischer Behörden betreffen; dasselbe gilt bei einem allgemeinen Ausnahme- oder Notzustand in dem Gebiet, in dem sich der Betroffene aufhält; diese Befreiung gilt nicht, wenn § 1 Abs. 3 zur Anwendung kommt.Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigem Verhalten ausländischer Behörden betreffen; dasselbe gilt bei einem allgemeinen Ausnahme- oder Notzustand in dem Gebiet, in dem sich der Betroffene aufhält; diese Befreiung gilt nicht, wenn Paragraph eins, Absatz 3, zur Anwendung kommt.
    3. 3.Ziffer 3Amtshandlungen im Zusammenhang mit den im Krieg 1939 bis 1945 vermissten österreichischen Staatsbürgern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung bis 1945.
    4. 4.Ziffer 4Amtshandlungen nach dem Asylgesetz 2005, mit Ausnahme der Amtshandlungen gemäß TP 7 Abs. 1 Z 3 und 4 der Anlage.Amtshandlungen nach dem Asylgesetz 2005, mit Ausnahme der Amtshandlungen gemäß TP 7 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 der Anlage.
    5. 5.Ziffer 5Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und Reisedokumenten), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt vorgenommen werden, ausgenommen solche nach Tarifpost 6 Abs. 9.Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und Reisedokumenten), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt vorgenommen werden, ausgenommen solche nach Tarifpost 6 Absatz 9,
    6. 6.Ziffer 6Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige.
    7. 7.Ziffer 7Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Wahl des Bundespräsidenten, Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen und zum Europäischen Parlament sowie mit Volksabstimmungen und Volksbefragungen.
    8. 8.Ziffer 8Amtshandlungen, die für die in § 2 Z 1 und 2 Gebührengesetz 1957 genannten Gebietskörperschaften vorgenommen werden.Amtshandlungen, die für die in Paragraph 2, Ziffer eins und 2 Gebührengesetz 1957 genannten Gebietskörperschaften vorgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Personen, denen ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im In- oder Ausland für eine bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt hat, sind von den damit zusammenhängenden Konsulargebühren befreit.

§ 3 KGG 1992 Entstehung des Abgabenanspruchs


§ 3.Paragraph 3,

Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn der Amtshandlung. Eine Amtshandlung ist als begonnen anzusehen, sobald die Tätigkeit der Vertretungsbehörde tatsächlich einsetzt.

§ 4 KGG 1992 Abgabenschuldner


  1. (1)Absatz einsZur Entrichtung der Konsulargebühren sind verpflichtet:
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die eine Amtshandlung beantragen;
    2. 2.Ziffer 2Personen, in deren Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wird.
  2. (2)Absatz 2Sind zur Entrichtung der Konsulargebühren mehrere Personen verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 5 KGG 1992 Haftung


§ 5.Paragraph 5,

Gegenstände, auf die sich eine Amtshandlung bezieht, haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für die Konsulargebühren.

§ 6 KGG 1992 Sicherheitsleistung


  1. (1)Absatz einsWenn die Einhebung der Konsulargebühren gefährdet oder wesentlich erschwert erscheint, hat die Vertretungsbehörde die Durchführung der Amtshandlung von der Leistung einer entsprechenden Sicherheit abhängig zu machen, außer wenn dies einen nicht wiedergutzumachenden Schaden für den Abgabenschuldner zur Folge hätte.
  2. (2)Absatz 2Österreichische Gerichte und Verwaltungsbehörden, die eine Vertretungsbehörde um die Vornahme einer abgabepflichtigen Amtshandlung ersuchen, haben vom Abgabenschuldner die Leistung einer entsprechenden Sicherheit für die zu entrichtenden Konsulargebühren und voraussichtlichen Auslagenersätze zu verlangen. Die Art und die Höhe der geleisteten Sicherheit sind im Ersuchschreiben anzugeben.

