§ 22a Oö. LGG § 22a

Oö. LGG - Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Land Oberösterreich hat seinen Beamten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 Betriebspensionsgesetz (BPG) zu erteilen.

(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist, ist mit der Dienstnehmervertretung eine Vereinbarung im Sinn des § 3 BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten.

(3) Auf die Pensionskassenvorsorge für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Land Oberösterreich sind die Bestimmungen des BPG anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

 

(Anm: LGBl.Nr. 94/1999, 24/2001, 100/2011)

In Kraft seit 01.12.2011 bis 31.12.9999
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