Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. LSG 1983

Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

Stmk. LSG 1983
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 10. Mai 1983 über die Veranstaltung von Lichtspielen (Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983)

Stammfassung: LGBl. Nr. 60/1983 (X. GPStLT EZ 261 Blg.Nr. 38)

§ 1 Stmk. LSG 1983 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz findet auf die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen Anwendung.

(2) Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Es findet daher insbesondere keine Anwendung auf Lichtspiele, die

a)

im Aufgabenbereich der Exekutive des Bundes oder

b)

im Rahmen von Einrichtungen der Erwachsenenbildung,

c)

des lehrplanmäßigen Unterrichtes einer der Schulaufsicht des Bundes oder des Landes unterliegenden Schule sowie

d)

von Jugendverbänden im Rahmen ihrer statutengemäßen Bildungsaufgaben, soweit diese der Förderung von Sport, Kultur, religiöser oder politischer Bildung dienen, veranstaltet werden.

(3) Lichtspiele im Sinne dieses Gesetzes sind

a)

die Vorführung von Filmen mittels Vorführapparaten;

b)

die Wiedergabe von auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Laufbildern;

c)

die Wiedergabe von durch Funk oder Kabel übertragenen Laufbildern mittels Projektion auf eine Bildfläche.

(4) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen von Lichtspielen dann, wenn sie allgemein zugänglich sind.

§ 2 Stmk. LSG 1983 Bewilligungs- und Anzeigepflicht


(1) Die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen bedarf einer Bewilligung. Eine solche ist jedoch nicht erforderlich, wenn die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen überwiegend Bildungsaufgaben erfüllt, die der Förderung von Sport, Kultur, religiöser oder politischer Bildung dienen und dabei kein kommerzieller Spielfilm gezeigt wird.

(2) Die Bewilligung zur öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Personengesellschaften des Handeslrechts sind juristischen Personen gleichzuhalten.

(3) Öffentliche Veranstaltungen von Lichtspielen, die nicht bewilligungspflichtig sind, müssen der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens 24 Stunden vor Beginn angezeigt werden. Samstage, Sonntage sowie gesetzliche Feiertage werden in diese Frist nicht eingerechnet.

(4) Die Anzeige hat Angaben über die Art und den Zweck der Veranstaltung, den Ort und die Zeit ihrer Durchführung, sowie über die Höhe des für die Teilnahme zu leistenden Regiekostenbeitrages und über die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen zu enthalten.

(5) Die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen durch ein Unternehmen unterliegt dann keiner Anzeige- oder Bewilligungspflicht, wenn sie ausschließlich der Anpreisung von Waren, die dieses Unternehmen erzeugt oder vertreibt, dienen und die Anpreisung oder der Vertrieb derselben nicht durch andere Gesetze untersagt ist.

§ 3 Stmk. LSG 1983 Behörden


(1) Zuständige Behörde ist:

a)

die Bezirksverwaltungsbehörde in ihrem örtlichen Wirkungsbereich für:

Bewilligungen für die Vorführung von Filmen mittels Vorführapparaten, die Wiedergabe von auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Laufbildern oder von durch Funk übertragenen Laufbildern mittels Projektion auf eine Bildfläche, sofern um die Bewilligung für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen oder für bestimmte Zeitabschnitte bis zu einer Woche angesucht wird; die Erteilung von Bewilligungen für Schmalfilmvorführungen, soferne nicht um eine Bewilligung zur Veranstaltung von Vorführungen im Umherziehen für das ganze Landesgebiet angesucht wird;

b)

für alle übrigen Bewilligungen die Landesregierung.

(2) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, ist die Landespolizeidirektion vor Erteilung einer Bewilligung zu hören.

(3) Zuständige Behörde für das Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013

§ 4 Stmk. LSG 1983 Umfang und Dauer der Bewilligung


(1) Die Bewilligung kann sich erstrecken:

a)

auf die Vorführung von Filmen mittels Vorführapparaten;

b)

auf die Wiedergabe von auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Laufbildern oder

c)

auf die Wiedergabe von durch Funk übertragenen Laufbildern mittels Projektion auf eine Bildfläche.

(2) Die Bewilligung zur Vorführung von Filmen mittels Vorführapparaten kann sich erstrecken auf Filme:

a)

aller Art von mehr als 16 mm Breite;

b)

bestimmter Art von mehr als 16 mm Breite (wie Filme bildenden oder erzieherischen Inhalts, Werbefilme u. dgl.);

c)

aller Art in 8 oder 16 mm Breite (Schmalfilme);

d)

Schmalfilme bestimmter Art.

(3) Die Bewilligung zur öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen umfaßt auch die Berechtigung zu einleitenden und begleitenden Musikdarbietungen, zur Abhaltung von Vorträgen, die mit den dargebotenen Lichtspielen in inhaltlichem Zusammenhang stehen sowie zur Vorführung von Stehbildern zu Reklamezwecken.

(4) Die Bewilligung ist zu erteilen:

a)

auf unbeschränkte Dauer oder

b)

für bestimmte, eine Woche überschreitende Zeitabschnitte oder

c)

für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen oder für Zeitabschnitte bis zu einer Woche.

(5) Bewilligungen für eine feste Betriebsstätte sind auf Dauer des vom Bewilligungswerber nachzuweisenden Benützungsrechts an der Betriebsstätte zu erteilen, sofern nicht eine kürzere Dauer beantragt wird.

(6) Die Bewilligung zur Veranstaltung von Lichtspielen darf, abgesehen von den im folgenden bestimmten Ausnahmen, nur für eine bestimmte feste Betriebsstätte (Standort) erteilt werden.

(7) Wenn es zur Deckung eines Bedarfs an öffentlichen Lichtspielen erforderlich ist, kann eine Bewilligung zur Veranstaltung öffentlicher Lichtspiele im Umherziehen erteilt werden.

(8) Vereinen und Körperschaften, die sich die Förderung der Kultur oder des Sportes zum Ziele gesetzt haben, ist die Bewilligung zu erteilen, Lichtspiele erzieherischen oder bildenden Inhalts im Umherziehen zu veranstalten.

