§ 11 BMG Staatssekretäre

Bundesministeriengesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.08.2025
§ 11.Paragraph 11,

Soweit ein Bundesminister einen Staatssekretär mit der Besorgung bestimmter Geschäfte betraut hat, ist der Staatssekretär berechtigt, Weisungen zu erteilen. Der Bundesminister hat die Betrauung, deren Zeitpunkt und den Umfang der Aufgaben unverzüglich im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 01.05.2024 bis 31.03.2025
§ 11.Paragraph 11,

Soweit ein Bundesminister einen Staatssekretär mit der Besorgung bestimmter Geschäfte betraut hat, ist der Staatssekretär berechtigt, Weisungen zu erteilen. Der Bundesminister hat die Betrauung, deren Zeitpunkt und den Umfang der Aufgaben unverzüglich im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

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