Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(Anm. zu § 40 Abs. 4: Artikel II der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025LGBl.Nr. 16/2026 lautet: „Die für den Pensionsbeitrag maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 40 Abs. 4 Oö. GG 2001 wird für das Jahr 20252026 mit 6.4506.930 Euro festgesetzt.“)Anmerkung zu Paragraph 40, Absatz 4 :, Artikel römisch IIzwei der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025LGBl.Nr. 16/2026 lautet: „Die für den Pensionsbeitrag maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Oö. GG 2001 wird für das Jahr 20252026 mit 6.4506.930 Euro festgesetzt.“)
(Anm. zu § 40 Abs. 4: Artikel II der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025LGBl.Nr. 16/2026 lautet: „Die für den Pensionsbeitrag maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 40 Abs. 4 Oö. GG 2001 wird für das Jahr 20252026 mit 6.4506.930 Euro festgesetzt.“)Anmerkung zu Paragraph 40, Absatz 4 :, Artikel römisch IIzwei der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025LGBl.Nr. 16/2026 lautet: „Die für den Pensionsbeitrag maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Oö. GG 2001 wird für das Jahr 20252026 mit 6.4506.930 Euro festgesetzt.“)