Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn der Amtshandlung. Eine Amtshandlung ist als begonnen anzusehen, sobald die Tätigkeit der Vertretungsbehörde tatsächlich einsetzt.
Gegenstände, auf die sich eine Amtshandlung bezieht, haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für die Konsulargebühren.
Die Konsulargebühren werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Davon abweichend tritt in den Fällen des § 10 Abs. 2 die Fälligkeit mit der Entstehung des Abgabenanspruchs ein. § 210 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden. Die Konsulargebühren werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Davon abweichend tritt in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 2, die Fälligkeit mit der Entstehung des Abgabenanspruchs ein. Paragraph 210, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.
Die Vertretungsbehörde kann die Ausfolgung der aus Anlass einer abgabepflichtigen Amtshandlung ausgestellten oder durch eine Eintragung veränderten Schrift von dem Nachweis der Konsulargebührenentrichtung abhängig machen.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Mit der Vollziehung
TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
| Höhe der Gebühr |
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TARIFPOST 1a Aufenthaltstitel
TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)
1. für den ersten Bogen ................................................................................................. | 62 Euro |
2. für jeden weiteren Bogen .......................................................................................... | 36 Euro |
| 12 Euro |
TARIFPOST 4 Amtshandlungen nach dem Konsularbeglaubigungsgesetz und dem Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
TARIFPOST 5 Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen
TARIFPOST 6 Reisedokumente
| 44 Euro |
| 42 Euro |
| 112 Euro |
| 44 Euro |
| 91 Euro |
| 39 Euro |
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| 326 Euro |
| 245 Euro |
TARIFPOST 7 Visa und besondere Bewilligungen
(Anm.: Tarifpost 8 aufgehoben durch Art. 10 Z 14, BGBl. I Nr. 30/2018)Anmerkung, Tarifpost 8 aufgehoben durch Artikel 10, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,)
TARIFPOST 9 Leichenpässe
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