§ 40 Oö. GG 2001

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25% der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage bildet der Monatsbezug des Beamten nach Maßgabe der Abs. 3 und 9. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von der Sonderzahlung zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25% der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage bildet der Monatsbezug des Beamten nach Maßgabe der Absatz 3 und 9. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2007)
  3. (3)Absatz 3Für Zeiträume, in denen
    1. 1.Ziffer einsdie Wochendienstzeit des Beamten nach § 67 Oö. LBG herabgesetzt ist oder eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach den §§ 70a oder 70b Oö. LBG in Anspruch genommen wird, oderdie Wochendienstzeit des Beamten nach Paragraph 67, Oö. LBG herabgesetzt ist oder eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach den Paragraphen 70 a, oder 70b Oö. LBG in Anspruch genommen wird, oder
    2. 2.Ziffer 2die Beamtin oder der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Oö. MSchG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt oder
    3. 3.Ziffer 3der Beamte eine Herabsetzung seiner Wochendienstzeit nach § 81a Abs. 1 Z 2 Oö. LBG in Anspruch nimmtder Beamte eine Herabsetzung seiner Wochendienstzeit nach Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. LBG in Anspruch nimmt
    umfasst die Bemessungsgrundlage den im Abs. 2 angeführten Monatsbezug in der Höhe, wie er sich aus § 11 oder nach § 15 ergibt. Gleiches gilt für die Kürzung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 13 und 13a. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 81/2002, 49/2005, 76/2021)umfasst die Bemessungsgrundlage den im Absatz 2, angeführten Monatsbezug in der Höhe, wie er sich aus Paragraph 11, oder nach Paragraph 15, ergibt. Gleiches gilt für die Kürzung der Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 13 und 13a. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002, 81/2002, 49/2005, 76/2021)
  4. (4)Absatz 4Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2001 beträgt höchstens 3.226,67 Euro (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 1 und 3 und 108b ASVG durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2001 beträgt höchstens 3.226,67 Euro (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung der Paragraphen 108, Absatz eins und 3 und 108b ASVG durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(Anm: FestsetzungArtikel II der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „Die für den Pensionsbeitrag maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage durch die jeweilige gemäß § 40 Abs. 4 Oö. Wertanpassungsverordnung, zuletzt durch LGBl.Nr. 41/2024GG 2001 wird für das Jahr 20242025 mit 6.0606.450 Euro festgesetzt.“)Anmerkung, FestsetzungArtikel römisch II der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „Die für den Pensionsbeitrag maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage durch die jeweiligegemäß Paragraph 40, Absatz 4, Oö. Wertanpassungsverordnung, zuletzt durch LGBl.Nr. 41/2024GG 2001 wird für das Jahr 20242025 mit 6.0606.450 Euro festgesetzt.“)

  1. (5)Absatz 5Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Gebühren während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine Bezüge, sind Pensionsbeiträge vorzuschreiben, wenn die Beamtin bzw. der Beamte dem nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht. Bescheide über die Vorschreibung sind nach dem VVG zu vollstrecken. Die durch Gesetz, Verordnung und generelle Regelungen vorgesehenen Änderungen der Bemessungsgrundlage bedürfen keines gesonderten Bescheids, sondern sind der Beamtin bzw. dem Beamten mitzuteilen. Der Pensionsbeitrag beträgt für Zeiträume, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen beitragsfrei anzurechnen oder speziell geregelt sind, 22,8 % der Bemessungsgrundlage, wenn nicht wichtige dienstliche Gründe gegen die Berücksichtigung eines rechnerischen Dienstgeberanteils sprechen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Gebühren während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine Bezüge, sind Pensionsbeiträge vorzuschreiben, wenn die Beamtin bzw. der Beamte dem nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht. Bescheide über die Vorschreibung sind nach dem VVG zu vollstrecken. Die durch Gesetz, Verordnung und generelle Regelungen vorgesehenen Änderungen der Bemessungsgrundlage bedürfen keines gesonderten Bescheids, sondern sind der Beamtin bzw. dem Beamten mitzuteilen. Der Pensionsbeitrag beträgt für Zeiträume, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen beitragsfrei anzurechnen oder speziell geregelt sind, 22,8 % der Bemessungsgrundlage, wenn nicht wichtige dienstliche Gründe gegen die Berücksichtigung eines rechnerischen Dienstgeberanteils sprechen. Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)
