(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einsdie grundbücherliche Durchführung der Änderung eines bebauten Grundstückes durch eine den Tatsachen nicht entsprechende Erklärung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 erschleicht;die grundbücherliche Durchführung der Änderung eines bebauten Grunds... mehr lesen...
(1) Die Baubewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:1.den Namen und die Anschrift des Bauwerbers;2.den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll;3.die Grundstücksnummern und Einlagezah... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Landesgesetz regelt das Bauwesen im Land Oberösterreich, soweit es sich nicht um technische Anforderungen an Bauwerke handelt. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)Dieses Landesgesetz regelt das Bauwesen im Land Oberösterreich, soweit es sich nicht um technische Anforderungen an Bauwerke h... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat Energieausweise stichprobenweise zu überprüfen. Dabei ist der Anhang II (Option 1a) der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153/13 vom 18. Juni 2010, in d... mehr lesen...
(1) Die Neufassung des § 24 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2) Die Änderung der §§ 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 und 2 sowie die Einfügung des § 25a durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010... mehr lesen...
(1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Durchführungsbestimmungen, ferner Beschädigungen von Einrichtungen für Bienenzucht oder deren Erzeugnisse sowie Störungen der Bienenvölker werden, insofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist, von den Bezirksverwaltungsbe... mehr lesen...
(1) Die beabsichtigte Aufstellung von Wandervölkern ist der für den Wanderplatz zuständigen Gemeinde vor der Zuwanderung schriftlich zu melden. Der Meldung ist ein Nachweis über die Freiheit von Seuchen nach den bienenseuchenrechtlichen Bestimmungen sowie der Nachweis der Zustimmung des Grundbesi... mehr lesen...
Die Wanderung von Bienen (Wanderbienen, Wandervölker, Wanderimkerei) zur Ausnützung honigender Gewächse ist jedermann, jedoch nur bei Seuchenfreiheit des Hausbienenstandes und unter Beobachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010 mehr lesen...
(1) Wera)ohne Bewilligung im Sinne des § 4 oder § 5 eine Änderung der Nutzung der Alm oder einzelner Teile derselben für andere Zwecke als jene der Almwirtschaft vornimmt,b)die gemäß § 4 Abs. 4 in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält,begeht eine Verwaltungsübertretung und ist v... mehr lesen...