§ 13 BMG

Bundesministeriengesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 13,

Soweit in besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. b) auf den nachstehend bezeichneten Sachgebieten ein anderes als das gemäß dem 2. Teil der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, dafür zuständige Bundesministerium zur Besorgung von Geschäften berufen ist, tritt, unbeschadet des § 5, mit 1. Jänner 1974 an die Stelle jenes Bundesministeriums das gemäß dem 2. Teil der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973 zuständige: Soweit in besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) auf den nachstehend bezeichneten Sachgebieten ein anderes als das gemäß dem 2. Teil der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389, dafür zuständige Bundesministerium zur Besorgung von Geschäften berufen ist, tritt, unbeschadet des Paragraph 5,, mit 1. Jänner 1974 an die Stelle jenes Bundesministeriums das gemäß dem 2. Teil der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973 zuständige:

  1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörden (Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973) bei der EWG, bei der EURATOM und bei der EGKS.
  2. 2.Ziffer 2Angelegenheiten der Presseattachés (Abschnitt B in Verbindung mit Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).Angelegenheiten der Presseattachés (Abschnitt B in Verbindung mit Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  3. 3.Ziffer 3Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration (Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  4. 4.Ziffer 4Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen (Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  5. 5.Ziffer 5Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei (Abschnitt F Z 5 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973), mit Ausnahme der Angelegenheiten der Preisregelung des Apotheken- und Arzneimittelwesens (Abschnitt E Z 3 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei (Abschnitt F Ziffer 5, des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973), mit Ausnahme der Angelegenheiten der Preisregelung des Apotheken- und Arzneimittelwesens (Abschnitt E Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  6. 6.Ziffer 6Wettbewerbsangelegenheiten (Abschnitt F Z 6 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).Wettbewerbsangelegenheiten (Abschnitt F Ziffer 6, des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  7. 7.Ziffer 7Angelegenheiten des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen (Abschnitt F Z 8 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).Angelegenheiten des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen (Abschnitt F Ziffer 8, des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  8. 8.Ziffer 8Angelegenheiten des Fremdenverkehrs (Abschnitt F Z 9 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).Angelegenheiten des Fremdenverkehrs (Abschnitt F Ziffer 9, des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  9. 9.Ziffer 9Angelegenheiten des Energiewesens, soweit es sich dabei nicht um Angelegenheiten des Bergwesens handelt und mit Ausnahme der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet (Abschnitt F Z 13 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).Angelegenheiten des Energiewesens, soweit es sich dabei nicht um Angelegenheiten des Bergwesens handelt und mit Ausnahme der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet (Abschnitt F Ziffer 13, des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  10. 10.Ziffer 10Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie oder des Bundesministeriums für Verkehr fallen (Abschnitt K Z 3 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie oder des Bundesministeriums für Verkehr fallen (Abschnitt K Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  11. 11.Ziffer 11Angelegenheiten der allgemeinen Fürsorge (Armenwesen) (Abschnitt K Z 5 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).Angelegenheiten der allgemeinen Fürsorge (Armenwesen) (Abschnitt K Ziffer 5, des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  12. 12.Ziffer 12Angelegenheiten des Schulwesens auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie mit Ausnahme der Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer an mittleren und niederen land- und forstwirtschaftlichen Schulen (Abschnitt L Z 1 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).Angelegenheiten des Schulwesens auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie mit Ausnahme der Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer an mittleren und niederen land- und forstwirtschaftlichen Schulen (Abschnitt L Ziffer eins, des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  13. 13.Ziffer 13Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei (Abschnitt M Z 3 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei (Abschnitt M Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  14. 14.Ziffer 14Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten (Abschnitt M Z 4 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten (Abschnitt M Ziffer 4, des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  15. 15.Ziffer 15Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr (Abschnitt M Z 5 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr (Abschnitt M Ziffer 5, des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  16. (1)Absatz einsDer Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Rahmen seines Wirkungsbereiches mit Verordnung im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesminister ein anderes Bundesministerium als das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ermächtigen, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen,
    1. 1.Ziffer einszum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches dieses Bundesministeriums;
    2. 2.Ziffer 2zur Verhandlung von Staatsverträgen, die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches dieses Bundesministeriums zum Gegenstand haben;
    3. 3.Ziffer 3unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung der Republik Österreich gegenüber internationalen Organisationen, die zur Behandlung von Angelegenheiten errichtet wurden, die in den Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums fallen, und zum Verkehr mit diesen.unbeschadet Artikel 65, Absatz eins, B-VG zur Vertretung der Republik Österreich gegenüber internationalen Organisationen, die zur Behandlung von Angelegenheiten errichtet wurden, die in den Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums fallen, und zum Verkehr mit diesen.
  17. (2)Absatz 2In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind auch die Bedingungen und Auflagen festzulegen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind, die dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten insbesondere auf dem Gebiet des Völkerrechts und der Außenpolitik vorbehalten bleiben.In der Verordnung gemäß Absatz eins, sind auch die Bedingungen und Auflagen festzulegen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind, die dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten insbesondere auf dem Gebiet des Völkerrechts und der Außenpolitik vorbehalten bleiben.
  18. (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 ermächtigten Bundesministerien haben mit den ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich sowie mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu verkehren.Die gemäß Absatz eins, ermächtigten Bundesministerien haben mit den ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich sowie mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu verkehren.
(BGBl. Nr. 439/1984, Art. I Z 2 und 3)Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1984,, Art. römisch eins Ziffer 2 und 3)