§ 7 KGG 1992 Bemessung der Konsulargebühren


  1. (1)Absatz einsUnter einem Bogen ist ein Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 x 297 mm oder das im Empfangsstaat für einen Bogen übliche Ausmaß nicht überschreitet. Als ein Bogen gelten auch zwei Halbbogen (Blätter), wenn sie ihrem Inhalt nach als zusammengehörig anzusehen sind. Für Blätter, die das Ausmaß eines Bogens überschreiten, sind die Konsulargebühren im zweifachen Betrage zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der abgabepflichtigen Amtshandlung als eine Person anzusehen sind, so sind die Konsulargebühren nur im einfachen Betrag zu entrichten.

§ 8 KGG 1992 Zwischenstaatliche Regelungen


  1. (1)Absatz einsErheben die Vertretungsbehörden eines fremden Staates von österreichischen Staatsbürgern Konsulargebühren, die höher oder niedriger sind als die durch dieses Bundesgesetz für die entsprechenden Amtshandlungen festgesetzten Konsulargebühren, so kann die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass die Konsulargebührensätze für derartige Amtshandlungen, die im Interesse eines fremden Staates oder seiner Angehörigen vorgenommen werden, den Konsulargebührensätzen des fremden Staates angeglichen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Verhältnis zu einzelnen Staaten aus wichtigen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen durch Verordnung bestimmen, dass bestimmte Konsulargebühren in ermäßigtem Ausmaß oder überhaupt nicht erhoben werden.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten nicht für Auslagenersätze.Absatz eins und 2 gelten nicht für Auslagenersätze.

§ 9 KGG 1992 Abstandnahme von der Erhebung


  1. (1)Absatz einsDie Vertretungsbehörden sind ermächtigt, im Einzelfall von der Erhebung der Konsulargebühren gegenüber einem Abgabenschuldner ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn die volle Entrichtung in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners für diesen eine erhebliche Härte bedeuten würde. Die Abstandnahme wirkt nicht gegenüber anderen Gesamtschuldnern.
  2. (2)Absatz 2Im Fall des § 1 Abs. 3 besteht diese Ermächtigung auch dann, wenn der Auslagenersatz nach der Lage des Falles unbillig wäre.Im Fall des Paragraph eins, Absatz 3, besteht diese Ermächtigung auch dann, wenn der Auslagenersatz nach der Lage des Falles unbillig wäre.

§ 10 KGG 1992 Festsetzung


  1. (1)Absatz einsDie Konsulargebühren sind durch Abgabenbescheid festzusetzen. Der Abgabenbescheid kann mündlich erlassen werden, wenn der Abgabenschuldner damit einverstanden ist und einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 sind die Konsulargebühren gemäß Tarifpost 1 bis 8 der Anlage ohne abgabenbehördliche Festsetzung zu entrichten. Diesfalls ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Konsulargebühren nicht dem Gesetz entsprechend entrichtet worden sind.Abweichend von Absatz eins, sind die Konsulargebühren gemäß Tarifpost 1 bis 8 der Anlage ohne abgabenbehördliche Festsetzung zu entrichten. Diesfalls ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Konsulargebühren nicht dem Gesetz entsprechend entrichtet worden sind.

§ 11 KGG 1992 Fälligkeit


§ 11.Paragraph 11,

Die Konsulargebühren werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Davon abweichend tritt in den Fällen des § 10 Abs. 2 die Fälligkeit mit der Entstehung des Abgabenanspruchs ein. § 210 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden. Die Konsulargebühren werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Davon abweichend tritt in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 2, die Fälligkeit mit der Entstehung des Abgabenanspruchs ein. Paragraph 210, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