(9) Erwerbsunternehmen ist die Bewilligung zu erteilen, Lichtspiele, die ausschließlich der Werbung für die von ihnen erzeugten und vertriebenen Waren dienen, im Umherziehen zu veranstalten.

(10) Bewilligungen im Sinne der Abs. 7 bis 9 dürfen nur in Betriebsstätten ausgeübt werden, die

a)

nach diesem Gesetz genehmigt worden sind;

b)

nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 192/1969, für vergleichbare Veranstaltungen genehmigt worden sind;

c)

für vergleichbare Veranstaltungen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt worden sind oder

d)

der Ausübung des Gastgewerbes dienen, wenn im Hinblick auf die voraussichtliche Besucherzahl keine über den Rahmen des regelmäßigen Gastgewerbebetriebes hinausgehenden Vorkehrungen notwendig sind.

(11) Die Bestimmungen des Abs. 10 gelten sinngemäß für die Veranstaltung von Lichtspielen im Sinne des § 2 Abs. 3 und für die Ausübung von Bewilligungen im Sinne des § 4 Abs. 4 lit. c, sofern nicht § 23 anwendbar ist.

§ 5 Stmk. LSG 1983 Ausübung der Bewilligung


(1) Bewilligungen sind – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 – persönlich auszuüben.

(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers und die Verpachtung bedürfen einer Genehmigung. Zuständig ist jene Behörde, der die Erteilung der Bewilligung obliegt (§ 3 Abs. 1).

(3) Ein Geschäftsführer ist zu bestellen,

a)

wenn die Bewilligung einer juristischen Person erteilt wird;

b)

wenn der Bewilligungsinhaber das Recht zur selbständigen Verwaltung seines Vermögens verloren hat oder

c)

wenn die Bewilligung nach dem Tod der Inhaberin/des Inhabers durch die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin/den hinterbliebenen eingetragenen Partner ausgeübt wird und diese/dieser nicht selbst die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 6 nachweisen kann sowie

d)

wenn eine Bewilligung für Rechnung von erbberechtigten minderjährigen Nachkommen ausgeübt werden soll.

(4) Pächter und Geschäftsführer müssen die gleichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen wie Bewilligungsinhaber. Treten nachträglich in der Person des Pächters oder Geschäftsführers gelegene Umstände ein, die seine Genehmigung ausgeschlossen hätten, so ist die Genehmigung zurückzunehmen.

(5) Nach dem Tode einer Bewilligungsinhaberin/eines Bewilligungsinhabers kann die Bewilligung durch die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten während des Witwen- oder Witwerstandes oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin/den hinterbliebenen eingetragenen Partner bis zur Eintragung einer neuen Partnerschaft oder bis zur Verehelichung sowie durch die erbberechtigten Nachkommen der/des Verstorbenen bis zur Erlangung der Volljährigkeit ausgeübt werden, sofern sie nicht vorher durch Zeitablauf erlischt und ihrer Verlängerung Hindernisse entgegenstehen.

(6) Wenn die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber sowohl eine Ehegattin/einen Ehegatten oder eine eingetragene Partnerin/einen eingetragenen Partner als auch erbberechtigte minderjährige Nachkommen hinterlässt, so steht, wenn die Erblasserin/der Erblasser nicht anderes verfügt hat, das Recht zur Ausübung der Bewilligung diesen Personen gemeinsam zu.

(7) Die Fortführung des Betriebes ist der Landesregierung binnen acht Wochen ab dem Tod des Bewilligungsinhabers anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013

§ 6 Stmk. LSG 1983 Persönliche Voraussetzungen für die Erlangung der Bewilligung


(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber berechtigt ist, sein Vermögen selbst zu verwalten und nicht auf Grund seines bisherigen Verhaltens zu befürchten ist, daß er die für die Ausübung der Bewilligung erforderliche Verläßlichkeit nicht besitzt.

(2) Bewerber um eine Bewilligung, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist, sowie Geschäftsführer oder Pächter solcher Lichtspielbetriebe haben entweder eine mindestens zweijährige Mitarbeit in der Führung eines Lichtspielbetriebes nachzuweisen oder den Nachweis zu erbringen, daß sie sich durch Absolvierung von Kursen die zur Führung des Lichtspielbetriebes einschlägigen Kenntnisse erworben haben. Dies gilt nicht für Bewilligungen im Sinne des § 4 Abs. 9. Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Kursen sind durch Verordnung zu regeln.

(3) Eine Person darf nicht gleichzeitig Bewilligungsinhaber, Pächter oder Geschäftsführer für mehr als drei Lichtspielunternehmungen in Steiermark sein, es sei denn, es handelt sich um mehrere Vorführräume in einem Betriebsgebäude (Multiplex-Kino).

§ 7 Stmk. LSG 1983 Sachliche Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung


(1) Bei Erteilung von Bewilligungen zur Veranstaltung von Lichtspielen mit festem Standort ist auf gleichartige am Standort oder im unmittelbaren Einzugsbereich desselben bestehende Betriebe Bedacht zu nehmen. Die Gemeinde des beantragten Standortes und die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark sind im Verfahren zu hören und einzuladen, sich zur Bedarfsfrage zu äußern; letztere auch bei Erteilung von Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 7.

(2) Bewilligungen für einen festen Standort dürfen – soferne nicht § 23 anzuwenden ist – nur erteilt werden, wenn dem Bewerber eine Betriebsstätte zur Verfügung steht, die von der Landesregierung genehmigt worden ist (§ 22). Vor erfolgter vorschriftsmäßiger Herstellung der Betriebsstätte kann dem Bewerber die Erteilung der Bewilligung zugesichert werden. Eine solche Zusicherung ist entsprechend, jedoch maximal mit einem Jahr zu befristen.

(3) Betriebsstätten in der Nähe von Krankenhäusern und sonstigen Heil- und Pflegeanstalten, Altersheimen, Kirchen und Schulen sind nur zulässig, wenn diesen Anstalten aus dem Betriebe keine Störung erwächst.

