§ 18a Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2,Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für den allgemeinen Beitrag beträgt 3.299 Euro. Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung diese Höchstbeitragsgrundlage jeweils um jenen Betrag zu erhöhen, um den nach dem 1. Jänner 2003 die für Bundesbeamte geltende Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung steigt. Für die Berechnung der Sonderbeiträge sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen nach § 2 Z 4, 5 und 6. Die Höchstbeitragsgrundlage für Personen nach § 2 Z 4 und 5 richtet sich nach § 45 ASVG. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007)Absatz eins und 2 gelten nicht für Personen nach Paragraph 2, Ziffer 4, 5 und 6, Die Höchstbeitragsgrundlage für Personen nach Paragraph 2, Ziffer 4 und 5 richtet sich nach Paragraph 45, ASVG. Anmerkung, LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007)
  4. (4)Absatz 4,Sind bei einem Mitglied mehrere Tatbestände des § 2 verwirklicht, so sind die Beitragsgrundlagen zusammenzurechnen. Für diese kommt die höchste der in Frage kommenden Höchstbeitragsgrundlagen nach Abs. 2 und 3 zur Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)Sind bei einem Mitglied mehrere Tatbestände des Paragraph 2, verwirklicht, so sind die Beitragsgrundlagen zusammenzurechnen. Für diese kommt die höchste der in Frage kommenden Höchstbeitragsgrundlagen nach Absatz 2 und 3 zur Anwendung. Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)

(Anm. zu § 18a Abs. 2: Artikel IV der Verordnung LGBl.Nr. 16/2026LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 18a Abs. 2 Oö. KFLG wird für das Jahr 20252026 mit 6.4796.959 Euro festgesetzt.“)Anmerkung zu Paragraph 18 a, Absatz 2 :, Artikel römisch IVvier der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025LGBl.Nr. 16/2026 lautet: „Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Oö. KFLG wird für das Jahr 20252026 mit 6.4796.959 Euro festgesetzt.“)

  1. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen nach § 2 Z 4, 5 und 6. Die Höchstbeitragsgrundlage für Personen nach § 2 Z 4 und 5 richtet sich nach § 45 ASVG. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007)Absatz eins und 2 gelten nicht für Personen nach Paragraph 2, Ziffer 4,, 5 und 6. Die Höchstbeitragsgrundlage für Personen nach Paragraph 2, Ziffer 4 und 5 richtet sich nach Paragraph 45, ASVG. Anmerkung, LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007)
  2. (4)Absatz 4Sind bei einem Mitglied mehrere Tatbestände des § 2 verwirklicht, so sind die Beitragsgrundlagen zusammenzurechnen. Für diese kommt die höchste der in Frage kommenden Höchstbeitragsgrundlagen nach Abs. 2 und 3 zur Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)Sind bei einem Mitglied mehrere Tatbestände des Paragraph 2, verwirklicht, so sind die Beitragsgrundlagen zusammenzurechnen. Für diese kommt die höchste der in Frage kommenden Höchstbeitragsgrundlagen nach Absatz 2 und 3 zur Anwendung. Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2,Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für den allgemeinen Beitrag beträgt 3.299 Euro. Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung diese Höchstbeitragsgrundlage jeweils um jenen Betrag zu erhöhen, um den nach dem 1. Jänner 2003 die für Bundesbeamte geltende Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung steigt. Für die Berechnung der Sonderbeiträge sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen nach § 2 Z 4, 5 und 6. Die Höchstbeitragsgrundlage für Personen nach § 2 Z 4 und 5 richtet sich nach § 45 ASVG. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007)Absatz eins und 2 gelten nicht für Personen nach Paragraph 2, Ziffer 4, 5 und 6, Die Höchstbeitragsgrundlage für Personen nach Paragraph 2, Ziffer 4 und 5 richtet sich nach Paragraph 45, ASVG. Anmerkung, LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007)
  4. (4)Absatz 4,Sind bei einem Mitglied mehrere Tatbestände des § 2 verwirklicht, so sind die Beitragsgrundlagen zusammenzurechnen. Für diese kommt die höchste der in Frage kommenden Höchstbeitragsgrundlagen nach Abs. 2 und 3 zur Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)Sind bei einem Mitglied mehrere Tatbestände des Paragraph 2, verwirklicht, so sind die Beitragsgrundlagen zusammenzurechnen. Für diese kommt die höchste der in Frage kommenden Höchstbeitragsgrundlagen nach Absatz 2 und 3 zur Anwendung. Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)

(Anm. zu § 18a Abs. 2: Artikel IV der Verordnung LGBl.Nr. 16/2026LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 18a Abs. 2 Oö. KFLG wird für das Jahr 20252026 mit 6.4796.959 Euro festgesetzt.“)Anmerkung zu Paragraph 18 a, Absatz 2 :, Artikel römisch IVvier der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025LGBl.Nr. 16/2026 lautet: „Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Oö. KFLG wird für das Jahr 20252026 mit 6.4796.959 Euro festgesetzt.“)

  1. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen nach § 2 Z 4, 5 und 6. Die Höchstbeitragsgrundlage für Personen nach § 2 Z 4 und 5 richtet sich nach § 45 ASVG. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007)Absatz eins und 2 gelten nicht für Personen nach Paragraph 2, Ziffer 4,, 5 und 6. Die Höchstbeitragsgrundlage für Personen nach Paragraph 2, Ziffer 4 und 5 richtet sich nach Paragraph 45, ASVG. Anmerkung, LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007)
  2. (4)Absatz 4Sind bei einem Mitglied mehrere Tatbestände des § 2 verwirklicht, so sind die Beitragsgrundlagen zusammenzurechnen. Für diese kommt die höchste der in Frage kommenden Höchstbeitragsgrundlagen nach Abs. 2 und 3 zur Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)Sind bei einem Mitglied mehrere Tatbestände des Paragraph 2, verwirklicht, so sind die Beitragsgrundlagen zusammenzurechnen. Für diese kommt die höchste der in Frage kommenden Höchstbeitragsgrundlagen nach Absatz 2 und 3 zur Anwendung. Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)

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