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(Anm: Erhöhung bzw. FestsetzungArtikel IV der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage durch die jeweilige gemäß § 18a Abs. 2 Oö. Wertanpassungsverordnung, zuletzt durch LGBl.Nr. 41/2024KFLG wird für das Jahr 20242025 mit 6.0896.479 Euro festgesetzt.“)Anmerkung, Erhöhung bzw. FestsetzungArtikel römisch IV der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage durch die jeweiligegemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Oö. Wertanpassungsverordnung, zuletzt durch LGBl.Nr. 41/2024KFLG wird für das Jahr 20242025 mit 6.0896.479 Euro festgesetzt.“)
(Anm: Erhöhung bzw. FestsetzungArtikel IV der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage durch die jeweilige gemäß § 18a Abs. 2 Oö. Wertanpassungsverordnung, zuletzt durch LGBl.Nr. 41/2024KFLG wird für das Jahr 20242025 mit 6.0896.479 Euro festgesetzt.“)Anmerkung, Erhöhung bzw. FestsetzungArtikel römisch IV der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage durch die jeweiligegemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Oö. Wertanpassungsverordnung, zuletzt durch LGBl.Nr. 41/2024KFLG wird für das Jahr 20242025 mit 6.0896.479 Euro festgesetzt.“)