Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2025
(1)Absatz eins§ 3a Abs. 3 ist auf Staatssekretäre sinngemäß anzuwenden.Paragraph 3 a, Absatz 3, ist auf Staatssekretäre sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Soweit ein Bundesminister einen Staatssekretär mit der Besorgung bestimmter Geschäfte betraut hat, ist der Staatssekretär berechtigt, Weisungen zu erteilen. Der Bundesminister hat die Betrauung, deren Zeitpunkt und den Umfang der Aufgaben unverzüglich im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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