§ 42 Stmk. LSG 1983 Strafbestimmungen

Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 3 bis 5, § 4 Abs. 10 und 11, § 5 Abs. 1 bis 3 und 7, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 13, § 14 Abs. 1, 3 und 4, §§ 16, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 1 und 2 und § 39 Abs. 4 zuwiderhandelt oder in Entscheidungen nach diesem Gesetz enthaltene Auflagen und Vorschreibungen nicht erfüllt oder die Betriebsvorschriften des III. Abschnittes nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist.Wer den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 4, Absatz 10 und 11, Paragraph 5, Absatz eins bis 3 und 7, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraphen 11 bis 13, Paragraph 14, Absatz eins, 3 und 4, Paragraphen 16, 19, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz 5 und 6, Paragraph 22, Absatz eins und 2 und Paragraph 39, Absatz 4, zuwiderhandelt oder in Entscheidungen nach diesem Gesetz enthaltene Auflagen und Vorschreibungen nicht erfüllt oder die Betriebsvorschriften des römisch drei. Abschnittes nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist.
  2. (2)Absatz 2,Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

(1) Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 3 bis 5, § 4 Abs. 10 und 11, § 5 Abs. 1 bis 3 und 7, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 13, § 14 Abs. 1, 3 und 4, §§ 16, 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 1 und 2 und § 39 Abs. 4 zuwiderhandelt oder in Entscheidungen nach diesem Gesetz enthaltene Auflagen und Vorschreibungen nicht erfüllt oder die Betriebsvorschriften des III. Abschnittes nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist.

(2) Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Stand vor dem 26.02.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 26.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 3 bis 5, § 4 Abs. 10 und 11, § 5 Abs. 1 bis 3 und 7, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 13, § 14 Abs. 1, 3 und 4, §§ 16, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 1 und 2 und § 39 Abs. 4 zuwiderhandelt oder in Entscheidungen nach diesem Gesetz enthaltene Auflagen und Vorschreibungen nicht erfüllt oder die Betriebsvorschriften des III. Abschnittes nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist.Wer den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 4, Absatz 10 und 11, Paragraph 5, Absatz eins bis 3 und 7, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraphen 11 bis 13, Paragraph 14, Absatz eins, 3 und 4, Paragraphen 16, 19, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz 5 und 6, Paragraph 22, Absatz eins und 2 und Paragraph 39, Absatz 4, zuwiderhandelt oder in Entscheidungen nach diesem Gesetz enthaltene Auflagen und Vorschreibungen nicht erfüllt oder die Betriebsvorschriften des römisch drei. Abschnittes nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist.
  2. (2)Absatz 2,Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

(1) Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 3 bis 5, § 4 Abs. 10 und 11, § 5 Abs. 1 bis 3 und 7, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 13, § 14 Abs. 1, 3 und 4, §§ 16, 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 1 und 2 und § 39 Abs. 4 zuwiderhandelt oder in Entscheidungen nach diesem Gesetz enthaltene Auflagen und Vorschreibungen nicht erfüllt oder die Betriebsvorschriften des III. Abschnittes nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist.

(2) Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

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