§ 19a Oö. LGG

Oö. LGG - Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 19a

Gefahrenabgeltung

 

(1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenabgeltung.

 

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenabgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 29/1975, 81/2002)

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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