  2. (5a)Absatz 5 aBeamtinnen und Beamte, die das 720. Lebensmonat vollendet haben und deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, können schriftlich beantragen, dass Pensionsbeiträge auch für die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge einbehalten werden. Das Ausmaß der Pensionsbeiträge beträgt 22,8 % der jeweils entfallenen Bezüge. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Beamtinnen und Beamte, die das 720. Lebensmonat vollendet haben und deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, können schriftlich beantragen, dass Pensionsbeiträge auch für die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge einbehalten werden. Das Ausmaß der Pensionsbeiträge beträgt 22,8 % der jeweils entfallenen Bezüge. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
  3. (6)Absatz 6Für jene Zeiträume der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
    1. 1.Ziffer einsKarenz nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG oder Karenzurlaub nach § 83 Oö. LBG oderKarenz nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG oder Karenzurlaub nach Paragraph 83, Oö. LBG oder
    2. 2.Ziffer 2gänzlicher Dienstfreistellung nach § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG odergänzlicher Dienstfreistellung nach Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. LBG oder
    3. 3.Ziffer 3Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst
    keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist vom Beamten kein Pensionsbeitrag zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 81/2002)keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist vom Beamten kein Pensionsbeitrag zu leisten. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002, 81/2002)
  4. (7)Absatz 7Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubs Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrags gedeckt sind.
  5. (8)Absatz 8Der nach § 110 Abs. 1 oder 3, § 112 oder § 113a Abs. 1 Oö. LBG freigestellte oder außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.Der nach Paragraph 110, Absatz eins, oder 3, Paragraph 112, oder Paragraph 113 a, Absatz eins, Oö. LBG freigestellte oder außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
  6. (9)Absatz 9Der Beamte, dessen Bezüge nach § 12 Abs. 2 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.Der Beamte, dessen Bezüge nach Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
  7. (10)Absatz 10Abweichend vom Abs. 2 setzt sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bei Beamtinnen und Beamten nach § 1 Abs. 10 in Verbindung mit dem IX. Abschnitt des Oö. L-PG wie folgt zusammen:Abweichend vom Absatz 2, setzt sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bei Beamtinnen und Beamten nach Paragraph eins, Absatz 10, in Verbindung mit dem römisch IX. Abschnitt des Oö. L-PG wie folgt zusammen:
    1. 1.Ziffer einsdem Monatsbezug (§ 4);dem Monatsbezug (Paragraph 4,);
    2. 2.Ziffer 2der Überstundenvergütung und Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 34);der Überstundenvergütung und Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 34,);
    3. 3.Ziffer 3der Sonn- und Feiertagsabgeltung (§ 35);der Sonn- und Feiertagsabgeltung (Paragraph 35,);
    4. 4.Ziffer 4der Journaldienstvergütung und der Bereitschaftsentschädigung (§ 36);der Journaldienstvergütung und der Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 36,);
    5. 5.Ziffer 5der Aufwandsvergütung (§ 37),der Aufwandsvergütung (Paragraph 37,),
    6. 6.Ziffer 6der Dienstvergütung (§ 38),der Dienstvergütung (Paragraph 38,),
    7. 7.Ziffer 7Abgeltung von Zeitguthaben (§ 36a);Abgeltung von Zeitguthaben (Paragraph 36 a,);
    8. 8.Ziffer 8Belohnung (§ 42);Belohnung (Paragraph 42,);
    9. 9.Ziffer 9Entschädigung für Nebentätigkeit (§ 44) undEntschädigung für Nebentätigkeit (Paragraph 44,) und
    10. 10.Ziffer 10Kinderbeihilfe (§ 50) und als freiwillige Sozialleistung die Haushalts- und Schulbeihilfe.Kinderbeihilfe (Paragraph 50,) und als freiwillige Sozialleistung die Haushalts- und Schulbeihilfe.