§ 12 KGG 1992 Entrichtung


  1. (1)Absatz einsDie Konsulargebühren sind durch Barzahlung, Überweisung oder zahlungshalber mittels Schecks zu entrichten. Die Entrichtungsart kann von der Vertretungsbehörde nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Vertretungsbehörde hat die Abgabenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie, sofern nicht Absatz 3 Anwendung zu finden hat, nach dem am Tag ihres Entstehens geltenden Kassenwert in die dort geltende Währung umzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel oder deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde oder dem Abgabenschuldner wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht möglich ist.Abweichend von Absatz eins und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel oder deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde oder dem Abgabenschuldner wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht möglich ist.
  4. (4)Absatz 4Die Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) sind, sofern der Umrechnungskurs nicht bereits durch unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht festgelegt ist, vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten festzusetzen. Die jeweils anzuwendenden Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) sind an den Amtstafeln der Vertretungsbehörden und des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten sowie auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes („EVI“) zu verlautbaren.

§ 13 KGG 1992 Vermerk über die Entrichtung


  1. (1)Absatz einsDie erfolgte Entrichtung der Konsulargebühren ist von der Vertretungsbehörde auf dem schriftlichen Anbringen, durch das die abgabepflichtige Amtshandlung veranlasst wurde, oder, falls ein schriftliches Anbringen nicht vorliegt, in einem über die Amtshandlung aufzunehmenden Aktenvermerk oder im Beglaubigungsregister zu vermerken.
  2. (2)Absatz 2Wird aus Anlass einer abgabepflichtigen Amtshandlung eine Schrift ausgestellt oder durch eine Eintragung verändert, so ist auf dieser Schrift von der Vertretungsbehörde die Entrichtung der Konsulargebühren zu bestätigen.

§ 14 KGG 1992 Ausfolgung von Schriften


§ 14.Paragraph 14,

Die Vertretungsbehörde kann die Ausfolgung der aus Anlass einer abgabepflichtigen Amtshandlung ausgestellten oder durch eine Eintragung veränderten Schrift von dem Nachweis der Konsulargebührenentrichtung abhängig machen.

§ 15 KGG 1992 Verfahren


  1. (1)Absatz einsBei der Erhebung der Konsulargebühren haben die Vertretungsbehörden die Befugnisse einer Abgabenbehörde im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze. Über Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  2. (2)Absatz 2Werden in einer abgabepflichtigen Angelegenheit mehrere Vertretungsbehörden in Anspruch genommen, so sind die Konsulargebühren durch jene Vertretungsbehörde zu erheben, die die letzte Amtshandlung vornimmt.
  3. (3)Absatz 3In Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 41 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311) sind für Auslagen die Bestimmungen des AVG anzuwenden.In Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (Paragraph 41, Absatz 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311) sind für Auslagen die Bestimmungen des AVG anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Für Verfahren vor einem Verwaltungsgericht in konsularischen Angelegenheiten österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 an.
  5. (5)Absatz 5Die Bearbeitung einer Beschwerde, die nach § 12 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland als belangter Behörde einzubringen ist, und deren Weiterleitung an ein Verwaltungsgericht haben die Bezahlung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Gebühren zur Voraussetzung.Die Bearbeitung einer Beschwerde, die nach Paragraph 12, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland als belangter Behörde einzubringen ist, und deren Weiterleitung an ein Verwaltungsgericht haben die Bezahlung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Gebühren zur Voraussetzung.

