Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024
Die Konsulargebühren werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Davon abweichend tritt in den Fällen des § 10 Abs. 2 die Fälligkeit mit der Entstehung des Abgabenanspruchs ein. § 210 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.03.1992 bis 31.12.9999
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