§ 6 GebG

Gebührengesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 6,

Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (§ 14 Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 und Z 5) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen einer Gebühr von 1319 Euro. Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (Paragraph 14, Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5,) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen einer Gebühr von 1319 Euro.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 18.06.2009 bis 30.06.2025
Paragraph 6,

Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (§ 14 Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 und Z 5) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen einer Gebühr von 1319 Euro. Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (Paragraph 14, Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5,) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen einer Gebühr von 1319 Euro.

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