§ 17c Oö. LGG

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 17c

Sonn- und FeiertagsgebührFeiertagszulage

(1) Dem Beamten, der auf Grund eines Schicht- oder Wechseldienstplanes an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagsgebühr.

(2) Die Höhe der Sonn- und Feiertagsgebühr ist unter Bedachtnahme auf die mit dem Dienst verbundene Belastung festzusetzen.

(Anm: LGBl. Nr. 63/1993, 81/2002)

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.02.1956 bis 31.08.2002

§ 17c

Sonn- und FeiertagsgebührFeiertagszulage

(1) Dem Beamten, der auf Grund eines Schicht- oder Wechseldienstplanes an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagsgebühr.

(2) Die Höhe der Sonn- und Feiertagsgebühr ist unter Bedachtnahme auf die mit dem Dienst verbundene Belastung festzusetzen.

(Anm: LGBl. Nr. 63/1993, 81/2002)

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