    (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 100/2011, 76/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 143/2005, 100/2011, 76/2021)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25% der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage bildet der Monatsbezug des Beamten nach Maßgabe der Abs. 3 und 9. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von der Sonderzahlung zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25% der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage bildet der Monatsbezug des Beamten nach Maßgabe der Absatz 3 und 9. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2007)
  3. (3)Absatz 3Für Zeiträume, in denen
    1. 1.Ziffer einsdie Wochendienstzeit des Beamten nach § 67 Oö. LBG herabgesetzt ist oder eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach den §§ 70a oder 70b Oö. LBG in Anspruch genommen wird, oderdie Wochendienstzeit des Beamten nach Paragraph 67, Oö. LBG herabgesetzt ist oder eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach den Paragraphen 70 a, oder 70b Oö. LBG in Anspruch genommen wird, oder
    2. 2.Ziffer 2die Beamtin oder der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Oö. MSchG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt oder
    3. 3.Ziffer 3der Beamte eine Herabsetzung seiner Wochendienstzeit nach § 81a Abs. 1 Z 2 Oö. LBG in Anspruch nimmtder Beamte eine Herabsetzung seiner Wochendienstzeit nach Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. LBG in Anspruch nimmt
    umfasst die Bemessungsgrundlage den im Abs. 2 angeführten Monatsbezug in der Höhe, wie er sich aus § 11 oder nach § 15 ergibt. Gleiches gilt für die Kürzung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 13 und 13a. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 81/2002, 49/2005, 76/2021)umfasst die Bemessungsgrundlage den im Absatz 2, angeführten Monatsbezug in der Höhe, wie er sich aus Paragraph 11, oder nach Paragraph 15, ergibt. Gleiches gilt für die Kürzung der Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 13 und 13a. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002, 81/2002, 49/2005, 76/2021)
  4. (4)Absatz 4Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2001 beträgt höchstens 3.226,67 Euro (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 1 und 3 und 108b ASVG durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2001 beträgt höchstens 3.226,67 Euro (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung der Paragraphen 108, Absatz eins und 3 und 108b ASVG durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(Anm: FestsetzungArtikel II der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „Die für den Pensionsbeitrag maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage durch die jeweilige gemäß § 40 Abs. 4 Oö. Wertanpassungsverordnung, zuletzt durch LGBl.Nr. 41/2024GG 2001 wird für das Jahr 20242025 mit 6.0606.450 Euro festgesetzt.“)Anmerkung, FestsetzungArtikel römisch II der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025 lautet: „Die für den Pensionsbeitrag maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage durch die jeweiligegemäß Paragraph 40, Absatz 4, Oö. Wertanpassungsverordnung, zuletzt durch LGBl.Nr. 41/2024GG 2001 wird für das Jahr 20242025 mit 6.0606.450 Euro festgesetzt.“)

  1. (5)Absatz 5Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Gebühren während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine Bezüge, sind Pensionsbeiträge vorzuschreiben, wenn die Beamtin bzw. der Beamte dem nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht. Bescheide über die Vorschreibung sind nach dem VVG zu vollstrecken. Die durch Gesetz, Verordnung und generelle Regelungen vorgesehenen Änderungen der Bemessungsgrundlage bedürfen keines gesonderten Bescheids, sondern sind der Beamtin bzw. dem Beamten mitzuteilen. Der Pensionsbeitrag beträgt für Zeiträume, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen beitragsfrei anzurechnen oder speziell geregelt sind, 22,8 % der Bemessungsgrundlage, wenn nicht wichtige dienstliche Gründe gegen die Berücksichtigung eines rechnerischen Dienstgeberanteils sprechen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Gebühren während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine Bezüge, sind Pensionsbeiträge vorzuschreiben, wenn die Beamtin bzw. der Beamte dem nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht. Bescheide über die Vorschreibung sind nach dem VVG zu vollstrecken. Die durch Gesetz, Verordnung und generelle Regelungen vorgesehenen Änderungen der Bemessungsgrundlage bedürfen keines gesonderten Bescheids, sondern sind der Beamtin bzw. dem Beamten mitzuteilen. Der Pensionsbeitrag beträgt für Zeiträume, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen beitragsfrei anzurechnen oder speziell geregelt sind, 22,8 % der Bemessungsgrundlage, wenn nicht wichtige dienstliche Gründe gegen die Berücksichtigung eines rechnerischen Dienstgeberanteils sprechen. Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)
