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(Anm: FestsetzungArtikel II der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „Die für den Pensionsbeitrag maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage durch die jeweilige gemäß § 40 Abs. 4 Oö. Wertanpassungsverordnung, zuletzt durch LGBl.Nr. 41/2024GG 2001 wird für das Jahr 20242025 mit 6.0606.450 Euro festgesetzt.“)Anmerkung, FestsetzungArtikel römisch II der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „Die für den Pensionsbeitrag maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage durch die jeweiligegemäß Paragraph 40, Absatz 4, Oö. Wertanpassungsverordnung, zuletzt durch LGBl.Nr. 41/2024GG 2001 wird für das Jahr 20242025 mit 6.0606.450 Euro festgesetzt.“)
(Anm: FestsetzungArtikel II der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „Die für den Pensionsbeitrag maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage durch die jeweilige gemäß § 40 Abs. 4 Oö. Wertanpassungsverordnung, zuletzt durch LGBl.Nr. 41/2024GG 2001 wird für das Jahr 20242025 mit 6.0606.450 Euro festgesetzt.“)Anmerkung, FestsetzungArtikel römisch II der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „Die für den Pensionsbeitrag maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage durch die jeweiligegemäß Paragraph 40, Absatz 4, Oö. Wertanpassungsverordnung, zuletzt durch LGBl.Nr. 41/2024GG 2001 wird für das Jahr 20242025 mit 6.0606.450 Euro festgesetzt.“)