§ 17c Oö. LGG

Oö. LGG - Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 17c

Sonn- und Feiertagszulage

 

(1) Dem Beamten, der auf Grund eines Schicht- oder Wechseldienstplanes an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagsgebühr.

 

(2) Die Höhe der Sonn- und Feiertagsgebühr ist unter Bedachtnahme auf die mit dem Dienst verbundene Belastung festzusetzen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 63/1993, 81/2002)

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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