Die Konsulargebühren werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Davon abweichend tritt in den Fällen des § 10 Abs. 2 die Fälligkeit mit der Entstehung des Abgabenanspruchs ein. § 210 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden. Die Konsulargebühren werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Davon abweichend tritt in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 2, die Fälligkeit mit der Entstehung des Abgabenanspruchs ein. Paragraph 210, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.
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