§ 18a Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für den allgemeinen Beitrag beträgt 3.299 Euro. Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung diese Höchstbeitragsgrundlage jeweils um jenen Betrag zu erhöhen, um den nach dem 1. Jänner 2003 die für Bundesbeamte geltende Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung steigt. Für die Berechnung der Sonderbeiträge sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.

(Anm: Erhöhung bzw. FestsetzungArtikel IV der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage durch die jeweilige gemäß § 18a Abs. 2 Oö. Wertanpassungsverordnung, zuletzt durch LGBl.Nr. 41/2024KFLG wird für das Jahr 20242025 mit 6.0896.479 Euro festgesetzt.“)Anmerkung, Erhöhung bzw. FestsetzungArtikel römisch IV der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage durch die jeweiligegemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Oö. Wertanpassungsverordnung, zuletzt durch LGBl.Nr. 41/2024KFLG wird für das Jahr 20242025 mit 6.0896.479 Euro festgesetzt.“)

  1. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen nach § 2 Z 4, 5 und 6. Die Höchstbeitragsgrundlage für Personen nach § 2 Z 4 und 5 richtet sich nach § 45 ASVG. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007)Absatz eins und 2 gelten nicht für Personen nach Paragraph 2, Ziffer 4,, 5 und 6. Die Höchstbeitragsgrundlage für Personen nach Paragraph 2, Ziffer 4 und 5 richtet sich nach Paragraph 45, ASVG. Anmerkung, LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007)
  2. (4)Absatz 4Sind bei einem Mitglied mehrere Tatbestände des § 2 verwirklicht, so sind die Beitragsgrundlagen zusammenzurechnen. Für diese kommt die höchste der in Frage kommenden Höchstbeitragsgrundlagen nach Abs. 2 und 3 zur Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)Sind bei einem Mitglied mehrere Tatbestände des Paragraph 2, verwirklicht, so sind die Beitragsgrundlagen zusammenzurechnen. Für diese kommt die höchste der in Frage kommenden Höchstbeitragsgrundlagen nach Absatz 2 und 3 zur Anwendung. Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für den allgemeinen Beitrag beträgt 3.299 Euro. Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung diese Höchstbeitragsgrundlage jeweils um jenen Betrag zu erhöhen, um den nach dem 1. Jänner 2003 die für Bundesbeamte geltende Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung steigt. Für die Berechnung der Sonderbeiträge sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.

(Anm: Erhöhung bzw. FestsetzungArtikel IV der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage durch die jeweilige gemäß § 18a Abs. 2 Oö. Wertanpassungsverordnung, zuletzt durch LGBl.Nr. 41/2024KFLG wird für das Jahr 20242025 mit 6.0896.479 Euro festgesetzt.“)Anmerkung, Erhöhung bzw. FestsetzungArtikel römisch IV der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage durch die jeweiligegemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Oö. Wertanpassungsverordnung, zuletzt durch LGBl.Nr. 41/2024KFLG wird für das Jahr 20242025 mit 6.0896.479 Euro festgesetzt.“)

  1. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen nach § 2 Z 4, 5 und 6. Die Höchstbeitragsgrundlage für Personen nach § 2 Z 4 und 5 richtet sich nach § 45 ASVG. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007)Absatz eins und 2 gelten nicht für Personen nach Paragraph 2, Ziffer 4,, 5 und 6. Die Höchstbeitragsgrundlage für Personen nach Paragraph 2, Ziffer 4 und 5 richtet sich nach Paragraph 45, ASVG. Anmerkung, LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007)
  2. (4)Absatz 4Sind bei einem Mitglied mehrere Tatbestände des § 2 verwirklicht, so sind die Beitragsgrundlagen zusammenzurechnen. Für diese kommt die höchste der in Frage kommenden Höchstbeitragsgrundlagen nach Abs. 2 und 3 zur Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)Sind bei einem Mitglied mehrere Tatbestände des Paragraph 2, verwirklicht, so sind die Beitragsgrundlagen zusammenzurechnen. Für diese kommt die höchste der in Frage kommenden Höchstbeitragsgrundlagen nach Absatz 2 und 3 zur Anwendung. Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)

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