§ 6 BMG Information des Bundeskanzleramtes

Bundesministeriengesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
§ 6.Paragraph 6,

Unbeschadet des § 5 haben die Bundesministerien das Bundeskanzleramt über die Besorgung der im § 3 Abs. 1 Z 3 § 3a Abs. 2 Z 3 und 4bis 5 bezeichneten Geschäfte laufend und zeitgerecht zu unterrichten. Das Bundeskanzleramt hat bei Besorgung von Geschäften im Rahmen der ihm gemäß Abschnitt A Z 1 und 5 des Teiles 2 der Anlage zugewiesenen Sachgebiete auf diese Information Bedacht zu nehmen. Unbeschadet des Paragraph 5, haben die Bundesministerien das Bundeskanzleramt über die Besorgung der im Paragraph 3 a, Absatz eins2, Ziffer 3 und 4bis 5 bezeichneten Geschäfte laufend und zeitgerecht zu unterrichten. Das Bundeskanzleramt hat bei Besorgung von Geschäften im Rahmen der ihm gemäß Abschnitt A Ziffer eins und 5 des Teiles 2 der Anlage zugewiesenen Sachgebiete auf diese Information Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.03.2025
§ 6.Paragraph 6,

Unbeschadet des § 5 haben die Bundesministerien das Bundeskanzleramt über die Besorgung der im § 3 Abs. 1 Z 3 § 3a Abs. 2 Z 3 und 4bis 5 bezeichneten Geschäfte laufend und zeitgerecht zu unterrichten. Das Bundeskanzleramt hat bei Besorgung von Geschäften im Rahmen der ihm gemäß Abschnitt A Z 1 und 5 des Teiles 2 der Anlage zugewiesenen Sachgebiete auf diese Information Bedacht zu nehmen. Unbeschadet des Paragraph 5, haben die Bundesministerien das Bundeskanzleramt über die Besorgung der im Paragraph 3 a, Absatz eins2, Ziffer 3 und 4bis 5 bezeichneten Geschäfte laufend und zeitgerecht zu unterrichten. Das Bundeskanzleramt hat bei Besorgung von Geschäften im Rahmen der ihm gemäß Abschnitt A Ziffer eins und 5 des Teiles 2 der Anlage zugewiesenen Sachgebiete auf diese Information Bedacht zu nehmen.

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