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Legende:
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Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (§ 14 Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 und Z 5) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen einer Gebühr von 1319 Euro. Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (Paragraph 14, Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5,) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen einer Gebühr von 1319 Euro.
Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (§ 14 Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 und Z 5) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen einer Gebühr von 1319 Euro. Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (Paragraph 14, Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5,) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen einer Gebühr von 1319 Euro.