§ 34d Oö. LGG § 34d

Oö. LGG - Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Beträge nach diesem Abschnitt sind mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Darin kann auch die Miteinbeziehung oder der Ausschluss weiterer Verwendungen im Rahmen der betroffenen Berufsgruppen dieses Abschnitts bei Vorliegen analoger Voraussetzungen, insbesondere der Ausübung eines pflegenden, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberufs vorgesehen werden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 91/2015)

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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