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(Anm. zu § 18a Abs. 2: Artikel IV der Verordnung LGBl.Nr. 16/2026LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 18a Abs. 2 Oö. KFLG wird für das Jahr 20252026 mit 6.4796.959 Euro festgesetzt.“)Anmerkung zu Paragraph 18 a, Absatz 2 :, Artikel römisch IVvier der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025LGBl.Nr. 16/2026 lautet: „Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Oö. KFLG wird für das Jahr 20252026 mit 6.4796.959 Euro festgesetzt.“)
(Anm. zu § 18a Abs. 2: Artikel IV der Verordnung LGBl.Nr. 16/2026LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 18a Abs. 2 Oö. KFLG wird für das Jahr 20252026 mit 6.4796.959 Euro festgesetzt.“)Anmerkung zu Paragraph 18 a, Absatz 2 :, Artikel römisch IVvier der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025LGBl.Nr. 16/2026 lautet: „Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Oö. KFLG wird für das Jahr 20252026 mit 6.4796.959 Euro festgesetzt.“)