§ 16a Oö. LGG

Oö. LGG - Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 16a

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

 

(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 64 Abs. 6 Oö. LBG gilt, gebührt für die über

die vierzigstündige Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

 

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.

 

(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 29/1975)

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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