§ 5 KGG 1992 Haftung

KGG 1992 - Konsulargebührengesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

Gegenstände, auf die sich eine Amtshandlung bezieht, haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für die Konsulargebühren.

In Kraft seit 01.03.1992 bis 31.12.9999
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