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(1) Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 3 bis 5, § 4 Abs. 10 und 11, § 5 Abs. 1 bis 3 und 7, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 13, § 14 Abs. 1, 3 und 4, §§ 16, 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 1 und 2 und § 39 Abs. 4 zuwiderhandelt oder in Entscheidungen nach diesem Gesetz enthaltene Auflagen und Vorschreibungen nicht erfüllt oder die Betriebsvorschriften des III. Abschnittes nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist.
(2) Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
(1) Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 3 bis 5, § 4 Abs. 10 und 11, § 5 Abs. 1 bis 3 und 7, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 13, § 14 Abs. 1, 3 und 4, §§ 16, 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 1 und 2 und § 39 Abs. 4 zuwiderhandelt oder in Entscheidungen nach diesem Gesetz enthaltene Auflagen und Vorschreibungen nicht erfüllt oder die Betriebsvorschriften des III. Abschnittes nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist.
(2) Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,