§ 8 Stmk. LSG 1983 Erlöschen der Bewilligung


(1) Die Bewilligung erlischt:

a)

durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

b)

durch Zurücknahme;

c)

durch den Tod des Inhabers, mit Ausnahme der Fälle des § 5 Abs. 5 und 6;

d)

bei juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes mit dem Aufhören ihres Bestehens, es sei denn, es liegt eine Umwandlung in eine andere Rechtsform vor, oder

e)

durch Zurücklegung.

(2) Die Bewilligung ist zurückzunehmen:

a)

wenn nachträglich in der Person des Bewilligungsinhabers gelegene Umstände eintreten, welche die Erteilung der Bewilligung ausgeschlossen hätten, ausgenommen jedoch der Verlust der Eigenberechtigung;

b)

wenn wesentliche, nach der Erteilung der Bewilligung aufgetretene Mängel der Betriebsstätte nicht innerhalb einer von der Behörde durch Bescheid festgesetzten Frist behoben werden;

c)

wenn der Bewilligungsinhaber die Verfügungsberechtigung über die Betriebsstätte verliert, oder

d)

wenn der Bewilligungsinhaber den Betrieb trotz einer auf Grund des § 10 Abs. 2 erfolgten Aufforderung der Landesregierung nicht binnen sechs Monaten wieder aufnimmt.

§ 9 Stmk. LSG 1983 Verantwortlichkeit


(1) Der Bewilligungsinhaber, bei Veranstaltungen nach § 2 Abs. 3 der Veranstalter, hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Aufträge sowie für ihre Befolgung durch die bei ihm beschäftigten Personen zu sorgen. Diese Verpflichtung trifft im Falle der Führung des Lichtspielunternehmens durch einen Pächter oder Geschäftsführer diese.

(2) Bewilligungsinhaber sind neben dem Geschäftsführer verantwortlich, wenn mit ihrer Bewilligung Bestimmungen dieses Gesetzes oder in Durchführung dieses Gesetzes erlassene Vorschriften verletzt oder behördliche Aufträge nicht befolgt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 10 Stmk. LSG 1983 Betriebsunterbrechung


(1) Wird der Betrieb eines Lichtspielunternehmens länger als drei Monate unterbrochen, ist dies, ebenso wie die Wiederaufnahme des Betriebes, der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Wurde der Betrieb eines Lichtspielunternehmens unterbrochen und wird von anderer Seite um die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 im gleichen Umfang für die gleiche Gemeinde angesucht, hat die Landesregierung den Bewilligungsinhaber aufzufordern, den Betrieb binnen sechs Monaten wieder aufzunehmen. Kommt er diesem Auftrag nicht nach, ist sein Unternehmen im Verfahren (§ 7 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen und die Bewilligung zurückzunehmen.

§ 11 Stmk. LSG 1983 Anwesenheitspflicht


(1) Der Verantwortliche im Sinne des § 9 muß sich während des Betriebes im Bereiche der Betriebsstätte aufhalten.

(2) Der Verantwortliche im Sinne des § 9 kann sich jedoch hinsichtlich seiner Anwesenheitspflicht im Sinne des Abs. 1 durch einen Verläßlichen und mit dem Betrieb vertrauten Stellvertreter vertreten lassen, der für die Einhaltung der Betriebsvorschriften sowie für die Einhaltung der in diesem Gesetz über die Jugendzulässigkeit getroffenen Bestimmungen und die Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 68/1958, verantwortlich ist. Die Bestellung eines Stellvertreters ist der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 12 Stmk. LSG 1983 Vorführer


Als Vorführer dürfen nur körperlich und geistig geeignete Fachkräfte beschäftigt werden, die mit der Handhabung der Betriebseinrichtung und den Schaltanlagen vertraut sind. Sie müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 13 Stmk. LSG 1983 Sicherheitsfilme


Die Vorführung von Filmen, die nicht den Voraussetzungen des § 3 lit. a und b des Sicherheitsfilmgesetzes, BGBl. Nr. 264/1966, entsprechen, ist untersagt.

§ 14 Stmk. LSG 1983 Vorführung vor Kindern und Jugendlichen


(1) Die Landesregierung kann frühestens nach der ersten öffentlichen Vorführung untersagen, dass Filme oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichnete Laufbilder, von denen eine schädliche Einwirkung auf die körperliche, geistige, seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen aller oder bestimmter Altersgruppen zu befürchten ist, vor Kindern und Jugendlichen der jeweiligen Altersstufen aufgeführt werden. Bei der Entscheidung über eine Zulassung ist auf sonstige Umwelteinflüsse, insbesondere durch andere Massenmedien, Bedacht zu nehmen.

(2) Vor der ersten öffentlichen Aufführung bestimmter Filme oder bestimmter auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Laufbildern kann die Landesregierung durch Bescheid feststellen, daß ein Film zur Aufführung vor Kindern oder Jugendlichen bestimmter Altersstufen geeignet ist. Vor Erlassung des Bescheides ist der bei der Landesregierung eingerichtete Beirat (§ 15) zu hören. Liegt bereits ein Gutachten der Jugendfilmkommission beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst oder einer von Vertretern der Bundesländer beschickten Kommission vor, so kann auf eine Anhörung des Beirates verzichtet werden.

(3) In einem Bescheid gemäß Abs. 1 kann eine Vorführung für folgende Altersstufen untersagt werden:

a)

bis zum vollendeten 6. Lebensjahr;

b)

bis zum vollendeten 8. Lebensjahr;

c)

bis zum vollendeten 10. Lebensjahr;

d)

bis zum vollendeten 12. Lebensjahr;

e)

bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;

f)

bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.

Dieselben Altersstufen kommen für einen Feststellungsbescheid gemäß Abs. 2 in Betracht. Darüber hinaus kann noch die Eignung der Vorführung vor Kindern und Jugendlichen aller Altersstufen festgestellt werden. Kinder und Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson dürfen auch Filmvorführungen besuchen, für die eine um höchstens drei Jahre höhere Altersstufe festgelegt worden ist, sofern es sich nicht um Filme handelt, für die Jugendverbot gilt.

(4) Bei allen Ankündigungen der öffentlichen Veranstaltungen von Lichtspielen ist anzuführen, für welche Altersstufen die gezeigten Filme oder Laufbilder geeignet bzw. untersagt sind.

