Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 02.04.2025

Gesetze 1-1 von 1

3 Paragrafen zu Steiermärkisches Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 (Stmk. GWG 1971) aktualisiert


§ 8 Stmk. GWG 1971

(1) Handlungen und Unterlassungen, wodurch die Anschlußgebühren, der Wasserzins und die Wasserzählergebühren schuldhafterweise verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt werden, sind mit einer Geldstrafe bis zu EUR 727,–, jedoch höchstens bis zum Dreifachen des Betrages, um den die Gebühren verkürzt... mehr lesen...


§ 3 Stmk. GWG 1971

(1) Die Gemeinden haben die von ihnen errichteten öffentlichen Wasserleitungen jedenfalls unmittelbar nach Elementarereignissen im Einzugsgebiet der Wasserversorgungsanlage, wie Wolkenbrüche, Erdbeben, Erdrutschungen, Lawinen u. dgl., in technischer und sanitärer Beziehung einer Überprüfung unter... mehr lesen...


§ 1 Stmk. GWG 1971

Ausführungsbestimmungen zu § 36 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl, Nr. 185/1993.§ 1(1) In jeder Gemeinde, die eine öffentliche Wasserleitung errichtet oder errichtet hat, haben, unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 2, die Eigentümer... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.04.25
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