§ 22 Oö. LGG

Oö. LGG - Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Beamte hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenußfähigen Landesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 v.H. der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdem Gehalt und
    2. 2.Ziffer 2den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen
    die der besoldungsrechtlichen Stellung nach Maßgabe der Abs. 2a und 7 des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 und 2 genannten Geldleistungen entsprechen. (Anm: LGBl.Nr. 10/1992, 63/1993, 113/1993, 65/1995, 94/1999, 56/2007, 76/2021)die der besoldungsrechtlichen Stellung nach Maßgabe der Absatz 2 a und 7 des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Ziffer eins und 2 genannten Geldleistungen entsprechen. Anmerkung, LGBl.Nr. 10/1992, 63/1993, 113/1993, 65/1995, 94/1999, 56/2007, 76/2021)
  3. (2a)Absatz 2 aFür Zeiträume, in denen
    1. 1.Ziffer einsdie Wochendienstzeit des Beamten nach § 67 Oö. LBG herabgesetzt ist oder eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach den §§ 70a oder 70b Oö. LBG in Anspruch genommen wird, oderdie Wochendienstzeit des Beamten nach Paragraph 67, Oö. LBG herabgesetzt ist oder eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach den Paragraphen 70 a, oder 70b Oö. LBG in Anspruch genommen wird, oder
    2. 2.Ziffer 2die Beamtin oder der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt oder
    3. 3.Ziffer 3der Beamte eine Herabsetzung seiner Wochendienstzeit nach § 81a Abs. 1 Z 2 Oö. LBG in Anspruch nimmt,der Beamte eine Herabsetzung seiner Wochendienstzeit nach Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. LBG in Anspruch nimmt,
    umfaßt die Bemessungsgrundlage die im Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 13 Abs. 10 oder nach Abs. 11 bis 13 ergibt. Gleiches gilt für die Kürzung der Bemessungsgrundlage nach § 13 Abs. 14 und 15. (Anm: LGBl.Nr. 63/1993, 87/1994, 24/2001, 12/2002, 81/2002, 49/2005, 76/2021)umfaßt die Bemessungsgrundlage die im Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 13, Absatz 10, oder nach Absatz 11 bis 13 ergibt. Gleiches gilt für die Kürzung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 13, Absatz 14 und 15. Anmerkung, LGBl.Nr. 63/1993, 87/1994, 24/2001, 12/2002, 81/2002, 49/2005, 76/2021)
  4. (2b)Absatz 2 bDie Bemessungsgrundlage für das Jahr 1999 beträgt höchstens 42.600 S (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 1 und 3 und 108b ASVG durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Dieser Absatz ist auf Beamte, die unter das Oö. L-PG fallen, vor dem 1. Jänner 2000 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 94/1999, 100/2011)Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 1999 beträgt höchstens 42.600 S (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung der Paragraphen 108, Absatz eins und 3 und 108b ASVG durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Dieser Absatz ist auf Beamte, die unter das Oö. L-PG fallen, vor dem 1. Jänner 2000 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, nicht anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/1999, 100/2011)

(Anm: Artikel III der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „Die für den Pensionsbeitrag maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2b Oö. LGG wird für das Jahr 2025 mit 6.450 Euro festgesetzt.“)Anmerkung, Artikel römisch III der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „Die für den Pensionsbeitrag maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2 b, Oö. LGG wird für das Jahr 2025 mit 6.450 Euro festgesetzt.“)