(5) Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen nur die Vorführung von Filmen oder sonstigen Laufbildern, die für ihre Altersstufe nicht untersagt sind, besuchen.

(6) Der Verantwortliche (§ 9) hat für die Einhaltung dieser Bestimmung Sorge zu tragen. Er ist berechtigt, zur Feststellung des Alters den Vorweis eines Lichtbildausweises zu verlangen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2012

§ 15 Stmk. LSG 1983 Beirat


(1) Zur Begutachtung im Sinne von § 14 Abs. 1 und zur Bewertung im Sinne von § 17 wird beim Amt der Landesregierung ein Beirat eingerichtet.

(2) Der Beirat besteht aus:

a)

einem von der Landesregierung bestellten Vorsitzenden;

b)

einem von der Landesregierung bestellten Mitglied, das den Vorsitzenden im Verhinderungsfall zu vertreten hat;

c)

vier weiteren von der Landesregierung bestellten Mitgliedern, wovon eines aus dem Kreise der heimischen Filmproduzenten und zwei aus dem Kreise des Landesjugendbeirates auszuwählen sind;

d)

zwei von der Stadt Graz im eigenen Wirkungsbereich aus dem Fachpersonal des Jugendamtes bestellten Mitgliedern und

e)

je einem vom Präsidenten des Landesschulrates für Steiermark, der katholischen Kirche, der evangelischen Kirche, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark bestellen Mitglied.

(3) Für die in Abs.2 lit. b bis e angeführten Mitglieder des Beirates ist von der zuständigen Stelle je ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat.

(4) Die Bestellung der im Abs. 2 angeführten Mitglieder des Beirates und ihrer Ersatzmitglieder hat jeweils – unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Abberufung – auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Ihre Tätigkeit ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorsitzenden jeweils spätestens eine Woche vor der Sitzung einberufen. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und neben dem Vorsitzenden wenigstens sechs Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind.

(5) Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Beirat hat seine Gutachten und Bewertungen zu begründen.

§ 16 Stmk. LSG 1983 Zulassungsbescheinigung


(1) Über die Zulassung nach § 14 ist eine Bescheinigung auszustellen. Sie ist vom Verantwortlichen den behördlichen Überwachungsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Laufbilder, für die eine Zulassung nach § 14 erteilt wurde, dürfen nur unter der auf der Zulassungsbescheinigung angeführten Bezeichnung angekündigt und öffentlich vorgeführt werden und weder dem Inhalte (Bild, Ton und Beschriftung) noch dem Umfang nach von der darin bezeichneten Fassung abweichen.

§ 17 Stmk. LSG 1983 Bewertung und Prädikatisierung von Filmen und sonstigen Laufbildern


(1) Alle zur öffentlichen Vorführung bestimmten Filme oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Laufbilder sind auf Verlangen des Herstellers, Verleihers oder Inhabers einer Bewilligung zur öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen durch die Landesregierung auf ihren kulturellen Wert hin zu beurteilen.

(2) Die Landesregierung kann ihrer Entscheidung ein Gutachten des Beirates (§ 15) oder der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder zugrunde legen.

(3) Als Ergebnis der Begutachtung kann die Landesregierung Prädikate verleihen. Sie hat sich dabei auf die Bezeichnung „besonders wertvoll“, „wertvoll“ und „sehenswert“ zu beschränken.

§ 18 Stmk. LSG 1983 Sperrstunde


Die Vorführungen müssen spätestens um 24 Uhr beendet werden. In Ausnahmefällen kann eine Erstreckung der Sperrstunde von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden.

§ 19 Stmk. LSG 1983 Äußere Bezeichnung des Betriebes


(1) Die Betriebsstätte ist mit einer der Art des Betriebes entsprechenden äußeren Bezeichnung zu versehen. Die Bezeichnung muß so beschaffen sei, daß eine Verwechslung mit anderen im Gemeindegebiet bestehenden Betrieben ausgeschlossen ist.

(2) Die äußere Bezeichnung ist in die Bewilligungsurkunde aufzunehmen. Die Führung einer anderen als dieser Bezeichnung ist unzulässig.

(3) Eine äußere Bezeichnung, die fälschlicherweise den Eindruck erweckt, daß es sich bei dem betreffenden Lichtspielbetrieb um ein wohltätiges, gemeinnütziges oder ein der Erziehung oder der Volksbildung dienendes Unternehmen handelt, darf in die Bewilligungsurkunde nicht aufgenommen werden.

§ 20 Stmk. LSG 1983 Überwachung


(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt

a)

im Hinblick auf die örtliche Bau- und Feuerpolizei der Gemeinde;

b)

in betriebstechnischer Hinsicht für Betriebsstätten mit festem Standort, in denen von der Landesregierung erteilte Bewilligungen ausgeübt werden, der Landesregierung, für alle anderen Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde;

c)

im übrigen der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, der Landespolizeidirektion.

(2) Die Überwachungsbehörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit die für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anordnungen zu treffen. Sie hat die Behebung von Mängeln unter Setzung einer angemessenen Frist durch Bescheid aufzutragen.

(3) Bei wesentlichen Mängeln, die eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen darstellen, hat die Überwachungsbehörde die Sperrung des Betriebes bis zur Behebung der Mängel zu verfügen.

(4) Von einer Sperrung der Betriebsstätte ist die Landesregierung durch die Behörde, die die Sperrung verfügt hat, in Kenntnis zu setzen.

(5) Den behördlichen Organen ist der Eintritt in die Betriebsstätten zu gestatten. Bei jeder Vorstellung sind zwei geeignete Sitzplätze im Zuschauerraum unentgeltlich zur Verfügung zu halten.

(6) In der Betriebsstätte sind die Bewilligungsurkunde und alle auf die Betriebsstätte bezughabenden Bescheide, Erkenntnisse und Belege, wie Pläne und dergleichen, stets in Verwahrung zu halten und den behördlichen Organen über deren Verlangen vorzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013

§ 21 Stmk. LSG 1983 Periodische Überprüfung der Betriebsstätten


Betriebsstätten, in denen Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 lit. a und b mit festem Standort ausgeübt werden, sind mindestens alle vier Jahre von der Landesregierung zu überprüfen. Zur Überprüfung ist der Bürgermeister der Gemeinde des Standortes zu laden. Die Behebung von Mängeln ist unter Setzung einer angemessenen Frist durch Bescheid aufzutragen. Wenn es die Schwere der Mängel geboten erscheinen läßt, ist nach Ablauf der Frist erneut ein Lokalaugenschein vorzunehmen.