§ 15a KGG 1992


  1. (1)Absatz einsExterne Dienstleistungserbringer, die im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach dem Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006 in der jeweils geltenden Fassung, mit einer externen Dienstleistung im Sinnes der in Art. 43 Abs. 6 Visakodex, ABl. Nr. L 243/1 vom 15.9.2009 S. 1, angeführten Aufgaben beauftragt wurden, und im Zuge eines Verfahrens gemäß § 11 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der jeweils geltenden Fassung, Dienstleistungen erbringen, können eine zusätzliche Dienstleistungsgebühr einheben.Externe Dienstleistungserbringer, die im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach dem Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, in der jeweils geltenden Fassung, mit einer externen Dienstleistung im Sinnes der in Artikel 43, Absatz 6, Visakodex, ABl. Nr. L 243/1 vom 15.9.2009 Sitzung 1, angeführten Aufgaben beauftragt wurden, und im Zuge eines Verfahrens gemäß Paragraph 11, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der jeweils geltenden Fassung, Dienstleistungen erbringen, können eine zusätzliche Dienstleistungsgebühr einheben.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstleistungsgebühr wird im Rahmen der Ausschreibung gemäß Abs. 1 festgelegt.Die Dienstleistungsgebühr wird im Rahmen der Ausschreibung gemäß Absatz eins, festgelegt.
  3. (3)Absatz 3Die Dienstleistungsgebühr beträgt höchstens die Hälfte der Visumgebühr gemäß TP 7 Abs. 1, ungeachtet eventueller Ermäßigungen oder Befreiungen von der Visumgebühr nach TP 7 Abs. 2 und Abs. 3.Die Dienstleistungsgebühr beträgt höchstens die Hälfte der Visumgebühr gemäß TP 7 Absatz eins,, ungeachtet eventueller Ermäßigungen oder Befreiungen von der Visumgebühr nach TP 7 Absatz 2 und Absatz 3,

