§ 55a Oö. LGG

Oö. LGG - Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Vollziehung dieses Landesgesetzes obliegt hinsichtlich der Lehrerinnen und Lehrer an den Privatschulen des Landes Oberösterreich im Sinn des § 45a Abs. 1 Oö. LBG der Bildungsdirektion. Die Erlassung von Durchführungsverordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes kommt auch hinsichtlich dieser Lehrerinnen und Lehrer der Landesregierung zu.

 

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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