§ 22 Stmk. LSG 1983 Genehmigung der Errichtung und Benützung von Betriebsstätten


(1) Neu-, Zu- und Umbauten von Betriebsstätten bedürfen – unbeschadet der baubehördlichen Genehmigung – auch einer Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (Abschnitt II) durch die Landesregierung. Diese Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.

(2) Die Benützung einer Betriebsstätte bedarf einer Genehmigung. Diese darf erst dann erteilt werden, wenn die Betriebsstätte allen vom Gesetz normierten Anforderungen entspricht.

(3) Rechte aus Bescheiden oder Erkenntnissen über die Genehmigung von Betriebsstätten kann auch der Rechtsnachfolger der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers geltend machen. Aus solchen Bewilligungen erwachsende Pflichten treffen auch die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 23 Stmk. LSG 1983 Nichtgenehmigungspflichtige Betriebsstätten


(1) Räume, in denen öffentliche Lichtspiele veranstaltet werden, bedürfen bei einer Teilnehmerzahl von maximal 100 Personen dann keiner Benehmigung, wenn durch die räumliche Beschaffenheit und durch die Anordnung der Sitzgelegenheiten gewährleistet ist, daß die Fluchtwege rasch und sicher erreicht werden können.

(2) Die erste in solchen Räumen beabsichtigte Veranstaltung ist mindestens zwei Wochen vor der Durchführung der Gemeinde des Standortes im Hinblick auf die örtliche Bau- und Feuerpolizei anzuzeigen.

§ 24 Stmk. LSG 1983 Pläne


(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Genehmigung sind Antragsbeilagen gemäß §§ 2 und 58 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

(2) Über die elektrische Einrichtung der Betriebsstätte sind folgende Pläne in zweifacher Ausfertigung vorzulegen:

a)

ein Grundrißplan mit eingezeichneten Leitungen der gesamten elektrischen Anlage (Elektroinstallationsplan);

b)

ein einpoliges Schaltschema, das folgende Angaben enthalten muß: Stromart, Nennspannung, Akkumulatorenanlage mit Lademöglichkeit und Kapazität, Bezeichnung der Stromkreise, Leiterquerschnitte und Werkstoffe, Stromverbraucher mit schematischer Angabe.

(3) Ferner ist ein Sitzplan im Maßstab 1 : 50 in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, aus dem die Anordnung der Sitzplätze sowie die Breite der Verkehrswege und der Ein- und Ausgänge entnommen werden kann.

§ 25 Stmk. LSG 1983 Bauliche Anlage der Betriebsstätte


(1) Die Betriebsstätte hat zumindest einen Zuschauerraum, einen Warteraum, einen Vorführraum und, soferne eine Zentralbatterie verwendet wird, einen Raum für die Batterie der Sicherheitsbeleuchtung zu umfassen. Weiters müssen Räume für sanitäre Anlagen vorhanden sein.

(2) Der Warteraum muß mindestens soviel Quadratmeter umfassen, als einem Sechstel der Anzahl der Plätze des Zuschauerraumes entspricht. Als Warteräume können auch Gaststätten-, Gesellschafts-, Erfrischungsräume und der gleichen angesehen werden, wenn sie mit der Betriebsstätte in unmittelbarer Verbindung stehen. Auf einen Warteraum kann bei Betriebsstätten bis zu 200 Sitzen verzichtet werden, wenn zwischen den einzelnen Vorführungen ein Zeitintervall von mindestens einer halben Stunde liegt.

(3) Die Größe des Vorführraumes richtet sich nach dessen Einrichtung und bei der Verwendung von Filmvorführapparaten (Bildwerfern) auch nach dem erforderlichen Bedienungsraum. Ob bei Wiedergabe von auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Laufbildern und bei von durch Funk übertragenen Laufbildern mittels Projektion auf eine Bildfläche auf einen eigenen Vorführraum verzichtet werden kann, richtet sich nach Größe und Beschaffenheit der verwendeten Geräte. Für ausreichende Durchlüftung ist vorzusorgen.

(4) Die Räume für sanitäre Anlagen müssen ausreichend und vom Warteraum aus zugänglich sein, wobei das Mindesterfordernis je eine WC-Anlage für Männer und Frauen ist.

(5) Der Raum, in dem die Batterie für die Sicherheitsbeleuchtung untergebracht ist, muß von den sonstigen Betriebsräumen abgeschlossen angeordnet und brandbeständig ausgeführt sein und über ausreichende Zu- und Abluftöffnungen verfügen, wenn die Batterie (Akkumulator) im Raum geladen wird. Die Aufstellung der Batterie hat auf einer säurefesten Unterlage zu erfolgen.

(6) Für einen selbständigen Umwickelraum gelten die Vorschriften über den Vorführraum sinngemäß.

(7) Die Höhenlage des Zuschauerraumes und des Warteraumes ist so zu wählen, daß im Falle der Gefahr eine Entleerung der Räume über entsprechend bemessene Verkehrswege möglich ist und aufnahmefähige öffentliche Verkehrsflächen rasch erreicht werden können.

(8) Die Anlage von Rängen (Galerien) ist zulässig, wenn deren Ausgänge und Stiegen von den Ausgängen des Zuschauerraumes im Parterre getrennt sind. Umfassen sie mehr als 100 Sitzplätze, müssen mindestens zwei Ausgänge vorhanden sein.

(9) Für Betriebsstätten, in denen Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 2 lit.c und d ausgeübt werden, auf die jedoch § 23 nicht angewendet werden kann, gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 3 sinngemäß.

§ 26 Stmk. LSG 1983 Allgemeine bauliche Beschaffenheit


(1) Alle Bauteile der Betriebsstätte und deren Ausstattung und Einrichtung müssen eine dem Verwendungszweck und den örtlichen Verhältnissen entsprechend wirksame Brandwiderstandsfähigkeit aufzuweisen.