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 21.02.1986 bis 31.03.2025
Paragraph 13,

Soweit in besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. b) auf den nachstehend bezeichneten Sachgebieten ein anderes als das gemäß dem 2. Teil der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, dafür zuständige Bundesministerium zur Besorgung von Geschäften berufen ist, tritt, unbeschadet des § 5, mit 1. Jänner 1974 an die Stelle jenes Bundesministeriums das gemäß dem 2. Teil der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973 zuständige: Soweit in besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) auf den nachstehend bezeichneten Sachgebieten ein anderes als das gemäß dem 2. Teil der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389, dafür zuständige Bundesministerium zur Besorgung von Geschäften berufen ist, tritt, unbeschadet des Paragraph 5,, mit 1. Jänner 1974 an die Stelle jenes Bundesministeriums das gemäß dem 2. Teil der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973 zuständige:

  1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörden (Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973) bei der EWG, bei der EURATOM und bei der EGKS.
  2. 2.Ziffer 2Angelegenheiten der Presseattachés (Abschnitt B in Verbindung mit Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).Angelegenheiten der Presseattachés (Abschnitt B in Verbindung mit Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  3. 3.Ziffer 3Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration (Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  4. 4.Ziffer 4Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen (Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  5. 5.Ziffer 5Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei (Abschnitt F Z 5 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973), mit Ausnahme der Angelegenheiten der Preisregelung des Apotheken- und Arzneimittelwesens (Abschnitt E Z 3 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei (Abschnitt F Ziffer 5, des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973), mit Ausnahme der Angelegenheiten der Preisregelung des Apotheken- und Arzneimittelwesens (Abschnitt E Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  6. 6.Ziffer 6Wettbewerbsangelegenheiten (Abschnitt F Z 6 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).Wettbewerbsangelegenheiten (Abschnitt F Ziffer 6, des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  7. 7.Ziffer 7Angelegenheiten des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen (Abschnitt F Z 8 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).Angelegenheiten des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen (Abschnitt F Ziffer 8, des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  8. 8.Ziffer 8Angelegenheiten des Fremdenverkehrs (Abschnitt F Z 9 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).Angelegenheiten des Fremdenverkehrs (Abschnitt F Ziffer 9, des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  9. 9.Ziffer 9Angelegenheiten des Energiewesens, soweit es sich dabei nicht um Angelegenheiten des Bergwesens handelt und mit Ausnahme der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet (Abschnitt F Z 13 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).Angelegenheiten des Energiewesens, soweit es sich dabei nicht um Angelegenheiten des Bergwesens handelt und mit Ausnahme der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet (Abschnitt F Ziffer 13, des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  10. 10.Ziffer 10Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie oder des Bundesministeriums für Verkehr fallen (Abschnitt K Z 3 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie oder des Bundesministeriums für Verkehr fallen (Abschnitt K Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  11. 11.Ziffer 11Angelegenheiten der allgemeinen Fürsorge (Armenwesen) (Abschnitt K Z 5 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).Angelegenheiten der allgemeinen Fürsorge (Armenwesen) (Abschnitt K Ziffer 5, des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  12. 12.Ziffer 12Angelegenheiten des Schulwesens auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie mit Ausnahme der Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer an mittleren und niederen land- und forstwirtschaftlichen Schulen (Abschnitt L Z 1 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).Angelegenheiten des Schulwesens auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie mit Ausnahme der Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer an mittleren und niederen land- und forstwirtschaftlichen Schulen (Abschnitt L Ziffer eins, des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  13. 13.Ziffer 13Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei (Abschnitt M Z 3 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei (Abschnitt M Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  14. 14.Ziffer 14Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten (Abschnitt M Z 4 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten (Abschnitt M Ziffer 4, des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  15. 15.Ziffer 15Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr (Abschnitt M Z 5 des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr (Abschnitt M Ziffer 5, des Teiles 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973).
  16. (1)Absatz einsDer Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Rahmen seines Wirkungsbereiches mit Verordnung im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesminister ein anderes Bundesministerium als das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ermächtigen, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen,
    1. 1.Ziffer einszum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches dieses Bundesministeriums;
    2. 2.Ziffer 2zur Verhandlung von Staatsverträgen, die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches dieses Bundesministeriums zum Gegenstand haben;
    3. 3.Ziffer 3unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung der Republik Österreich gegenüber internationalen Organisationen, die zur Behandlung von Angelegenheiten errichtet wurden, die in den Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums fallen, und zum Verkehr mit diesen.unbeschadet Artikel 65, Absatz eins, B-VG zur Vertretung der Republik Österreich gegenüber internationalen Organisationen, die zur Behandlung von Angelegenheiten errichtet wurden, die in den Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums fallen, und zum Verkehr mit diesen.
  17. (2)Absatz 2In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind auch die Bedingungen und Auflagen festzulegen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind, die dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten insbesondere auf dem Gebiet des Völkerrechts und der Außenpolitik vorbehalten bleiben.In der Verordnung gemäß Absatz eins, sind auch die Bedingungen und Auflagen festzulegen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind, die dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten insbesondere auf dem Gebiet des Völkerrechts und der Außenpolitik vorbehalten bleiben.
  18. (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 ermächtigten Bundesministerien haben mit den ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich sowie mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu verkehren.Die gemäß Absatz eins, ermächtigten Bundesministerien haben mit den ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich sowie mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu verkehren.
(BGBl. Nr. 439/1984, Art. I Z 2 und 3)Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1984,, Art. römisch eins Ziffer 2 und 3)

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