§ 19a Oö. LGG

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999

§ 19a

GefahrenzulageGefahrenabgeltung

(1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine GefahrenzulageGefahrenabgeltung.

(2) Bei der Bemessung der GefahrenzulageGefahrenabgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 29/1975, 81/2002)

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.02.1956 bis 30.06.2002

§ 19a

GefahrenzulageGefahrenabgeltung

(1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine GefahrenzulageGefahrenabgeltung.

(2) Bei der Bemessung der GefahrenzulageGefahrenabgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 29/1975, 81/2002)

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