(1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 48b Oö. GG 2001 sowie des § 47 Abs. 5 Oö. LVBG sollen für alle in diesen Bestimmungen angeführten Berufsgruppen der pflegerischen, therapeutischen und diagnostischen Berufe möglichst einheitlich gelten, sofern dem zwingende Normen des privaten Arbeitsrechts ni... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.(2)Absatz 2Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25% der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage bildet der M... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.(2)Absatz 2Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für den allgemeinen Beitrag beträgt 3.299 Euro. Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung diese Höchstbeitragsgrundlage jeweils um jenen Betrag zu ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vollziehung der auf Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 10 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. § 8 Abs. 1a Z 2 und § 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die im § 52 ASVG (§ 27e GSVG, §... mehr lesen...
(1)Absatz einsEiner Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsat... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:1.Ziffer einsFür jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag na... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenußfähigen Landesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.(2)Absatz 2Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 v.H. der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus1.Zif... mehr lesen...
(1) Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 3 bis 5, § 4 Abs. 10 und 11, § 5 Abs. 1 bis 3 und 7, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 13, § 14 Abs. 1, 3 und 4, §§ 16, 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 1 und 2 und § 39 Abs. 4 zuwiderhandelt oder in Entscheidungen nach diesem Gesetz enthalte... mehr lesen...
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes obliegta)im Hinblick auf die örtliche Bau- und Feuerpolizei der Gemeinde;b)in betriebstechnischer Hinsicht für Betriebsstätten mit festem Standort, in denen von der Landesregierung erteilte Bewilligungen ausgeübt werden, der Land... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung kann frühestens nach der ersten öffentlichen Vorführung untersagen, dass Filme oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichnete Laufbilder, von denen eine schädliche Einwirkung auf die körperliche, geistige, seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen a... mehr lesen...
(1) Bewilligungen sind – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 – persönlich auszuüben.(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers und die Verpachtung bedürfen einer Genehmigung. Zuständig ist jene Behörde, der die Erteilung der Bewilligung obliegt (§ 3 Abs. 1).(3) Ein Geschäftsführer ist zu... mehr lesen...
(1) Zuständige Behörde ist:a)die Bezirksverwaltungsbehörde in ihrem örtlichen Wirkungsbereich für:Bewilligungen für die Vorführung von Filmen mittels Vorführapparaten, die Wiedergabe von auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Laufbildern oder von durch Funk übertragenen Laufbildern mittels Pro... mehr lesen...
(1) Handlungen und Unterlassungen, wodurch die Anschlußgebühren, der Wasserzins und die Wasserzählergebühren schuldhafterweise verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt werden, sind mit einer Geldstrafe bis zu EUR 727,–, jedoch höchstens bis zum Dreifachen des Betrages, um den die Gebühren verkürzt... mehr lesen...
(1) Die Gemeinden haben die von ihnen errichteten öffentlichen Wasserleitungen jedenfalls unmittelbar nach Elementarereignissen im Einzugsgebiet der Wasserversorgungsanlage, wie Wolkenbrüche, Erdbeben, Erdrutschungen, Lawinen u. dgl., in technischer und sanitärer Beziehung einer Überprüfung unter... mehr lesen...
Ausführungsbestimmungen zu § 36 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl, Nr. 185/1993.§ 1(1) In jeder Gemeinde, die eine öffentliche Wasserleitung errichtet oder errichtet hat, haben, unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 2, die Eigentümer... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine ... mehr lesen...