§ 10 Oö. LGG

Oö. LGG - Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Vorrückung wird gehemmt
    1. 1.Ziffer einsdurch Antritt eines Karenzurlaubs, nicht jedoch in den Fällen einer Karenz gemäß MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG;
    2. 2.Ziffer 2durch die Verwendung einer Beamtin bzw. eines Beamten, die bzw. der sich in einer Spitzendienstklasse befindet (C V, B VII, A VIII, A IX), auf einem Dienstposten, der nicht mit der Spitzendienstklasse ihrer bzw. seiner Verwendungsgruppe bewertet ist, und zwar auf Grunddurch die Verwendung einer Beamtin bzw. eines Beamten, die bzw. der sich in einer Spitzendienstklasse befindet (C römisch fünf, B römisch VII, A römisch VIII, A römisch IX), auf einem Dienstposten, der nicht mit der Spitzendienstklasse ihrer bzw. seiner Verwendungsgruppe bewertet ist, und zwar auf Grund
      1. a)Litera aeiner Versetzung nach § 92 Oö. LBG odereiner Versetzung nach Paragraph 92, Oö. LBG oder
      2. b)Litera beiner Verwendungsänderung nach § 93 Oö. LBG odereiner Verwendungsänderung nach Paragraph 93, Oö. LBG oder
      3. c)Litera ceiner Abberufung von einer leitenden Funktion nach § 93a Oö. LBGeiner Abberufung von einer leitenden Funktion nach Paragraph 93 a, Oö. LBG
      bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Beamtin bzw. der Beamte die bereits erreichte besoldungsrechtliche Stellung in der nächstniedrigeren Dienstklasse (C IV, B VI, A VII, A VIII) erreicht hat; dies gilt jedoch nicht, wenn diese Maßnahmen aus gesundheitlichen (§ 89 Abs. 5 Oö. LBG) oder organisatorischen Gründen erfolgen.bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Beamtin bzw. der Beamte die bereits erreichte besoldungsrechtliche Stellung in der nächstniedrigeren Dienstklasse (C römisch IV, B römisch VI, A römisch VII, A römisch VIII) erreicht hat; dies gilt jedoch nicht, wenn diese Maßnahmen aus gesundheitlichen (Paragraph 89, Absatz 5, Oö. LBG) oder organisatorischen Gründen erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist nicht in Anschlag zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist nicht in Anschlag zu bringen. Anmerkung, LGBl.Nr. 87/2016)
  3. (3)Absatz 3Der im Abs. 1 Z 1 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:Der im Absatz eins, Ziffer eins, angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:
    1. 1.Ziffer einsKarenzurlaub, der zur Betreuung
      1. a)Litera aeines eigenen Kindes oder
      2. b)Litera beines Wahl- oder Pflegekindes oder
      3. c)Litera ceines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Beamtin bzw. des Beamten angehört,
      bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist,
    2. 2.Ziffer 2Karenzurlaub zur Betreuung eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gemäß § 83 Oö. LBG,Karenzurlaub zur Betreuung eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gemäß Paragraph 83, Oö. LBG,
    3. 3.Ziffer 3Karenzurlaub, der im dienstlichen Interesse gewährt wird.
    Für die im § 82 Abs. 3 Oö. LBG genannten Karenzurlaube wird der im Abs. 1 Z 1 angeführte Hemmungszeitraum mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes in dem von der Dienstbehörde verfügten Ausmaß für die Vorrückung wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)Für die im Paragraph 82, Absatz 3, Oö. LBG genannten Karenzurlaube wird der im Absatz eins, Ziffer eins, angeführte Hemmungszeitraum mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes in dem von der Dienstbehörde verfügten Ausmaß für die Vorrückung wirksam. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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