Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.06.2025
(1)Absatz einsZur Entrichtung der Konsulargebühren sind verpflichtet:
1.Ziffer einsPersonen, die eine Amtshandlung beantragen;
2.Ziffer 2Personen, in deren Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wird.
(2)Absatz 2Sind zur Entrichtung der Konsulargebühren mehrere Personen verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.
In Kraft seit 01.03.1992 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 KGG 1992
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 KGG 1992 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 KGG 1992