§ 1 BMG

Bundesministeriengesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2022 bis 31.12.9999

(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:

1.

das Bundeskanzleramt,

2.

das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,

3.

das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,

4.

das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft,

5.

das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

6.

das Bundesministerium für Digitalisierung und WirtschaftsstandortFinanzen,

7.

das Bundesministerium für FinanzenInneres,

8.

das Bundesministerium für InneresJustiz,

9.

das Bundesministerium für JustizKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

10.

das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieLandesverteidigung,

11.

das Bundesministerium für LandesverteidigungLand- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,

12.

das Bundesministerium für LandwirtschaftSoziales, RegionenGesundheit, Pflege und Tourismus,Konsumentenschutz.

13. das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.

Stand vor dem 17.07.2022

In Kraft vom 01.02.2021 bis 17.07.2022

(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:

1.

das Bundeskanzleramt,

2.

das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,

3.

das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,

4.

das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft,

5.

das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

6.

das Bundesministerium für Digitalisierung und WirtschaftsstandortFinanzen,

7.

das Bundesministerium für FinanzenInneres,

8.

das Bundesministerium für InneresJustiz,

9.

das Bundesministerium für JustizKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

10.

das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieLandesverteidigung,

11.

das Bundesministerium für LandesverteidigungLand- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,

12.

das Bundesministerium für LandwirtschaftSoziales, RegionenGesundheit, Pflege und Tourismus,Konsumentenschutz.

13. das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.

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