§ 16 KGG 1992 Verweisung auf andere Bundesgesetze


§ 16.Paragraph 16,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 17 KGG 1992 Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1992 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 29. Februar 1992 entsteht.
  3. (3)Absatz 3Das Konsulargebührengesetz 1967, BGBl. Nr. 380, in der geltenden Fassung ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.Das Konsulargebührengesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 380, in der geltenden Fassung ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
  4. (4)Absatz 4Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die Änderungen der Tarifposten 6, 7 und 13 in der Anlage zu § 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2003 treten am 1. September 2003 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2001 noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. September 2003 entstanden ist.Die Änderungen der Tarifposten 6, 7 und 13 in der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2003, treten am 1. September 2003 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2001, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. September 2003 entstanden ist.
  6. (6)Absatz 6§ 12 Abs. 3 und die Tarifpost 7 Abs. 1 und 3 in der Anlage zu § 1 sind in ihrer Fassung gemäß BGBl. I Nr. 64/2003, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem Inkrafttreten der in BGBl. I Nr. 17/2004 enthaltenen Änderungen dieser Bestimmungen entstanden ist.Paragraph 12, Absatz 3 und die Tarifpost 7 Absatz eins und 3 in der Anlage zu Paragraph eins, sind in ihrer Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2003,, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem Inkrafttreten der in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2004, enthaltenen Änderungen dieser Bestimmungen entstanden ist.
  7. (7)Absatz 7Tarifpost 7 Abs. 4 und 5 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft. Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 2005 entstanden ist.Tarifpost 7 Absatz 4 und 5 in der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, treten mit 1. März 2005 in Kraft. Tarifpost 7 Absatz 4, in der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 2005 entstanden ist.
  8. (8)Absatz 8Die §§ 1, 2 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind für den Ersatz von Auslagen im Zusammenhang mit Gefahrensituationen, in die sich eine Person vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.128/2006 begeben hat, weiter anzuwenden.Die Paragraphen eins,, 2 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind für den Ersatz von Auslagen im Zusammenhang mit Gefahrensituationen, in die sich eine Person vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.128 aus 2006, begeben hat, weiter anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Tarifpost 6 und 7 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2007, treten mit dem 1. Jänner 2007 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2006 noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2007 entstanden ist.Tarifpost 6 und 7 in der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2007,, treten mit dem 1. Jänner 2007 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2006, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2007 entstanden ist.
  10. (10)Absatz 10§ 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 verwirklicht werden.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 verwirklicht werden.
  11. (11)Absatz 11Tarifpost 6 in der Anlage zu § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2009, tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 6/2009, in Kraft.Tarifpost 6 in der Anlage zu Paragraph eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,, tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,, in Kraft.
  12. (12)Absatz 12Tarifpost 6 Abs. 2 in der Anlage zu § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2009, tritt mit 15. Juni 2009 in Kraft.Tarifpost 6 Absatz 2, in der Anlage zu Paragraph eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2009,, tritt mit 15. Juni 2009 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13Tarifpost 2 Abs. 3, Tarifpost 3 Abs. 3, Tarifpost 5 Abs. 3 und Tarifpost 6 Abs. 6 in der Anlage zu § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2009, treten rückwirkend mit 1. September 2009 in Kraft.Tarifpost 2 Absatz 3,, Tarifpost 3 Absatz 3,, Tarifpost 5 Absatz 3 und Tarifpost 6 Absatz 6, in der Anlage zu Paragraph eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2009,, treten rückwirkend mit 1. September 2009 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Tarifpost 1a und Tarifpost 15 in der Anlage zu § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2009, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2010, in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Tarifpost 1a und Tarifpost 15 in der Anlage zu Paragraph eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2009,, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2010, in Kraft.
  15. (15)Absatz 15§ 1 Abs. 2 und 5 sowie Tarifpost 1 Abs. 1, Tarifpost 1a Abs. 5, Tarifpost 4 Abs. 1 und 2, Tarifpost 6 Abs. 7 bis 11 und Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgaben- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.Paragraph eins, Absatz 2 und 5 sowie Tarifpost 1 Absatz eins,, Tarifpost 1a Absatz 5,, Tarifpost 4 Absatz eins und 2, Tarifpost 6 Absatz 7 bis 11 und Tarifpost 7 in der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgaben- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.
  16. (16)Absatz 16Tarifpost 1a Abs. 4, Tarifpost 4 Abs. 3, Tarifpost 6 Abs. 1, 3, 4 und 5 in der Anlage zu § 1, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgabe- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.Tarifpost 1a Absatz 4,, Tarifpost 4 Absatz 3,, Tarifpost 6 Absatz eins,, 3, 4 und 5 in der Anlage zu Paragraph eins,, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgabe- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.
  17. (17)Absatz 17§ 15 Abs. 1 und Abs. 4 und Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2013, ist auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgabe- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 4 und Tarifpost 7 Absatz 4, in der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Tarifpost 7 Absatz 4, in der Anlage zu Paragraph eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013,, ist auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgabe- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.
  18. (18)Absatz 18§ 2 Abs. 1 Z 4, Z 6, Z 7 und Z 8, § 15 Abs. 4 und 5, § 15a und § 18 Z 1 sowie Tarifpost 1 Abs. 5 und Abs. 6, Tarifpost 1a Abs. 1 und 2, Tarifpost 4 samt Überschrift, die Überschrift von Tarifpost 5, Tarifpost 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 bis Abs. 6, Tarifpost 7 samt Überschrift und Tarifpost 8 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgabe- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist. § 15 Abs. 5 ist auf Beschwerden anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 erhoben werden.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 6,, Ziffer 7 und Ziffer 8,, Paragraph 15, Absatz 4 und 5, Paragraph 15 a und Paragraph 18, Ziffer eins, sowie Tarifpost 1 Absatz 5 und Absatz 6,, Tarifpost 1a Absatz eins und 2, Tarifpost 4 samt Überschrift, die Überschrift von Tarifpost 5, Tarifpost 5 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 bis Absatz 6,, Tarifpost 7 samt Überschrift und Tarifpost 8 in der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgabe- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist. Paragraph 15, Absatz 5, ist auf Beschwerden anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019 erhoben werden.
  19. (19)Absatz 19§ 2 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 4 sowie Tarifpost 1 Abs. 1, 2, 3 und 6, Tarifpost 1a Abs. 1, 2 und 4, Tarifpost 2 Abs. 1, Tarifpost 5 Abs. 1, 2, 3 und 4, Tarifpost 6, Tarifpost 7, Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 sowie Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 1, Tarifpost 10, Tarifpost 11 Abs. 1 und 2, Tarifpost 12 Abs. 1, Tarifpost 13 und Tarifpost 14 in der Anlage zu § 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgaben- bzw. Ersatzanspruch ab diesem Zeitpunkt entstanden ist.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 12, Absatz 4, sowie Tarifpost 1 Absatz eins,, 2, 3 und 6, Tarifpost 1a Absatz eins,, 2 und 4, Tarifpost 2 Absatz eins,, Tarifpost 5 Absatz eins,, 2, 3 und 4, Tarifpost 6, Tarifpost 7, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 4 sowie Absatz 4,, Tarifpost 9 Absatz eins,, Tarifpost 10, Tarifpost 11 Absatz eins und 2, Tarifpost 12 Absatz eins,, Tarifpost 13 und Tarifpost 14 in der Anlage zu Paragraph eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgaben- bzw. Ersatzanspruch ab diesem Zeitpunkt entstanden ist.

