§ 34c Oö. LGG

Oö. LGG - Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die in einer Krankenanstalt, einem Heim oder einem Pflegezentrum tätigen Bediensteten der nachstehenden Berufsgruppen erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Beträgen und zu den jeweils angeführten Terminen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 28 und zwar

  1. 1.

    (Anm: LGBl. Nr. 91/2015, 127/2020)(V LGBl.Nr. 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 76/2021, 150/2021, 136/2022)

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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