§ 112b Oö. LGG

Oö. LGG - Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 112b

Anrechnung von Karenzurlauben für die Vorrückung

 

Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Juli 1995 angetreten worden sind, ist § 10 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

In Kraft seit 01.02.1956 bis 31.12.9999
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