(2) Alle im Verkehrsbereich der Zuschauer liegenden Glasflächen sind entweder mit Sicherheitsglas auszustatten oder bis in eine Höhe von 1,50 m vom Fußboden gegen unbeabsichtigtes Eindrücken zu sichern. Zum Verkehrsbereich zählen alle den Zuschauern zugänglichen Räume und Verkehrswege.

(3) Die Betriebsstätte ist mit einer den geltenden Vorschriften entsprechenden Sammelheizung oder einer anderen Heizung auszustatten, bei deren Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit von Personen besteht.

(4) Gebäude, die auf Grund ihrer besonderen Lage gefährdet sind und in denen eine Betriebsstätte untergebracht ist, müssen mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein.

§ 27 Stmk. LSG 1983 Verkehrswege und Türen


(1) Die nutzbare Breite der Verkehrswege, die die Verbindung mit den Ausgängen des Zuschauerraumes und des Warteraumes zu den öffentlichen Verkehrsflächen herstellen, hat mindestens 2,00 m, bei Verkehrswegen innerhalb des Zuschauerraumes und des Warteraumes mindestens 1,20 m zu betragen.

(2) Stiegen sind geradarmig und mit einheitlichem Steigungsverhältnis auszubilden. Für die nutzbare Breite gelten die Bestimmungen für Verkehrswege. Stiegen müssen mit Handläufen ausgestattet sein, die bei einer nutzbaren Breite von 1,20 m und mehr beiderseits des Stiegenarmes anzuordnen sind.

(3) Die lichte Höhe hat bei Türen des Zuschauerraumes und des Warteraumes mindestens 2,00 m, die nutzbare Breite mindestens 1,20 m zu betragen, wenn sie zum Verkehr von mehr als 100 Zuschauern bestimmt sind, für je zehn weitere Zuschauer um 0,12 m mehr.

(4) Türen im Verkehrsbereich der Zuschauer sind in Fluchtrichtung aufschlagend einzurichten; mehrflügelige Türen müssen wie einflügelige gleichfalls durch einen einzigen Handgriff zu öffnen sein.

(5) Der Zuschauerraum mit einem Fassungsraum von mehr als 200 Sitzen muß mindestens zwei Ausgangstüren haben, die unmittelbar ins Freie führen.

§ 28 Stmk. LSG 1983 Sitze


(1) Im Zuschauerraum sind lediglich am Boden befestigte, bezifferte Klappsitze mit einer Mindestbreite von 0,50 m zulässig. Ausgenommen hievon sind Logensitze, wenn die Anzahl der Sitzgelegenheiten die Zahl sechs nicht übersteigt. Die freie Durchgangsbreite zwischen den Sitzreihen muß mindestens 0,45 m betragen. Stehplätze sind nur in einem abgeschrankten Bereich mit eigenem Ausgang zulässig.

(2) Kein Sitzplatz darf vom nächsten Verkehrsweg des Zuschauerraumes durch mehr als zehn Sitze, in Rängen, die Stufenanlagen aufweisen, durch mehr als fünf Sitze getrennt sein.

(3) Bei Klappsitzen mit einem Reihenabstand von mindestens 1,05 m und einer nutzbaren Durchgangsbreite von mindestens 0,50 m ist eine Verlängerung der Sitzreihen derart zulässig, daß kein Sitz vom nächsten Verkehrsweg durch mehr als 15 Sitze getrennt ist.

(4) Der Augenabstand für die erste Sitzreihe von der Bildfläche muß größer als die mittlere Fußbodenhöhe der Bildleinwand sein, mindestens aber 3,50 m betragen.

§ 29 Stmk. LSG 1983 Elektrische Einrichtung


(1) Für die Beleuchtung der Betriebsstätte ist ausschließlich elektrisches Licht zu verwenden und in allen den Zuschauern zugänglichen Räumen eine Sicherheitsbeleuchtung in Dauer- bzw. Bereitschaftsschaltung vorzusehen. Alle elektrischen Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß daraus keine Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen entstehen kann.

(2) Die elektrische Beleuchtung des Zuschauerraumes ist derart einzurichten, daß sie in ausreichendem Ausmaß sowohl vom Vorführraum als auch von einer Stelle des Zuschauerraumes aus eingeschaltet werden kann. Die von einer Schaltstelle eingeschaltete Beleuchtung darf nicht von der anderen Stelle aus ausschaltbar sein.

(3) Die Sicherheitsbeleuchtung aller Rettungswege und die Beleuchtung der Hinweise auf Rettungswege ist in Dauerschaltung auszuführen; dieser Teil der Saalbeleuchtung muß so bemessen sein, daß auch bei Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.

(4) Zusätzlich zur Sicherheitsbeleuchtung in Dauerschaltung muß eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung (Zusatzbeleuchtung) vorhanden sein, wenn durch die erstere die erforderliche Beleuchtungsstärke von mindestens 3 Lux in den Achsen der Rettungswege, gemessen 0,85 m über dem Fußboden, nicht erreicht wird. Diese Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung muß sich selbsttätig einschalten, wenn die Spannung in der Zuleitung zur Unterverteilung für die allgemeine Beleuchtung um zirka 30 Prozent gesunken ist.

(5) Bei Betriebsstätten mit nicht mehr als 200 Sitzplätzen kann im Zuschauerraum die Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung auch bei Unterschreitung der Beleuchtungsstärke gemäß Absatz 4 entfallen, wenn der Fußboden des Zuschauerraumes nicht mehr als 1,00 m über oder unter der als Rettungsweg dienenden Verkehrsfläche liegt.

(6) Alle Ausgangstüren aus dem Zuschauerraum und aus dem Warteraum sind durch Sicherheitsleuchten in Dauerschaltung mit grünen Strichen kenntlich zu machen; Hinweisleuchten auf Rettungswege in Dauerschaltung sind mit grünen Pfeilen in Fluchtrichtung zu versehen. Einzelne Stufen in den Besucherräumen sind auffällig zu kennzeichnen und gegebenenfalls zu beleuchten.

