§ 27 Oö. LGG Höhe der Abfertigung

Oö. LGG - Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 26 Abs. 3,

1.

im Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit

a)

bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,

b)

bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;

2.

im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten

a)

bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,

b)

bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.

(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 26 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezuges. (Anm: LGBl. Nr. 12/1989)

(3) Nimmt ein Beamter Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG in Anspruch, ist die Abfertigung auf Grundlage des Monatsbezugs zu berechnen, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001)

(4) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 26 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

In Kraft seit 01.08.2007 bis 31.12.9999
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