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(Anm: FestsetzungArtikel III der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „Die für den Pensionsbeitrag maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage durch die jeweiligegemäß § 22 Abs. 2b Oö. Wertanpassungsverordnung, zuletzt durch LGBl.Nr. 41/2024LGG wird für das Jahr 20242025 mit 6.0606.450 Euro festgesetzt.“)Anmerkung, FestsetzungArtikel römisch III der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „Die für den Pensionsbeitrag maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage durch die jeweiligegemäß Paragraph 22, Absatz 2 b, Oö. Wertanpassungsverordnung, zuletzt durch LGBl.Nr. 41/2024LGG wird für das Jahr 20242025 mit 6.0606.450 Euro festgesetzt.“)
Jahr | Prozentsatz |
2003 | 11,67 |
2004 | 11,58 |
2005 | 11,50 |
2006 | 11,42 |
2007 | 11,33 |
2008 | 11,25 |
2009 | 11,17 |
2010 | 11,08 |
2011 | 11,00 |
2012 | 10,92 |
2013 | 10,83 |
2014 | 10,75 |
2015 | 10,67 |
2016 | 10,58 |
2017 | 10,50 |
2018 | 10,42 |
2019 | 10,33 |
Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet. |
- | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres X VeränderungswertTage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres römisch zehn Veränderungswert |
365 | ||
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 9) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet.Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 9,) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet. |
- | Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 9) des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Jahres.Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 9,) des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Jahres. |
(Anm: FestsetzungArtikel III der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „Die für den Pensionsbeitrag maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage durch die jeweiligegemäß § 22 Abs. 2b Oö. Wertanpassungsverordnung, zuletzt durch LGBl.Nr. 41/2024LGG wird für das Jahr 20242025 mit 6.0606.450 Euro festgesetzt.“)Anmerkung, FestsetzungArtikel römisch III der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „Die für den Pensionsbeitrag maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage durch die jeweiligegemäß Paragraph 22, Absatz 2 b, Oö. Wertanpassungsverordnung, zuletzt durch LGBl.Nr. 41/2024LGG wird für das Jahr 20242025 mit 6.0606.450 Euro festgesetzt.“)
Jahr | Prozentsatz |
2003 | 11,67 |
2004 | 11,58 |
2005 | 11,50 |
2006 | 11,42 |
2007 | 11,33 |
2008 | 11,25 |
2009 | 11,17 |
2010 | 11,08 |
2011 | 11,00 |
2012 | 10,92 |
2013 | 10,83 |
2014 | 10,75 |
2015 | 10,67 |
2016 | 10,58 |
2017 | 10,50 |
2018 | 10,42 |
2019 | 10,33 |
Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet. |
- | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres X VeränderungswertTage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres römisch zehn Veränderungswert |
365 | ||
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 9) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet.Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 9,) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet. |
- | Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 9) des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Jahres.Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 9,) des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Jahres. |