§ 30c Oö. LGG

Oö. LGG - Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Pflegedienst-Chargenzulage

  1. (1) Beamten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und des Fachdienstes der Hebammen, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn der Gesetze berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

    1.

    -

    für leitende Beamte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, leitende Ambulanzpfleger und leitende Dialysepfleger, denen mindestens sechs andere Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der medizinisch-technischen Dienste oder Pflegehelfer (Pflegeassistenz) oder der sonstigen Sanitätshilfsdienste (einschließlich medizinische Assistenzberufe) unterstellt sind,

     

     

    -

    für die Stationspfleger,

     

     

    -

    für die Ersten Operationspfleger,

     

     

    -

    für die Ersten Anästhesiepfleger,

     

     

    -

    für die Hygienepfleger,

     

     

    -

    für lehrende Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes,

     

     

    -

    für die Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege und für Lehrhebammen

    256,8 Euro

     

    abweichend von Z 1 ab 20 Mitarbeitern

    513,8 Euro

    2.

    für leitende Beamte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, leitende Ambulanzpfleger und leitende Dialysepfleger, denen mindestens drei, aber weniger als sechs andere Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege der medizinisch-technischen Dienste oder Pflegehelfer (Pflegeassistenz) oder der sonstigen Sanitätshilfsdienste (einschließlich medizinische Assistenzberufe) unterstellt sind

    0 Euro

    3.

    für Stellvertreter von Pflegedirektoren mit entsprechend bewerteter Funktion, Bereichsleiter und Abteilungspfleger

    607,6 Euro

    4.

    für Pflegedirektoren, Direktoren von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege oder für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege und Direktoren von medizinisch-technischen Akademien und die Direktoren der Hebammenakademien

    705,5 Euro

    5.

    für Pflegedirektoren, denen mehr als 100 Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, oder Pflegehelfer (Pflegeassistenz) oder der sonstigen Sanitätshilfsdienste (einschließlich medizinische Assistenzberufe) unterstellt sind

    861,1 Euro

    6.

    für Pflegedirektoren, denen mehr als 200 Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, oder Pflegehelfer (Pflegeassistenz) oder der sonstigen Sanitätshilfsdienste (einschließlich medizinische Assistenzberufe) unterstellt sind



    1.017,4 Euro

    7.

    für Direktoren einer medizinisch-technischen Akademie, für Direktoren von Schulen für Gesundheits- und Kranken- oder für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege und die Direktoren der Hebammenakademien, wenn an der Ausbildungsstätte mehr als 100 Schüler (einschließlich eventuell geführter Sonderausbildungslehrgänge) ausgebildet werden

    861,1 Euro

    8.

    Soweit den unter Z 1 bis 7 angeführten Bediensteten teilzeitbeschäftigte Bedienstete unterstellt sind, sind die Voraussetzungen dann erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes dem der vorgesehenen Zahl von vollbeschäftigten Bediensteten entspricht oder weniger Stunden fehlen, als dies der Hälfte der jeweils geltenden Wochendienstzeit (Halbbeschäftigung) entspricht.

     

    (Anm: V LGBl.Nr. 164/2001, 141/2002, 79/2003, 2/2004, 101/2004, 138/2005, 140/2006, 129/2007, 116/2008, 1/2010, 104/2010, 8/2012, 125/2012, 13/2014, 31/2015, 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 76/2021, 150/2021, 136/2022)

    1. (3) Die Pflegedienst-Chargenzulage erhöht sich jeweils um jenen Prozentsatz, um den sich der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung erhöht.

      (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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