(7) Als Nennspannungen für die Zentralbatterie der Sicherheitsbeleuchtung sind nur die genormten Spannungen bis 60 Volt zulässig. Die Kapazität der Zentralbatterie muß das Eineinhalbfache des höchsten Bedarfs innerhalb von 24 Stunden bei Betrieb aller Sicherheitsleuchten in Dauerschaltung betragen.

(8) Im Vorführraum dürfen nur jene Leitungsteile, Schalter, Sicherungen und Meßinstrumente untergebracht werden, die zu den Einrichtungen des Vorführraumes gehören. Insbesondere darf kein Teil der allgemeinen oder der Sicherheitsbeleuchtungsanlage durch den Vorführraum führen, mit Ausnahme jener Einschalteeinrichtungen, die vom Vorführraum aus zu betätigen sind; sie müssen aber so ausgeführt und geschaltet sein, daß bei Zerstörung der im Vorführraum liegenden Teile die Beleuchtung von der anderen Schaltstelle aus eingeschaltet bzw. in Betrieb gehalten werden kann. Die elektrische Einrichtung im Vorführraum ist so zu gestalten, daß der Vorführraum durch einen einzigen Schaltvorgang von einem Standort außerhalb des Vorführraumes aus von der Stromzufuhr abgeschaltet werden kann, wobei ein ausreichender Teil der allgemeinen Beleuchtung des Zuschauerraumes sich selbsttätig einschalten muß.

(9) Alle Schalter und Sicherungen sind deutlich auf ihre Zugehörigkeit zu bezeichnen.

(10) Der Abstand zwischen dem unteren Rand der Vorführöffnungen und dem Fußboden des Zuschauerraumes muß mindestens 2,00 m betragen.

§ 30 Stmk. LSG 1983 Vorführapparate


Vorführapparate für Filme mit einer Breite von mehr als 16 mm müssen folgende Beschaffenheit aufweisen:

a)

Das Lampengehäuse muß allseits geschlossen sein und darf nur die zur Regulierung notwendigen Öffnungen erhalten. Wenn das Lampengehäuse keine feste Rückwand hat, ist die Öffnung durch einen Asbestvorhang oder einen Vorhang, der aus nicht brennbarem, wärmeisolierenden Material hergestellt ist, abzudecken, aus dem nur die zur Bedienung der Lichtquelle nötigen Griffe herausragen dürfen.

b)

An der Innenseite ist das Lampengehäuse entweder durch Doppelwände mit Luftschicht oder durch einen Asbestbelag oder einen anderen nicht brennbaren, wärmeisolierenden Belag gegen strahlende Hitze zu schützen. Bei Lichtquellen mit besonders starker Wärmestrahlung kann ein noch weitergehender Schutz gefordert werden.

Öffnungen in den Wänden des Lampengehäuses sind durch engmaschige Drahtnetze oder auf eine andere zweckentsprechende Weise gegen Funkenflug zu sichern.

§ 31 Stmk. LSG 1983 Sitzplan


Im Warteraum ist an gut sichtbarer Stelle ein Sitzplan über den Fassungsraum des Zuschauerraumes anzubringen, der mit dem genehmigten Sitzplan übereinstimmen muß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 32 Stmk. LSG 1983 Freihaltung der Verkehrswege


Im Verkehrsbereich der Zuschauer dürfen Gegenstände, die die Verkehrswege einengen oder Fluchtwege verstellen, nicht abgestellt werden.

§ 33 Stmk. LSG 1983 Lüftung und Beleuchtung


(1) Zwischen aufeinanderfolgenden Vorführungen ist der Zuschauerraum ausreichend zu lüften.

(2) Der Warteraum (einschließlich Kleiderablage), die Räume für sanitäre Anlagen und alle außerhalb des Zuschauerraumes liegenden Verkehrswege müssen während der Anwesenheit von Zuschauern dauernd beleuchtet sein, sofern nicht eine ausreichende natürliche Beleuchtung gegeben ist.

(3) Bei Schluß jeder Veranstaltung sind alle Räume der Betriebsstätte voll zu beleuchten.

(4) Die Sicherheitsbeleuchtung ist in Betrieb zu halten, solange Zuschauer anwesend sind.

§ 34 Stmk. LSG 1983 Feuerlöschmittel


(1) Für die erste Löschhilfe ist im Warteraum und im Vorführraum je ein Handfeuerlöscher entsprechender Größe bereitzuhalten; bei einem Fassungsraum der Betriebsstätte von über 350 Sitzplätzen auch einer im Zuschauerraum oder ein zweiter im Warteraum.

(2) Die Handfeuerlöscher sind alle zwei Jahre auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüfen zu lassen; die Überprüfungsdaten sind der Landesregierung termingemäß bekanntzugeben.

§ 35 Stmk. LSG 1983 Wartung der elektrischen Einrichtung und Blitzschutzanlage


(1) Die elektrische Einrichtung und die Blitzschutzanlage der Betriebsstätte sind alle zwei Jahre durch einen befugten Fachmann auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfen. Die hierüber auszustellende Bescheinigung bzw. das Prüfprotokoll für Blitzschutzanlagen sind der Landesregierung termingemäß vorzulegen.

(2) Ergeben sich Änderungen in der elektrischen Einrichtung, so ist der Schaltplan (§ 24) nach den tatsächlichen Gegebenheiten abzuändern. Der Schaltplan ist der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.

§ 36 Stmk. LSG 1983 Vorführraum und Vorführer


(1) Unberufenen ist der Eintritt in den Vorführraum durch Anschlag zu verbieten.

(2) Das Aufbewahren betriebsfremder oder leicht brennbarer Gegenstände und die Verwendung offenen Lichtes ist im Vorführ- und Umwickelraum untersagt.

(3) Im Vorführraum ist eine betriebsfähige elektrische Taschenlampe zur Verfügung zu halten.

(4) Der Vorführer hat während öffentlichen Vorführungen das Ablaufen des Filmes zu überwachen, es sei denn, es handelt sich um eine automatische Vorführanlage.

§ 37 Stmk. LSG 1983 Rauchverbot


(1) Im Vorführraum und im Zuschauerraum ist das Rauchen verboten; derartige Hinweise sind an den Eingängen anzubringen.

