Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.06.2025
(1)Absatz einsExterne Dienstleistungserbringer, die im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach dem Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006 in der jeweils geltenden Fassung, mit einer externen Dienstleistung im Sinnes der in Art. 43 Abs. 6 Visakodex, ABl. Nr. L 243/1 vom 15.9.2009 S. 1, angeführten Aufgaben beauftragt wurden, und im Zuge eines Verfahrens gemäß § 11 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der jeweils geltenden Fassung, Dienstleistungen erbringen, können eine zusätzliche Dienstleistungsgebühr einheben.Externe Dienstleistungserbringer, die im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach dem Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, in der jeweils geltenden Fassung, mit einer externen Dienstleistung im Sinnes der in Artikel 43, Absatz 6, Visakodex, ABl. Nr. L 243/1 vom 15.9.2009 Sitzung 1, angeführten Aufgaben beauftragt wurden, und im Zuge eines Verfahrens gemäß Paragraph 11, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der jeweils geltenden Fassung, Dienstleistungen erbringen, können eine zusätzliche Dienstleistungsgebühr einheben.
(2)Absatz 2Die Dienstleistungsgebühr wird im Rahmen der Ausschreibung gemäß Abs. 1 festgelegt.Die Dienstleistungsgebühr wird im Rahmen der Ausschreibung gemäß Absatz eins, festgelegt.
(3)Absatz 3Die Dienstleistungsgebühr beträgt höchstens die Hälfte der Visumgebühr gemäß TP 7 Abs. 1, ungeachtet eventueller Ermäßigungen oder Befreiungen von der Visumgebühr nach TP 7 Abs. 2 und Abs. 3.Die Dienstleistungsgebühr beträgt höchstens die Hälfte der Visumgebühr gemäß TP 7 Absatz eins,, ungeachtet eventueller Ermäßigungen oder Befreiungen von der Visumgebühr nach TP 7 Absatz 2 und Absatz 3,
In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
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