§ 21 Oö. LGG § 21

Oö. LGG - Oö. Landes-Gehaltsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muß,

1.

eine monatliche Kaufkraftausgleichsvergütung, wenn die Kaufkraft des Euros dort geringer ist als im Inland,

2.

eine monatliche Auslandsverwendungsvergütung, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und

3.

auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuß, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.

Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. (Anm: LGBl.Nr. 90/1001, 81/2002, 100/2011)

(2) Die Auslandsverwendungsvergütung besteht aus einem Grundbetrag in der Höhe von 40 % des Gehalts eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich des Betrags, der sich aus der Teilung des der oder dem Beamten zustehenden Monatsbezugs durch die Zahl 12 ergibt, wobei die sich ergebenden Beträge jeweils auf eine Nachkommastelle zu runden sind. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(3) Sind mit der Verwendung am ausländischen Dienst- und Wohnort laufend besondere erschwerende oder belastende Umstände verbunden, kann der Grundbetrag nach Abs. 2 im Einzelfall in einem höheren Prozentsatz festgesetzt werden. Ändern sich in einem derartigen Fall die zugrundeliegenden Umstände wesentlich, so ist der Prozentsatz mit dem Tag der Änderung neu festzulegen bzw. allenfalls auf den nach Abs. 2 zustehenden Grundbetrag zu reduzieren. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(4) Die Kaufkraftausgleichsvergütung ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euro im Inland zur Kaufkraft des Euro im Gebiet des ausländischen Dienstortes zu bemessen und jeweils für ein Kalenderjahr in einem Prozentsatz des Monatsbezugs, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungsvergütung festzulegen. Der für das jeweilige Kalenderjahr maßgebliche Prozentsatz der Kaufkraftausgleichsvergütung ergibt sich aus dem auf zwei Nachkommastellen gerundeten Durchschnitt der im Vorjahr für den jeweiligen ausländischen Dienstort geltenden Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen für Bundesbedienstete. Dieser Durchschnitt ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu ermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(5) Für die Zeiträume, in denen ein Anspruch auf Auslandsverwendungsvergütung besteht, gebührt

1.

wenn die Beamtin bzw. der Beamte verheiratet ist und ein gemeinsamer Haushalt am ausländischen Dienstort vorliegt, ein Ehegattenzuschlag in der Höhe von 8 %,

2.

wenn Kinder, für die die Beamtin bzw. der Beamte Kinderbeihilfe bezieht, am ausländischen Dienstort im gemeinsamen Haushalt leben, ein Kinderzuschlag in der Höhe von 4 % für ein Kind bis vor Vollendung des 10. Lebensjahres, in der Höhe von 5 % für ein Kind ab dem vollendeten 10. Lebensjahr

des Gehalts eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(6) Bei der Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1.

auf die dienstliche Verwendung der Beamtin bzw. des Beamten;

2.

auf ihre bzw. seine Familienverhältnisse;

3.

auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung ihrer bzw. seiner Kinder und

4.

auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.

Die Landesregierung kann die Bemessung näher durch Verordnung regeln. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(7) Die Kaufkraftausgleichsvergütung und die Auslandsverwendungsvergütung sind mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(8) Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichsvergütung, die Auslandsverwendungsvergütung und den Auslandsaufenthaltszuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen die Beamtin bzw. der Beamte den Anspruch auf den Monatsbezug behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist die Beamtin bzw. der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und

1.

verbleibt sie bzw. er im ausländischen Dienst- und Wohnort, gebührt die Auslandsverwendungsvergütung in dem Ausmaß, das sich durch die auf Grund der Abwesenheit vom Dienst geänderten Verhältnisse ergibt,

2.

hält sie bzw. er sich nicht im ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruhen die Kaufkraftausgleichsvergütung und die Auslandsverwendungsvergütung.

Diese Änderung wird mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(9) Der Ehegatten- und der Kinderzuschlag gebühren während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG, § 25a Oö. LVBG, MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht, wobei die Verminderung für den Zeitraum wirksam wird, für den diese Maßnahme gilt. Während einer derartigen Teilzeitbeschäftigung ist die Auslandsverwendungsvergütung zunächst anhand des einer Vollzeitkraft gebührenden Monatsbezugs zu berechnen und der errechnete Betrag anschließend entsprechend dem Beschäftigungsausmaß zu verringern. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(10) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Kaufkraftausgleichsvergütung und die Auslandsverwendungsvergütung, den Ehegattenzuschlag, den Kinderzuschlag nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonats gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, jener Wert abzuziehen, der sich aus der Teilung der entsprechenden Zulage durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. Dies gilt sinngemäß, wenn sich im Lauf des Monats die Höhe der Zulage ändert. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Zulagen sind hereinzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 28/2001, 100/2011)

(11) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungsvergütung, des Ehegattenzuschlags, des Kinderzuschlags oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind.

Die Meldung ist zu erstatten:

1.

binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder

2.

wenn der Beamte nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.

(12) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:

1.

sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung;

2.

die Kaufkraftausgleichsvergütung und die Auslandsverwendungsvergütung bis zu drei Monate im voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(13) Dem Beamten gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuß, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland

1.

dort noch besondere Kosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 entstanden sind, die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat;

2.

im Inland besondere Kosten

a)

durch die Vorbereitung seiner Kinder auf die Eingliederung in das österreichische Schulsystem oder

b)

wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung seiner Kinder

entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Auslandsverwendung liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(14) Die Kaufkraftausgleichsvergütung, die Auslandsverwendungsvergütung, der Ehegattenzuschlag, der Kinderzuschlag der Auslandsaufenthaltszuschuß und der Folgekostenzuschuß gelten als Aufwandsentschädigung und sind von der Dienstbehörde zu bemessen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

 

(Anm: LGBl.Nr. 63/1993, 81/2002)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 Oö. LGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 Oö. LGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 Oö. LGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 Oö. LGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 Oö. LGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20e Oö. LGG
§ 22 Oö. LGG