(2) Im Warteraum und in anderen Räumen, in denen sich Zuschauer aufhalten, ist das Rauchen gestattet, wenn der Fußboden zumindest schwer entflammbar ausgeführt ist und Aschenbecher in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

§ 38 Stmk. LSG 1983 Veranstaltungen von Lichtspielen im Freien, in Zelten oder Ausstellungshallen


(1) Für Veranstaltungen von Lichtspielen im Freien, in Zelten oder Ausstellungshallen gelten die Bestimmungen des II. und III. Abschnittes sinngemäß.

(2) Bei den im Abs. 1 aufgezählten Veranstaltungen können auch andere Sitzgelegenheiten als Klappsitze Verwendung finden; ein Warteraum ist nicht erforderlich.

(3) Apparate für die Vorführung von Filmen können, wenn sie gegen den Zutritt von Zuschauern abgeschrankt sind, auch im Zuschauerraum aufgestellt werden. Verkehrswege dürfen durch die Apparate und deren Anschlußkabel nicht beeinträchtigt werden.

§ 39 Stmk. LSG 1983 Sonderausführungen der Betriebsstätte


(1) Für feste Betriebsstätten, in denen öffentliche Lichtspiele im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes veranstaltet werden, gelten die Bestimmungen des II. Abschnittes mit den in den Abs. 2, 3 und 4 angeführten Ausnahmen sinngemäß.

(2) Die Sitze müssen nicht durchwegs am Boden befestigte Klappsitze und nicht in Sitzreihen angeordnet sein, wenn die rasche und sichere Erreichung der Fluchtwege durch die räumliche Beschaffenheit gewährleistet ist.

(3) Das Rauchverbot für den Zuschauerraum gilt nicht, wenn der Fußboden zumindest schwer entflammbar ausgeführt ist, befestigte Aschenbecher in ausreichender Anzahl vorhanden sind und für eine wirksame Entlüftung Vorsorge getroffen wurde.

(4) Speisen und Getränke dürfen während der Vorführungen nur dann verabreicht werden, wenn Tische in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Sitzplätzen ausreichenden Zahl aufgestellt sind. Andernfalls sind die Vorführungen für die Verabreichung von Speisen und Getränken zu unterbrechen. Alkoholische Getränke dürfen nur in einem Ausmaß verabreicht werden, das eine Belästigung durch alkoholisierte Personen nicht befürchten läßt.

§ 39a Stmk. LSG 1983 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen


Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010

§ 40 Stmk. LSG 1983 Übergangsbestimmungen


(1) Vorführungsbefugnisse im Sinne des I. Abschnittes des Steiermärkischen Kinogesetzes 1958, LGBl. Nr. 23/1959, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes verliehen worden und nicht erloschen sind, gelten in ihrem bisherigen Umfang als Bewilligung im Sinne des § 4 dieses Gesetzes.

(2) Vorführungsbefugnisse, die juristischen Personen gemäß § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Kinogesetzes 1958, LGBl. Nr. 23/1959, auf die Dauer von 20 Jahren erteilt worden sind, gelten als auf unbeschränkte Zeit erteilte Bewilligungen im Sinne des § 4 Abs. 4 lit. a dieses Gesetzes, soferne nicht das Benützungsrecht an der Betriebsstätte früher erlischt.

(3) Die Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Gesetzes gelten auch für bestehende Betriebsstätten und Betriebseinrichtungen. Die gemäß § 7 Abs. 4 des Steiermärkischen Kinogesetzs 1958, LGBl. Nr. 23/1959, in Verbindung mit den Bestimmungen der Kinobetriebsstättenverordnung 1959, LGBl. Nr. 62, erteilten Benützungsgenehmigungen der Betriebsstätten erlöschen mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurden. Wird um eine Verlängerung der Benützungsgenehmigung angesucht und sind nach diesem Gesetz Auflagen zu erfüllen, hat die Behörde eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Auflagen zu setzen.

(4) Der gemäß § 18 des Steiermärkischen Kinogesetzes 1958, LGBl. Nr. 23/1959, bestellte Beirat gilt für die laufende Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtages als Beirat im Sinne des § 15 dieses Gesetzes. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates behalten ihre Funktion für die laufende Gesetzgebungsperiode.

§ 41 Stmk. LSG 1983 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die Gemeinde hat ihre in den §§ 7 Abs. 1, 20 und 23 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 42 Stmk. LSG 1983 Strafbestimmungen


(1) Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 3 bis 5, § 4 Abs. 10 und 11, § 5 Abs. 1 bis 3 und 7, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 13, § 14 Abs. 1, 3 und 4, §§ 16, 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 1 und 2 und § 39 Abs. 4 zuwiderhandelt oder in Entscheidungen nach diesem Gesetz enthaltene Auflagen und Vorschreibungen nicht erfüllt oder die Betriebsvorschriften des III. Abschnittes nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist.

(2) Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, LGBl. Nr. 87/2013

§ 43 Stmk. LSG 1983 Inkrafttreten des Gesetzes, Aufhebung von Rechtsvorschriften


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 5. November 1958, LGBl. Nr. 23/1959, über die Vorführung von Filmen (Steiermärkisches Kinogesetz 1958) außer Kraft.

§ 44 Stmk. LSG 1983 Inkrafttreten von Novellen


(1) Die Neufassung des § 42 durch die Novelle LGBl. Nr. 71/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die Änderungen des § 5 Abs. 3 lit. c, des § 5 Abs. 5 und 6 sowie der Abschnittsbezeichnung des VI. Abschnitts und die Einfügung des § 39a durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.

(3) Die Änderung des § 14 Abs. 1 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 23/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. März 2012, in Kraft.

(4) Die Änderungen des § 3 Abs. 2 und des § 20 Abs. 1 lit. c durch die Novelle LGBl. Nr. 22/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. März 2103, in Kraft.

(5) Die Änderung des § 3 Abs. 2, des § 5 Abs. 2 und 4, des § 9 Abs. 1 und 2, des § 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 6, des § 22 Abs. 3, der §§ 31 und 42 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 23/2012, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013

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