§ 15a KGG 1992

KGG 1992 - Konsulargebührengesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Externe Dienstleistungserbringer, die im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach dem Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006 in der jeweils geltenden Fassung, mit einer externen Dienstleistung im Sinnes der in Art. 43 Abs. 6 Visakodex, ABl. Nr. L 243/1 vom 15.9.2009 S. 1, angeführten Aufgaben beauftragt wurden, und im Zuge eines Verfahrens gemäß § 11 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der jeweils geltenden Fassung, Dienstleistungen erbringen, können eine zusätzliche Dienstleistungsgebühr einheben.

(2) Die Dienstleistungsgebühr wird im Rahmen der Ausschreibung gemäß Abs. 1 festgelegt.

(3) Die Dienstleistungsgebühr beträgt höchstens die Hälfte der Visumgebühr gemäß TP 7 Abs. 1, ungeachtet eventueller Ermäßigungen oder Befreiungen von der Visumgebühr nach TP 7 Abs. 2 und Abs. 3.

In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15a KGG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15a KGG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15a KGG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15a KGG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15a KGG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 KGG 1992
§ 16 KGG 1992