§ 18 KGG 1992 Vollziehung


§ 18.Paragraph 18,

Mit der Vollziehung

  1. 1.Ziffer einsdes § 1 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 sowie des § 15 Abs. 4 und 5 ist der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister,des Paragraph eins, Absatz 3 und 4, Paragraph 6, Absatz 2, sowie des Paragraph 15, Absatz 4 und 5 ist der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister,
  2. 2.Ziffer 2des § 12 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,des Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,
  3. 3.Ziffer 3des § 12 Abs. 4 zweiter Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,
  4. 4.Ziffer 4der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut.

Anlagen

Anl. 1 KGG 1992


Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992KONSULARGEBÜHRENTARIF UND BESTIMMTE AUSLAGENERSÄTZE
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen und damit verbundener bestimmter Auslagenersätze

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

 

Höhe der Gebühr

  1. (1)Absatz eins
    1. (2)Absatz 2Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift an eine Privatperson 27 Euro
  1. (3)Absatz 3Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) 9 Euro
  1. (4)Absatz 4Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
  2. (5)Absatz 5Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage sowie die Zustellung oder Weiterleitung für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
  3. (6)Absatz 6Einbringung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht in konsularischen Angelegenheiten österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland ……………………………………….260 Euro

TARIFPOST 1a Aufenthaltstitel

  1. (1)Absatz einsAnbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels156 Euro
  2. (2)Absatz 2Anbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für Kinder unter sechs Jahren97 Euro
  3. (3)Absatz 3Wird der Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet, gilt die gemäß Abs. 1 und 2 entrichtete Gebühr als Gebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2009.Wird der Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet, gilt die gemäß Absatz eins und 2 entrichtete Gebühr als Gebühr gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera a, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009,.
  4. (4)Absatz 4Abnahme der gesamten erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung, die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind (§ 19 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2009) 30 Euro
  1. (5)Absatz 5Sind weitere erkennungsdienstliche (ua. Beauftragung von DNA-Analysen) oder sonstige Maßnahmen (ua. Beauftragung von Dokumentenüberprüfungen) zur Identitätsfeststellung erforderlich, so sind die Auslagen gemäß § 1 Abs. 2 vom Antragsteller zu ersetzen.Sind weitere erkennungsdienstliche (ua. Beauftragung von DNA-Analysen) oder sonstige Maßnahmen (ua. Beauftragung von Dokumentenüberprüfungen) zur Identitätsfeststellung erforderlich, so sind die Auslagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vom Antragsteller zu ersetzen.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

  1. (1)Absatz einsAufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die dadurch veranlasste Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr festgesetzt ist,

1. für den ersten Bogen .................................................................................................

62 Euro

2. für jeden weiteren Bogen ..........................................................................................

36 Euro

  1. (2)Absatz 2Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
    1. (1)Absatz einsAnfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen ...........................................................
      1. (2)Absatz 2Anfertigung einer Vervielfältigung, für jeden Bogen ....................................................

    12 Euro

    1. (3)Absatz 3Gebührenfrei sind Abschriften und Vervielfältigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angefertigt werden.

