§ 34c Oö. LGG

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Die in einer Krankenanstalt, einem Heim oder einem Pflegezentrum tätigen Bediensteten der nachstehenden Berufsgruppen erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Beträgen und zu den jeweils angeführten Terminen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 28 und zwar

1.

Bedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKS/DGKP) sowie der medizinisch-technischen Berufe (MTD), Hebammen, klinische Psychologinnen und klinische Psychologen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten sowie Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker [ab 1. Juli 2015] 115,4 Euro sowie [ab 1. Jänner 2017, ab 1. Jänner 2018 und ab 1. Jänner 2019 jeweils] 57,8 Euro,

1a.

Bedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) und Hebammen zusätzlich zu Z 1 [ab 1. Februar 2021] 103 Euro,

1b.

Bedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) in vom jeweiligen Träger definierten Spezialbereichen zusätzlich zu Z 1 [ab 1. Februar 2021] 99,9 Euro,

2.

Bedienstete der Fach-Sozialbetreuung in der Altenarbeit (FSB-A) [ab 1. Juli 2015] 57,8 Euro,

3.

Bedienstete der Sanitätshilfsdienste, diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte und Bedienstete in der Pflegeassistenz sowie Bedienstete der medizinischen Assistenzberufe (MABG) einschließlich Sportwissenschaftlerinnen und Sportwissenschaftler, die in der Trainingstherapie tätig sind, sowie zahnärztliche Assistentinnen und Assistenten [ab 1. Juli 2015] 115,4 Euro sowie [ab 1. Jänner 2017] 57,8 Euro,

4.

diplomierte Medizinisch-technische Fachkräfte zusätzlich zu Z 3 [ab 1. Februar 2021] 55,9 Euro.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2015, 127/2020)(V LGBl.Nr. 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 76/2021, 150/2021)

  1. 1.

    (Anm: LGBl. Nr. 91/2015, 127/2020)(V LGBl.Nr. 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 76/2021, 150/2021, 136/2022)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022

Die in einer Krankenanstalt, einem Heim oder einem Pflegezentrum tätigen Bediensteten der nachstehenden Berufsgruppen erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Beträgen und zu den jeweils angeführten Terminen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 28 und zwar

1.

Bedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKS/DGKP) sowie der medizinisch-technischen Berufe (MTD), Hebammen, klinische Psychologinnen und klinische Psychologen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten sowie Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker [ab 1. Juli 2015] 115,4 Euro sowie [ab 1. Jänner 2017, ab 1. Jänner 2018 und ab 1. Jänner 2019 jeweils] 57,8 Euro,

1a.

Bedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) und Hebammen zusätzlich zu Z 1 [ab 1. Februar 2021] 103 Euro,

1b.

Bedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) in vom jeweiligen Träger definierten Spezialbereichen zusätzlich zu Z 1 [ab 1. Februar 2021] 99,9 Euro,

2.

Bedienstete der Fach-Sozialbetreuung in der Altenarbeit (FSB-A) [ab 1. Juli 2015] 57,8 Euro,

3.

Bedienstete der Sanitätshilfsdienste, diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte und Bedienstete in der Pflegeassistenz sowie Bedienstete der medizinischen Assistenzberufe (MABG) einschließlich Sportwissenschaftlerinnen und Sportwissenschaftler, die in der Trainingstherapie tätig sind, sowie zahnärztliche Assistentinnen und Assistenten [ab 1. Juli 2015] 115,4 Euro sowie [ab 1. Jänner 2017] 57,8 Euro,

4.

diplomierte Medizinisch-technische Fachkräfte zusätzlich zu Z 3 [ab 1. Februar 2021] 55,9 Euro.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2015, 127/2020)(V LGBl.Nr. 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 76/2021, 150/2021)

  1. 1.

    (Anm: LGBl. Nr. 91/2015, 127/2020)(V LGBl.Nr. 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 76/2021, 150/2021, 136/2022)

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