§ 113b Oö. LGG

Oö. LGG - Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 113b

Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-

Dienstrechtsänderungsgesetz 2007

 

§ 10 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 i.d.F. vor dem Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2007 gelten weiterhin für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2007 eine rechtskräftige oder endgültige auf "nicht zufriedenstellend" lautende Dienstbeurteilung aufgewiesen haben oder aufweisen. § 13 Abs. 14 ist auf diese Personen nicht anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

In Kraft seit 01.08.2007 bis 31.12.9999
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