    TARIFPOST 4 Amtshandlungen nach dem Konsularbeglaubigungsgesetz und dem Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

    1. (1)Absatz einsBeglaubigung oder Überbeglaubigung einer behördlichen Unterschrift, des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der Unterschrift einer Privatperson ………….……………….………. 80 Euro
    2. (2)Absatz 2Bestätigung der Richtigkeit einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung (Vidimierung) für jeden Bogen ……………………………………………………….………………………….. 40 Euro
    3. (3)Absatz 3Bestätigung, dass es sich bei einem auf einer Urkunde angegebenen Übersetzer um einen im Amtsbereich der Vertretungsbehörde staatlich anerkannten Übersetzer handelt……………….80 Euro
    4. (4)Absatz 4Sind für Beglaubigungen weitere Maßnahmen zur Prüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von Dokumenten erforderlich, so sind die Auslagen hiefür gemäß § 1 Abs. 2 vom Antragsteller zu ersetzen.Sind für Beglaubigungen weitere Maßnahmen zur Prüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von Dokumenten erforderlich, so sind die Auslagen hiefür gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vom Antragsteller zu ersetzen.
    5. (5)Absatz 5Ausstellung einer Apostille………………………………………………………………..40 Euro

    TARIFPOST 5 Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen

    1. (1)Absatz einsIn Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
      1. 1.Ziffer einsStaatsbürgerschaftsnachweis 71 Euro 
      2. 2.Ziffer 2sonstige Bestätigungen 62 Euro 
    2. (2)Absatz 2Personenstandsurkunden und Registerauszüge …………………………………................62 Euro
    3. (3)Absatz 3Ehefähigkeitszeugnis und Bestätigung der Fähigkeit eine Partnerschaft zu begründen……………………………………………………………………………………..……193 Euro
    4. (4)Absatz 4In anderen Angelegenheiten………………………………………………..………………62 Euro
    5. (5)Absatz 5Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten sowie Bescheinigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.
    6. (6)Absatz 6Mit der gemäß Abs. 3 zu entrichtenden Gebühr gelten die Gebühren gemäß § 14 Tarifpost 17 und 18 Gebührengesetz 1957 und die Verwaltungsabgaben gemäß Tarifpost 26 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 ebenfalls als entrichtet.Mit der gemäß Absatz 3, zu entrichtenden Gebühr gelten die Gebühren gemäß Paragraph 14, Tarifpost 17 und 18 Gebührengesetz 1957 und die Verwaltungsabgaben gemäß Tarifpost 26 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 ebenfalls als entrichtet.

    TARIFPOST 6 Reisedokumente

    1. (1)Absatz einsAusstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses ohne Datenträger gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass)Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses ohne Datenträger gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 (Notpass)
      1. (2)Absatz 2Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz oder eines Reisepasses gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 JahrenAusstellung eines Reisepasses gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Passgesetz oder eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 Jahren

    44 Euro

    1. (3)Absatz 3Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Änderungen

    42 Euro

    1. (4)Absatz 4
      1. 1.Ziffer einsAusstellung eines Rückkehrausweises für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

    112 Euro

    1. 2.Ziffer 2Ausstellung eines Rückkehrausweises für Kinder unter 12 Jahren, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind

    44 Euro

    1. (5)Absatz 5Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19 Abs. 2 Passgesetz 1992Ausstellung eines Personalausweises gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Passgesetz 1992

    91 Euro

    1. (6)Absatz 6Personalausweis für eine Person, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

    39 Euro

    1. (7)Absatz 7Zusätzlich zu der in Abs. 1, 3, 4 und 5 genannten Konsulargebühr sind vom Antragsteller gemäß § 1 Abs. 2 und 5 Auslagen, die den Honorarkonsulaten durch die Abnahme von biometrischen Daten entstehen, zu ersetzen.Zusätzlich zu der in Absatz eins,, 3, 4 und 5 genannten Konsulargebühr sind vom Antragsteller gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 5 Auslagen, die den Honorarkonsulaten durch die Abnahme von biometrischen Daten entstehen, zu ersetzen.

