§ 9 Stmk. LSG 1983 Verantwortlichkeit

Stmk. LSG 1983 - Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Bewilligungsinhaber, bei Veranstaltungen nach § 2 Abs. 3 der Veranstalter, hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Aufträge sowie für ihre Befolgung durch die bei ihm beschäftigten Personen zu sorgen. Diese Verpflichtung trifft im Falle der Führung des Lichtspielunternehmens durch einen Pächter oder Geschäftsführer diese.

(2) Bewilligungsinhaber sind neben dem Geschäftsführer verantwortlich, wenn mit ihrer Bewilligung Bestimmungen dieses Gesetzes oder in Durchführung dieses Gesetzes erlassene Vorschriften verletzt oder behördliche Aufträge nicht befolgt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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