  2. (5a)Absatz 5 aBeamtinnen und Beamte, die das 720. Lebensmonat vollendet haben und deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, können schriftlich beantragen, dass Pensionsbeiträge auch für die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge einbehalten werden. Das Ausmaß der Pensionsbeiträge beträgt 22,8 % der jeweils entfallenen Bezüge. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Beamtinnen und Beamte, die das 720. Lebensmonat vollendet haben und deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, können schriftlich beantragen, dass Pensionsbeiträge auch für die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge einbehalten werden. Das Ausmaß der Pensionsbeiträge beträgt 22,8 % der jeweils entfallenen Bezüge. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
  3. (6)Absatz 6Für jene Zeiträume der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
    1. 1.Ziffer einsKarenz nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG oder Karenzurlaub nach § 83 Oö. LBG oderKarenz nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG oder Karenzurlaub nach Paragraph 83, Oö. LBG oder
    2. 2.Ziffer 2gänzlicher Dienstfreistellung nach § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG odergänzlicher Dienstfreistellung nach Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. LBG oder
    3. 3.Ziffer 3Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst
    keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist vom Beamten kein Pensionsbeitrag zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 81/2002)keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist vom Beamten kein Pensionsbeitrag zu leisten. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002, 81/2002)
  4. (7)Absatz 7Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubs Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrags gedeckt sind.
  5. (8)Absatz 8Der nach § 110 Abs. 1 oder 3, § 112 oder § 113a Abs. 1 Oö. LBG freigestellte oder außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.Der nach Paragraph 110, Absatz eins, oder 3, Paragraph 112, oder Paragraph 113 a, Absatz eins, Oö. LBG freigestellte oder außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
  6. (9)Absatz 9Der Beamte, dessen Bezüge nach § 12 Abs. 2 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.Der Beamte, dessen Bezüge nach Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
  7. (10)Absatz 10Abweichend vom Abs. 2 setzt sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bei Beamtinnen und Beamten nach § 1 Abs. 10 in Verbindung mit dem IX. Abschnitt des Oö. L-PG wie folgt zusammen:Abweichend vom Absatz 2, setzt sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bei Beamtinnen und Beamten nach Paragraph eins, Absatz 10, in Verbindung mit dem römisch IX. Abschnitt des Oö. L-PG wie folgt zusammen:
    1. 1.Ziffer einsdem Monatsbezug (§ 4);dem Monatsbezug (Paragraph 4,);
    2. 2.Ziffer 2der Überstundenvergütung und Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 34);der Überstundenvergütung und Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 34,);
    3. 3.Ziffer 3der Sonn- und Feiertagsabgeltung (§ 35);der Sonn- und Feiertagsabgeltung (Paragraph 35,);
    4. 4.Ziffer 4der Journaldienstvergütung und der Bereitschaftsentschädigung (§ 36);der Journaldienstvergütung und der Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 36,);
    5. 5.Ziffer 5der Aufwandsvergütung (§ 37),der Aufwandsvergütung (Paragraph 37,),
    6. 6.Ziffer 6der Dienstvergütung (§ 38),der Dienstvergütung (Paragraph 38,),
    7. 7.Ziffer 7Abgeltung von Zeitguthaben (§ 36a);Abgeltung von Zeitguthaben (Paragraph 36 a,);
    8. 8.Ziffer 8Belohnung (§ 42);Belohnung (Paragraph 42,);
    9. 9.Ziffer 9Entschädigung für Nebentätigkeit (§ 44) undEntschädigung für Nebentätigkeit (Paragraph 44,) und
    10. 10.Ziffer 10Kinderbeihilfe (§ 50) und als freiwillige Sozialleistung die Haushalts- und Schulbeihilfe.Kinderbeihilfe (Paragraph 50,) und als freiwillige Sozialleistung die Haushalts- und Schulbeihilfe.
    (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 100/2011, 76/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 143/2005, 100/2011, 76/2021)

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