     

    1. (8)Absatz 8Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses

    326 Euro

    1. (9)Absatz 9Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres

    245 Euro

    TARIFPOST 7 Visa und besondere Bewilligungen

    1. (1)Absatz einsEinbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels
      1. 1.Ziffer einsals Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen über sechs Jahren mit Ausnahme von Anträgen gemäß Z 3195 Euro
      2. 2.Ziffer 2als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter sechs Jahren mit Ausnahme von Anträgen gemäß Z 497 Euro
      3. 3.Ziffer 3für Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 Asylgesetz 2005 über sechs Jahren eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und die zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 einen Einreisetitel beantragen260 Euro
      4. 4.Ziffer 4für Kinder unter sechs Jahren eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und die zwecks Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 einen Einreisetitel beantragen130 Euro
    2. (2)Absatz 2Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung eines Visum D für:
      1. 1.Ziffer einsForscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23, zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 Sitzung 23, zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
      2. 2.Ziffer 2Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 18 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,
      3. 3.Ziffer 3begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 und 12 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005.begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11 und 12 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,.
    3. (3)Absatz 3Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung eines Visum D kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:
      1. 1.Ziffer einsfür Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
      2. 2.Ziffer 2für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
      3. 3.Ziffer 3für Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und Stipendiaten an österreichischen Schulen, Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie, wenn Gegenseitigkeit vorliegt,
      4. 4.Ziffer 4für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
      5. 5.Ziffer 5für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
      6. 6.Ziffer 6für Personen bis zum Alter von 18 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,
      7. 7.Ziffer 7für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder,
      8. 8.Ziffer 8für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist, und
      9. 9.Ziffer 9für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.
    4. (4)Absatz 4Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer besonderen Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots gemäß § 27a Fremdenpolizeigesetz 2005 (Wiedereinreisebewilligung) …………………………..………...208 EuroEinbringung eines Antrages auf Erteilung einer besonderen Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 27 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Wiedereinreisebewilligung) …………………………..………...208 Euro

    (Anm.: Tarifpost 8 aufgehoben durch Art. 10 Z 14, BGBl. I Nr. 30/2018)Anmerkung, Tarifpost 8 aufgehoben durch Artikel 10, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,)

    TARIFPOST 9 Leichenpässe

    1. (1)Absatz einsAusfertigung eines Leichenpasses .................................................................................
      1. (2)Absatz 2Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen Österreichern.

      TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

      für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ................................................................

      107 Euro

      TARIFPOST 11 Verwahrnisse

      1. (1)Absatz einsÜbernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung einer Empfangsbestätigung .........
        1. (2)Absatz 2Verwahrung und Ausfolgung

        1. wenn die Verwahrung nicht länger als sechs Monate gedauert hat ......................................

        53 Euro

        2. wenn die Verwahrung länger als sechs, aber nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ...

        124 Euro

        3. für jedes weitere angefangene Jahr .......................................................................................

        178 Euro

        1. (3)Absatz 3Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein Verwahrstück.

          (1)

          1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung einschließlich des Hin- und Rückweges ........................................................................................................................

          107 Euro

           

          2. wenn die Abwesenheit vom Amt länger als sechs Stunden dauert, für jede weitere begonnene Stunde ..............................................................................................................

          71 Euro

          1. (2)Absatz 2Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr unterliegt.Die Gebühren nach Absatz eins, sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr unterliegt.

            je Depoterrichtung bis 120 Euro ......................................................................................

            9 Euro

            je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis 600 Euro .........................................

            18 Euro

            je Depoterrichtung über 600 Euro ....................................................................................

            35 Euro

            TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen Rechtssachen

            Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat ...................................

            107 Euro

            TARIFPOST 15 Amtshandlungen, deren Vornahme außerhalb der regulären Dienstzeiten einer Vertretungsbehörde erforderlich wird

            Zuschlag von 50 % auf die jeweils zur Anwendung kommende Tarifpost.

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