Anlage zu § 2Anlage zu Paragraph 2,Teil 11.Ziffer einsAngelegenheiten des Kabinetts des Bundesministers sowie des Büros des Staatssekretärs, soweit ein solcher dem Bundesminister beigegeben ist.2.Ziffer 2Repräsentationsangelegenheiten des Bundesministeriums, soweit es sich dabei nicht um Angelege... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsAbschnitt H Z 1 und Abschnitt M Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.Abschnitt H Ziffer eins und Abschnitt M Ziffer 13, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bunde... mehr lesen...
§ 15.Paragraph 15, Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert. mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gilt für die davon betroffenen Planstellen und Bediensteten folgendes:1.Ziffer einsDie für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen g... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte ist von der Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung (Büroordnung) festzulegen. Desgleichen sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten an... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Rahmen seines Wirkungsbereiches mit Verordnung im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesminister ein anderes Bundesministerium als das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 3a Abs. 3 ist auf Staatssekretäre sinngemäß anzuwenden.Paragraph 3 a, Absatz 3, ist auf Staatssekretäre sinngemäß anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit ein Bundesminister einen Staatssekretär mit der Besorgung bestimmter Geschäfte betraut hat, ist der Staatssekretär berechtigt, Weisungen z... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister hat mit der Leitung der Sektionen, Gruppen und Abteilungen geeignete Bedienstete zu betrauen und ihre Vertretung zu regeln. Auf die Ausschreibung eines Stellvertreters im Sinne der Anlage 1 Z 1.4.2 lit. a BDG 1979 ist § 15b Abs. 2 letzter Satz des Ausschreibungsge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unbeschadet seiner bundesverfassungsgesetzlich geregelten Verantwortlichkeit und unbeschadet der ihm bundesverfassungsgesetzlich vorbehaltenen Geschäfte den Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- und R... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerien gliedern sich in Sektionen, diese wieder in Abteilungen. Alle zum Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gehörenden Geschäfte sind unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf die einzelnen Sektionen u... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Bundesminister kann für den Bereich seines Bundesministeriums zur Vorbereitung und Vorberatung von im § 3a Abs. 2 Z 2 bis 5 bezeichneten Geschäften sowie von Geschäften, die auch den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien betreffen (§ 5), Kommissionen einsetzen. Vor Heranzi... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Unbeschadet des § 5 haben die Bundesministerien das Bundeskanzleramt über die Besorgung der im § 3a Abs. 2 Z 3 bis 5 bezeichneten Geschäfte laufend und zeitgerecht zu unterrichten. Das Bundeskanzleramt hat bei Besorgung von Geschäften im Rahmen der ihm gemäß Abschnitt A Z 1 und 5... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesminister haben in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch unmittelbare Einschau, dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes ihre Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftliche... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerien haben Geschäfte, die den Wirkungsbereich mehrerer Bundesministerien betreffen, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu besorgen:1.Ziffer einsBei Besorgung eines Geschäftes, das Angelegenheiten mehrerer ... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Bundesregierung zu den ihr nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften obliegenden Akten der Vollziehung, sofern ihr diese nicht durch Bundesverfassungsgesetz vorbehal... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerien haben gemäß den Weisungen (Art. 20 Abs. 1 B-VG) und unter der Verantwortung (Art. 74, 76 und 142 B-VG) des mit ihrer Leitung (Art. 77 Abs. 3 B-VG) betrauten Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Grund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Wirkungsbereich der Bundesministerien umfasst1.Ziffer einsdie im Teil 1 der Anlage bezeichneten Geschäfte,2.Ziffer 2die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind,3.Ziffer 3die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregieru... mehr lesen...
(1)Absatz einsBundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:Bundesministerien im Sinne des Artikel 77, B-VG sind:1.Ziffer einsdas Bundeskanzleramt,2.Ziffer 2das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport,3.Ziffer 3das Bundesministerium für europäische und internationale Ange... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2025 § 0 gültig von 21.02.1986 bis 31.03.2025 Inhaltsverze... mehr lesen...