  1. (3)Absatz 3Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Gebühren während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine Bezüge, sind Pensionsbeiträge vorzuschreiben, wenn die Beamtin bzw. der Beamte dem nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht. Bescheide über die Vorschreibung sind nach dem VVG zu vollstrecken. Die durch Gesetz, Verordnung und generelle Regelungen vorgesehenen Änderungen der Bemessungsgrundlage bedürfen keines gesonderten Bescheids, sondern sind der Beamtin bzw. dem Beamten mitzuteilen. Der Pensionsbeitrag beträgt für Zeiträume, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen beitragsfrei anzurechnen oder speziell geregelt sind, 22,8 % der Bemessungsgrundlage, wenn nicht wichtige dienstliche Gründe gegen die Berücksichtigung eines rechnerischen Dienstgeberanteils sprechen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Gebühren während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine Bezüge, sind Pensionsbeiträge vorzuschreiben, wenn die Beamtin bzw. der Beamte dem nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht. Bescheide über die Vorschreibung sind nach dem VVG zu vollstrecken. Die durch Gesetz, Verordnung und generelle Regelungen vorgesehenen Änderungen der Bemessungsgrundlage bedürfen keines gesonderten Bescheids, sondern sind der Beamtin bzw. dem Beamten mitzuteilen. Der Pensionsbeitrag beträgt für Zeiträume, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen beitragsfrei anzurechnen oder speziell geregelt sind, 22,8 % der Bemessungsgrundlage, wenn nicht wichtige dienstliche Gründe gegen die Berücksichtigung eines rechnerischen Dienstgeberanteils sprechen. Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)
  2. (3a)Absatz 3 aBeamtinnen und Beamte, die das 720. Lebensmonat vollendet haben und deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, können schriftlich beantragen, dass Pensionsbeiträge auch für die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge einbehalten werden. Das Ausmaß der Pensionsbeiträge beträgt 22,8 % der jeweils entfallenen Bezüge. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Beamtinnen und Beamte, die das 720. Lebensmonat vollendet haben und deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, können schriftlich beantragen, dass Pensionsbeiträge auch für die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge einbehalten werden. Das Ausmaß der Pensionsbeiträge beträgt 22,8 % der jeweils entfallenen Bezüge. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
  3. (4)Absatz 4Für jene Zeiträume der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
    1. 1.Ziffer einsKarenz nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG oder Karenzurlaub nach § 83 Oö. LBG oderKarenz nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG oder Karenzurlaub nach Paragraph 83, Oö. LBG oder
    2. 2.Ziffer 2gänzlicher Dienstfreistellung nach § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG odergänzlicher Dienstfreistellung nach Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. LBG oder
    3. 3.Ziffer 3Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst
    keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 5/1983, 112/1991, 63/1993, 87/1994, 24/2001, 12/2002, 81/2002)keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten. Anmerkung, LGBl.Nr. 5/1983, 112/1991, 63/1993, 87/1994, 24/2001, 12/2002, 81/2002)
  4. (5)Absatz 5Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
  5. (6)Absatz 6Der nach § 110 Abs. 1 oder 3, § 112 oder § 113a Abs. 1 Oö. LBG freigestellte oder außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebührten. (Anm: LGBl.Nr. 8/1998)Der nach Paragraph 110, Absatz eins, oder 3, Paragraph 112, oder Paragraph 113 a, Absatz eins, Oö. LBG freigestellte oder außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebührten. Anmerkung, LGBl.Nr. 8/1998)
  6. (7)Absatz 7Der Beamte, dessen Bezüge nach § 13 Abs. 5 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 8/1998)Der Beamte, dessen Bezüge nach Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten. Anmerkung, LGBl.Nr. 8/1998)
  7. (8)Absatz 8Für Beamte, die bis zum 31. Dezember 2002 das 60. Lebensjahr vollenden oder davor vollendet haben, beträgt der Pensionsbeitrag 11,75%. (Anm: LGBl.Nr. 94/1999)Für Beamte, die bis zum 31. Dezember 2002 das 60. Lebensjahr vollenden oder davor vollendet haben, beträgt der Pensionsbeitrag 11,75%. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/1999)
  8. (9)Absatz 9Für Beamte, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr das 60. Lebensjahr vollenden, errechnet sich der Prozentsatz nach Abs. 2 unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:Für Beamte, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr das 60. Lebensjahr vollenden, errechnet sich der Prozentsatz nach Absatz 2, unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:

Jahr

Prozentsatz

2003

11,67

2004

11,58

2005

11,50

2006

11,42

2007

11,33

2008

11,25

2009

11,17

2010

11,08

2011

11,00

2012

10,92

2013

10,83

2014

10,75

2015

10,67

2016

10,58

2017

10,50

2018

10,42

2019

10,33

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet.

-

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres X VeränderungswertTage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres römisch zehn Veränderungswert

365

(Anm: LGBl.Nr. 94/1999)Anmerkung, LGBl.Nr. 94/1999)
  1. (10)Absatz 10Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 9 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:Der Veränderungswert im Sinn des Absatz 9, ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 9) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet.Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 9,) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet.

-

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 9) des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Jahres.Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 9,) des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Jahres.

(Anm: LGBl.Nr. 94/1999)Anmerkung, LGBl.Nr. 94/1999)
  1. (11)Absatz 11Abweichend von Abs. 2 ist für die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bei Beamtinnen und Beamten nach § 1 Abs. 10 i.V.m. dem IX. Abschnitt des Oö. L-PG die Bestimmung des § 40 Abs. 10 Oö. GG 2001 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Abweichend von Absatz 2, ist für die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bei Beamtinnen und Beamten nach Paragraph eins, Absatz 10, i.V.m. dem römisch IX. Abschnitt des Oö. L-PG die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 10, Oö. GG 2001 sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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